Leasing Schema
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  • Leasing

    • Grundlagen zu Leasing

      • Leasing (Finanzierungsleasing)

      • Mietkauf

        • näher an Kauf als an Miete dran

        • sehr lange Ratenzahlung, am Ende Eigentum

        • Definition
          der Mietkauf ist ein Mietvertrag, bei welchem dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wurde, innerhalb einer bestimmten Frist durch einseitige Erklärung die gemietete Sache käuflich zu erwerben.

      • typische Elemente des Leasingvertrags

        1. Leasingnehmer (LN) trägt das gesamte Risiko (Verschlechterung, Verlust)

          • (P) Zulässigkeit / AGB Verstoß
            • BGH: zulässig, weil lange Überlassungszeit und insow. KV ähnlich
            • casum sentit dominus - Der Eigentümer spürt den Schaden
        2. Ausschluss aller Mängelrechte

          • bis auf SE für Leib, Leben, Körper, grobe Fahrlässigkei
          • bei gleichzeitiger Abtretung der MängelR des LG → Hersteller
        3. Abrechnung

          • Kilometerabrechnung
            • Verwertungsriko beim LG
              • Abwälzung durch vereinbarte Mängelhaftung des LN gem. § 307 BGB ok
          • Finanzierungleasing
            • Verwertungsrisiko beim LN
              • pro.: Planungssicherheit für LN, da keine penible 'Endkontrolle'
    • Mängelrechte des Leasingnehmers

        1. Widerrufsrecht: §§ 506, 495 BGB , 355

          • Rücktrittsrecht des Leasingnehmers vom Leasingvertrag ab Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag Bei einem Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage bereits von Anfang an. Der Leasingnehmer kann somit nach § BGB § 313 BGB § 313 Absatz III 1 Hs. 2 BGB auch vom Leasingvertrag zurücktreten: Dieser wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnissodass die bereits gezahlten Leasingraten nach § BGB § 346 BGB zurückverlangt werden können und der Leasinggeber seinerseits Anspruch auf die möglicherweise gezogenen Nutzungen hat. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Hersteller/Händler. Ein weitergehender ?Vollzug? des Rücktritts, wie ihn der BGH fordert ist nicht erforderlich.
            • Definition
              wesentliches Merkmal ist Voll- oder auch Teilamortisation
            • Restwertabrechnung oder Andienungsrecht (§ 506 II BGB Nr.2)
            • bei Kilometerabrechnung § 506 II S.1 BGB Nr.3 direkt (-)
              • aber analoge Anwendung (§ 506 II S.1 BGB Nr.3 analog)
              • Arg.: kein Einstehen für einen bestimmten Wert des Gegenstandes
                • Schutzbedürfnis des Verbrauchers spricht für eine analoge Anwendung Die vereinbarte Kilometerleistung und die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen ergeben aber zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungesetzliche Schuldverhältnisseerpflichtung des Verbrauchers. Insofern kann zwar tatsächlich keine feste Zahl ermittelt werden, aber eine ungefähre Höhe der Zahlu
              • Beispiel
                insb. beim KFZ Leasing
              • Dabei wird für die gesamte Vertragsdauer ?eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich
              • Definition
                Fraglich und umstritten ist allerdings, ob Kilometer-Abrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerträge, die nicht unmittelbar auf eine Vollamortisation gerichtet sind, auch unter § BGB § 506 BGB fallen. Bei dieser Art des Vertrages hat der Leasingnehmer, bei dem es sich typischerweise um einen Verbraucher iSd § BGB § 13 BGB handelt, zwar nicht für einen bestimmten Restwert des Fahrzeugs einzustehen,zur Fussnote 21 gleichwohl muss er über die Kilometerabrechnung für einen genau festgelegten Wert des Fahrzeugs aufkommen.zur Fussnote 22 Insofern ist zumindest indirekt auch die Vollamortisation für den Leasinggeber sichergestellt, weil bei einer Überschreitung der im Vertrag vereinbarten Gesamtfahrstrecke Ausgleichszahlungen durch den Leasingnehmer zu leisten sind.zur Fussnote 23 Daher könnte aus Gründen des Verbraucherschutzes § BGB § 506 BGB § 506 Absatz II Nr. 3 BGB analog angewendet werden
                • Der Restwert des Fahrzeugs wird durch die vereinbarte Kilometerleistung bei Vertragsende mittelbar errechnet und über die Ausgleichszahlungen garantiert
              • Gegen eine Anwendung des § BGB § 506 BGB § 506 Absatz II Nr. 3 BGB auf Kilometer-Abrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerträge spricht der Wortlaut des § BGB § 506 BGB § 506 Absatz II Nr. 3 BGB , der auf einen ?bestimmten? Wert abstellt, für den der Verbraucher einzustehen habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei darunter ein Betrag zu verstehen, der ?im Vertrag als feste Zahl? vereinbart worden ist.zur Fussnote 25 Eine derartige feste Zahl lässt sich bei Kfz-Leasingverträgen zur Zeit des Vertragsschlusses gerade nicht ermitteln, weil nicht feststeht, welche Strecken der Leasingnehmer fahren wird und ob und wenn ja in welcher Höhe Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Bei einer Kilometerabrechnung kann also lediglich ein ungefährer Wert ermitteln werden
            • Operating - Leasing (-)
              • Finanzierungsfunktion (-)
            • Herstellerleasing
              • III. Herstellerleasing Beim Herstellerleasing sind Hersteller/Lieferant und Leasinggeber eng miteinander verbunden, um Waren abzusetzen. Auch hier steht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, sodass auch hier grundsätzlich Mietrecht anzuwenden ist.
            • Eintrittsmodel
            • Neuer Knoten
          • h.M.: nicht anwendbar
          • Arg.: hier nur 1 Vertrag, nicht 2
          • Schwerer wiegt jedoch zum Zweiten, dass auch nach neuer Rechtslage § BGB § 506 BGB nur zugunsten eines Leasingnehmers eingreift, der auch Verbraucher iSd § BGB § 13 BGB ist. Für alle anderen Leasingnehmer ist der Weg über §§ BGB § 506, BGB § 358 BGB versperrt, sodass bereits aus diesem Grund dieser Lösungsansatz als unzureichend bezeichnet werden muss
          • § 358 BGB könnten allenfalls analog angewendet werden, weil die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abgetreten wurden und dieser damit faktisch auch mit dem Lieferanten in einem vertragsähnlichen Rechtsverhältnis steht, sodass der Sachverhalt mit dem einer doppelten Vertragsbeziehung vergleichbar ist. Indes fehlt es an einer Regelungslücke, weil über den Weg des § BGB § 313 BGB § 313 Absatz III 1 BGB der Leasingnehmer sich vom Leasingvertrag lösen und überdies auch die bereits gezahlten Leasingraten zurückfordern kann, was bei § BGB § 359 BGB nicht möglich wäre
      • (P) Wirksamer Ausschluss der Mängelrechte

          • Begrenzung auf SE bei Nichtverbrauchern ok
          • wenn nicht explizit 'ausgeklammert' → § 305c II BGB
          • Beispiel
            → Leasinggeber darf nie Haftung für Leib, Leben, Körper, grobe Fahrlässigkeit ausschließen → sonst Unwirksamkeit
        1. § 309 BGB Nr. 8 b) aa)

          • auf Leasingverträge nicht anwendbar
            • Arg.: § 309 BGB Nr.8b aa) spricht bei dauerhafter Gebrauchsüberlassung ('Lieferung') von Nachbesserung usw
            • Hersteller wohl auch idR nicht Dritter iSd Norm
          • Beispiel
            → Verweisung auf Dritte ausnahmsweise unbedenklich
        2. unangem. Benachteiligung, § 307 II BGB (-)

          • keine Rechtlosstellung, weil idR Abtretung, § 413 BGB
            • Arg.: keine Benachteiligung, weil Leasingnehmer ja, hätte er Geld oder wollte er keine Steuer sparen, direkt mit H kontrahiert hätte → § 437 BGB
            • Arg.: Hersteller ist außerdem bei Problemen anders als Bank kompetenter Ansprechspartner
            • (P) auch wie Verbraucherkäufer? Der Leasingnehmer erhält ja die §§ 474 BGB nicht
              • H und Leasinggeber müssten dann die §§ 474 ff. BGB vertraglich vereinbaren
              • nein, und auch keine konkludente Vereinbarung
            • wenngleich zumindest die Abtretung eines Gestaltungsrechtes zusammen mit der entsprechenden Forderung gem. § BGB § 413 BGB als wirksam angesehen wird.zur Fussnote 38 Die Abtretungskonstruktion bei den Leasingverträgen kann daher als grundsätzlich wirksam angesehen werden, weil neben den Gestaltungsrechten Rücktritt und Minderung auch der Nacherfüllungsanspruch (§§ BGB § 437 Nr. BGB § 437 Nummer 1, BGB § 439 BGB ) als modifizierter Primäranspruch an den Leasingnehmer abgetreten wird
          • Ausschluss Recht zur ordentlichen Kündigung
            1. verhält es sich mit dem Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechtes des Leasingnehmers bei Untergang oder Verlust der Sache: Der Leasingnehmer muss, so sehen es üblicherweise die AGB-Klauseln der Leasingverträge vor,zur Fussnote 43 bei einer von ihm nicht zu vertretenden Verschlechterung der Leasingsache die Leasingraten weiterbezahlen, ohne dass er einen Anspruch auf Lieferung einer neuen Leasingsache hätte. Die Sach- und Preisgefahr wird also entsprechend der kaufrechtlichen Wertung des § BGB § 446 BGB dem Leasingnehmer aufgebürdet.zur Fussnote 44 Problematisch ist, dass diese Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen der §§ BGB § 320, BGB § 326 , vor allem auch des § BGB § 536 BGB steht. Denn der Leasinggeber, folgt man der dogmatischen Einordnung des Leasingvertrages als atypischen Mietvertrag, hat für die gesamte Dauer des Vertrages für die fortlaufende Gebrauchsgewährung einzustehen. Eine derartige Klausel in AGB könnte gem. § BGB § 307 BGB § 307 Absatz II Nr. 1 BGB unwirksam sein, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken ? der fortlaufenden Gebrauchsgewährung des Leasingvertrages als atypischem Mietvertrag nicht zu vereinbaren ist.
            2. Trotz dieser Abweichung von der typischen Gefahrtragungskonstellation eines Mietvertrages sind derartige Klauseln in den AGB eines Leasingvertrages wirksam. Denn bei dem Leasingvertrag steht, im Gegensatz zum typischen Mietvertrag nicht die fortdauernde Gebrauchsüberlassung im Mittelpunkt des Interesses der Parteien. Vielmehr finanziert der Leasinggeber eine Investitionsentscheidung des Leasingnehmers, daher ist er in erster Linie zur Überlassung, nicht aber zur fortdauernden Gebrauchsgewährung verpflichtet.zur Fussnote 45 Allerdings darf diese Abwälzung der Preis- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer, insbesondere in Allgemeinen
            3. Geschäftsbedingungen, nicht vollumfänglich erfolgen. Sie ist nur dann als angemessen gem. § BGB § 307 BGB § 307 Absatz II Nr. 2 BGB anzusehen, wenn bestimmte Grenzen zugunsten des Leasingnehmers gewahrt bleiben: Treten nämlich Untergang und Verschlechterung außerhalb des Einflussbereichs des Leasingnehmers auf, so ist eine Abwälzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihn als unangemessen iSd § BGB § 307 BGB § 307 Absatz II 2 BGB anzusehen, mit der Folge, dass es bei der gesetzlichen Wertung der §§ BGB § 326 BGB § 326 Absatz I, BGB § 536 BGB bleibt.zur Fussnote 46
            4. Die Leasingsache muss also überhaupt in die Sphäre des Leasingnehmers gelangt sein; ihm muss die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung der Leasingsache gegeben sein. Für Probleme, die bei der Lieferung oder Montage der Sache entstehen, kann die Gegenleistungsgefahr nicht auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Geht die Leasingsache, nachdem der Leasingnehmer diese ursprünglich nutzen konnte, infolge einer vertragsgemäßen Nachbesserung unter, so trägt er auch in diesem Fall nicht die Preis- und Gegenleistungsgefahr.
            5. Beim Kfz-Leasing ist für neue und neuwertige (bis drei Jahre alte) Kfz eine Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr zusätzlich zu den bereits genannten Einschränkungen nur dann nicht unangemessen gem. § BGB § 307 BGB § 307 Absatz II 2 BGB , wenn dem Leasingnehmer ein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt wird, falls das Kfz untergeht oder nicht unerheblich beschädigt ist. Der BGH begründet dies damit, dass der Leasingnehmer eines neuen oder neuwertigen Kfz in seiner finanziellen Kalkulation davon ausgeht, in der meist dreijährigen Laufzeit des Vertrages das Fahrzeug nutzen zu können, ohne mit Reparaturkosten, Ausfallzeiten rechnen zu müssen oder gar die Nutzungsmöglichkeit durch einen Diebstahl oder völligen Ausfall des Fahrzeugs ganz zu verlieren
        3. Transparenzgebot (§ BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 2 BGB )

          • zu berücksichtigen, dh die Abtretungskonstruktion darf für den Verbraucher nicht unübersichtlich, unverständlich oder irreführend sein, wobei als Maßstab der durchschnittliche Vertreter des angesprochenen Kundenkreises anzusehen ist. Dem Kfz-Leasingnehmer muss also klar sein, dass er sich bei Mängeln des Kfz direkt an den Lieferanten wenden muss
    • Kündigung / Abwicklung

      • der LN kann selbst vom Kaufvertrag, der ursrpünglich zwischen LG (Bank) und Lieferant zustande gekommen, ist zurücktreten

        • abgetretene Gewährleistungsrechte beinhalten ausnahmsweise auch das Recht zur Gestaltung

          • Bereicherungsrecht (-)
        • (P) muss der Leasingnehmer erst gegen L auf Rückabwicklung klagen, bevor er sich gegenüber B auf Unwirksamkeit, bzw. § 320 BGB wg. § 313 BGB berufen kann

          • e.A.: automatisch § 320 BGB
            • Arg.: Wortlaut §§ 313, 346 BGB
          • wie im alten Recht: entw. Zustimmung / sonst Klage auf Rückabwicklung
          • Nach der Schuldrechtsreform ist der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ein Gestaltungsrecht, das nach § BGB § 349 BGB entsprechend erklärt werden muss. Mit der Erklärung des Rücktritts wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § BGB § 346 BGB um. Im Gegensatz zur alten Rechtslage kommt es auf den Vollzug der Wandelung (durch Zustimmung des Verkäufers oder entsprechendes Urteil gem. § ZPO § 894 ZPO ) daher nicht mehr an. Dogmatisch folgerichtig ist es daher, bereits mit dem Zugang der rechtsgestaltenden Erklärung des Rücktritts durch den Leasingnehmer beim Lieferanten auch die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag entfallen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt könnte der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber auch ein Zurückbehaltungsrecht gestützt auf § BGB § 320 BGB an den Leasingraten geltend machen.zur Fussnote 59
          • Der BGH hat jedoch im Jahr 2010 entschieden, dass er inhaltlich an der bisherigen Regelung festhält: ?Dem Leasingnehmer [ist] für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.?zur Fussnote 60 Damit hält der BGH selbst nach Inkrafttreten der §§ BGB § 437 Nr. BGB § 437 Nummer 2, BGB § 346 BGB am Erfordernis eines ?Vollzugs? des Rücktritts fest. Der alte ?Vollzug der Wandelung? wird damit in das neue Schuldrecht übertragen.
            • Leasingrecht typischen Dreieckskonstellation: Der häufig vorgenommene Gewährleistungsausschluss und die damit verbundene Drittverweisung an den Lieferanten würden unterwandert, wenn der Leasingnehmer bereits auf bloße Mangelbehauptung hin die Zahlung einstellen könnte.zur Fussnote 62
    • Klausurkonstellation I B kündigt den Leasingvertrag (gem. Vereinbarung = Verzug), nachdem M gegenüber L zurückgetreten ist, und deshalb Raten nicht mehr zahlt. Wie bekommt die B die nicht gezahlten Raten?

    • Klausurkonstellation Ia M stellt die Zahlung (zB. wg. vermeinlichem Widerrufs nach §§ 512, 495 I BGB , 355) der Raten ein. Daraufhin kündigt die Bank den Leasingvertrag. Kann sie noch Zahlung der übrigen Raten verlangen?

    • Klausurkonstellation II M hat schon ein paar Raten gezahlt, dann stellt sich heraus, dass Sache mangelhaft ist. Allerdings wurden MängelR durch B per AGB ausgeschlossen. Kann M Rückzahlung verlangen, und Zahlung weiterer Raten verweigern?

      1. Anspruch aus § 812 BGB

      2. Anspruch aus §§ 346, 313 BGB

        1. wirksamer Rücktritt ggü. Drittem

        2. Dritter auch schon verklagt

          • Prozesskosten kann M aus GoA vom LG verlangen (bzw. Auftrag, wenn Klagepflicht im Vertrag normiert) falls der Lieferant insolvent ist
    • Konstellation III Schadensersatzansprüche des M

      1. gegen B

        • L ist bis zur Übergabe der Erfüllungsgehilfe der B, § 278 BGB

    • Kostellation IV: Beschädigung durch Dritten

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  1. BGH VIII ZR 334/12
  2. BGH 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 Rn.14
  3. Palandt § 309 Rn. 53
  4. BGH NJW 2006, 1066
  5. BGH V ZR 134/84 Rn. 25
  6. BGH VIII ZR 317/09
  7. L|AND|L 2010, 663
  8. BGH L|AND|L 2007, 303
  9. BGH VIII ZR 31/13

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