gestörte Gesamtschuld Schema
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  • gestörte Gesamtschuld

    • von mehrerenSchuldnerhaftet wg. Privilegierung nicht

      • (P) von mehreren S, die keine GesamtS. sind, wird der in Anspruch genommene S1 benachteiligt, weil er nur Teil des Schadens verursacht hat, aber keinen Regress beim S2 nehmen kann

      • Beispiel 'Hundefall': Eltern besichtigen mit minderj. Kind einen Bauernhof. Sie beaufsichtigen K nicht (leicht fahrlässig), so dass dieses vom Hofhund des B verletzt wird

        • B will nach Inanspruchnahme durch K bei den Eltern Regress nehmen

      • nicht bei grober Fahrlässigkeit, § 277 BGB

    • Handhabung bei gesetzlicher Haftungsbeschränkung

    • Handhabung bei vertraglicher Haftungsbeschränkung

      • (erste Ansicht) nicht vertreten

        • Arg.: sonst wäre Haftungsbegrenzungesetzliche Schuldverhältnisseertrag ein Vertrag zulasten Dritter

      • e.A.: Fingierte Gesamtschuld

        • zulasten des privil. S

        • con:. Haftungskarussel - der privil.Schuldnerkönnte Gl aus InnenVH wiederum in Regress nehmen

          • AGL: ergänzende Vertragsauslegung , privilegierter kann SE bei Geschädigtem Verlangen L und L 2012, 652
      • h.M.: Anspruchskürzung

        • zulasten des Gl

        • Arg.: er hat die Entscheidung selbst getroffen (durch Vertrag)

        • Arg.: Haftungskarussel wird vermieden

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  1. BGHZ 103, 338; NJW 1988, 2667, 2668
  2. BGH, NJW 1972, 942
  3. BGH, NJW 1954, 875
  4. Brox/Walker, Allg. SchR, Rn. 24, 27; Schmidt, SchR AT Rn. 1140; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, § 426 Rn. 12 ff.

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