- Rückabwicklung des Mietvertags
Grundlagen
zu Rückabwicklung des Mietvertags(P) Beschädigung durch Mieter
nach Ende der Laufzeit
e.A.: c.p.c.f + Eigentümer Besitzer Verhältnis + § 823 BGB parallel
h.M.: kein Bedürfnis für Eigentümer Besitzer Verhältnis Haftung
(nicht mehr berechtigter Besitzer)
Entschädigungs-
anspruch, § 546a I BGB
Höhe - entweder
vereinbarte Miete
ortsübliche Miete
Beschränkungen für die Miethöhe gelten hier nicht- arg: Mieter verhält sich illegal, kann sich nicht auf Schutznormen berufen
Entschädigung, nicht SE, also kein Schaden erforderlich
Billigkeitsbegrenzung
bei Wohnraum, § 571 BGB
- bezieht sich auf Absatz 2(Schadensersatz)
- (-) bei hohen Schäden, wenn M sich bemüht hat
- ortsübliche Miete nach 546a I dennoch zu zahlen!
bei Nichtrückgabe nach Beendigungnicht abschließend, vgl. Abs.2- §§ 987 ff. BGB nach Beendigung der Mietzeit(Nicht-mehr-berechtigter Besitzer) anwendbar
- dieser ist dann Schadensersatz
keine Minderung wegen Mängeln- arg: V soll Druckmittel haben
- arg: kein Anspruch mehr auf Wohnung an sich, also auch nicht auf mangelfreie
546, vertraglicher
Herausgabeanspruch
Regelungsgrund: der Vermieter muss nicht immer Eigentümer sein,
nach § 985 BGB kann man nur den Istzustand herausverlangen, keinen Rückbau
§ 570 BGB : der Mieter kann kein ZBR geltend machen!
bzw. Herausgabepflicht des Mieters, § 546 I BGB- in vertragsgemäßem Zustand
- SchE bei Verstoß
Rückerstattung von
Vorauszahlungen, § 547 BGB
grunds. Rückabwicklung nur nach § 547 BGB
es sei denn, dass Vermieter das Miet-
ende nicht zu vertreten hat, Abs. 1 S.2
dann § 812 BGB , insb. § 818 III BGB
vgl. Dienstvertrag, § 628 I S.3 BGB
Kaution
nicht gesetzl. geregelt, Rückzahlungsanspruch
ggf. aus Auslegung des Mietvertrags
Treuhandcharakter der Mietkaution
Aufrechnung scheitert, da Anspruch aufsch. bedingt
der BGH argumentiert mit der Ratio des § 551 III BGB : es wäre
nicht mehr sichergestellt, dass M nach dem Ende der Mietzeit
auf Kaution zugreifen kann, wenn V Kaution vorher wegen
streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte
Fälligkeit des Rück-
zahlungsanspruch
nicht geregelt
Faustregel: 3 - 6 Monate nach Ende des MietVH
Verjährung, § 548 BGB- Formularvertragliche Verlängerung zu Lasten des M auf 12 Monate(Grenze des Doppelten) verstößt gegen §§307 I,II Nr.1
- 6 Monate
- gilt nicht für Mängelrechte
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