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- gestörte Gesamtschuld
- von mehrerenSchuldnerhaftet wg. Privilegierung nicht
- (P) von mehreren S, die keine GesamtS. sind, wird der in Anspruch genommene S1 benachteiligt, weil er nur Teil des Schadens verursacht hat, aber keinen Regress beim S2 nehmen kann
- Beispiel§ 1664 BGB , Kindern vs. Eltern
- Beispiel§ 1359 BGB , Eheleute
- Beispiel§ 708 BGB , Gesellschafter
- Beispiel§§ 104,105 SGB VII ArbeitN vs. ArbeitG
- Beispiel 'Hundefall': Eltern besichtigen mit minderj. Kind einen Bauernhof. Sie beaufsichtigen K nicht (leicht fahrlässig), so dass dieses vom Hofhund des B verletzt wird
- B will nach Inanspruchnahme durch K bei den Eltern Regress nehmen
- nicht bei grober Fahrlässigkeit, § 277 BGB
- Handhabung bei gesetzlicher Haftungsbeschränkung
- e.A.: Gl nimmt Dritt-S in Anspruch, kein Regress
- ausnahmsw. hat Schutz des Familienfriedens vorrang, § 1664 BGB , wenn Privileg darauf beruht
- Arg.: keine echte Gesamtschuld
- con.: Dritt -Schuldnerhaftet 100%, obwohl nur Teil verursacht
- zulasten des Dritt - S
- fingierte Gesamtschuld Gläubiger nimmt Dritt-S voll in Anspruch der kann dann Regress beim privil.Schuldnernehmen
- con.: privil.Schuldnerhaftet mehr, als wenn er alleine geschädigt hätte
- zulasten des privil. S
- h.Lit.: Anspruchskürzung des Gl i.H.v. § 254 BGB , kein Regress
- zulasten des Gl
- Handhabung bei vertraglicher Haftungsbeschränkung
- (erste Ansicht) nicht vertreten
- Arg.: sonst wäre Haftungsbegrenzungesetzliche Schuldverhältnisseertrag ein Vertrag zulasten Dritter
- e.A.: Fingierte Gesamtschuld
- zulasten des privil. S
- con:. Haftungskarussel - der privil.Schuldnerkönnte Gl aus InnenVH wiederum in Regress nehmen
- AGL: ergänzende Vertragsauslegung , privilegierter kann SE bei Geschädigtem Verlangen L und L 2012, 652
- h.M.: Anspruchskürzung
- zulasten des Gl
- Arg.: er hat die Entscheidung selbst getroffen (durch Vertrag)
- Arg.: Haftungskarussel wird vermieden
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- BGHZ 103, 338; NJW 1988, 2667, 2668
- BGH, NJW 1972, 942
- BGH, NJW 1954, 875
- Brox/Walker, Allg. SchR, Rn. 24, 27; Schmidt, SchR AT Rn. 1140; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, § 426 Rn. 12 ff.