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- Widerklage § 33 ZPO
- Grundlagen zu Widerklage § 33 ZPO
- Vorteile
- Flucht in Widerklage
- wg. unzulässiger Aufrechnung durch vertragliches/gesetzliches mat. Verbot
- kann mündlich erhoben werden, § 261 II ZPO
- am Ort der Klage 'alles in einem Abwasch'
- (-) bei auschließlichem GS §§ 33 II ZPO , 40 II
- eigener Titel für die Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung
- schneller, weniger Aufwand
- u.U. billiger nach § 45 I 3 GKG
- Unzulässigkeit v. innerproz. Bindung?
- unzulässig bei Drittwiderklage
- Arg.: Beteiligung darf nicht in der Schwebe stehen
- Abgrenzung Zwischenfeststellungswiderklage oder nur bloßer Klageabweisungsantrag
- gilt nicht in II. Instanz da §§ 256 II ZPO , 523 Sonderregelungen enthalten
- Wider-Widerklage
- Definitionwenn der KL als Reaktion auf die WKL seinen Antrag ändert, die Regelungen der WKl gehen dann denen der Klageänderung vor
- Folgen
- Zuständigkeitsstreitwert
- § 5 ZPO, keine Addition
- Rechtsmittelstreitwert
- h.m: Addition von KL und WKL wenn Kl beide verliert, für die Frage ob Beschwer über 600 € liegt
- Kostenstreitwert
- Addition § 45 GKG (A) § 45 I 3 GKG
- Kostenentscheidung
- Grundsatz: Einheit der Kostenentscheidung
- Schema § 33: Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- fällt RHK nachträglich weg → unbeachtlich
- WKL setzt nur für die Entstehung nicht für den Fortbestand eine rechtshängige Klage voraus
- In der Berufungsinstanz
- In der Revisionsinstanz
- WKL unzulässig
- Parteiidentität
- oder analoge Anwendung bei Drittwiderklage, wenn (-)
- gleiche Prozessart
- Im Urkundenprozess
- (-) § 595 ZPO
- Eilverfahren
- (-) Beschleunigungsgebot
- Zuständigkeit
- Konnexität (statt örtl. Zuständigkeit)
- DefinitionAnsprüche sind konnex, wenn gleiches Lebensverhältnis betroffen
- wirtschaftlicher Zusammenhang aufgrund gemeinsamen Streitgegenstandes oder Zusammenhang mit dem Verteidigungsmittel
- (P) Zulässigkeitsvrss. / nur bes. Gerichtsstand (Streit unerheblich falls rechtl. Zusammenhang besteht
- echte Zulässigkeitsvoraussetzung
- Arg.: § 145 II ZPO bezieht sich nur auf den Fall, dass Heilung schon erfolgt ist
- Arg.: Weniger Gerichtsgebühren, trotz erhöhtem Prüfungsaufwand vermeiden (trotz Zusammenrechnung § 45 I S.1 GKG bringen 2 Einzelklagen höhere Gebühren)
- RF
- Zuständigkeit sonst (-), Widerklage nicht zulässig
- außer: rügeloses Einlassen § 295 ZPO
- → sonst Abtrennung auf Antrag
- Lit.: nur besonderer Gerichtsstand
- → sonst Abweisung durch Teilurteil
- Arg.: systematische Stellung des § 33 ZPO
- Arg. Wortlaut: es fehlt das Wort '... kan eine Widerklage nur erhoben werden, wenn ...'
- Arg.: § 145 II ZPO setzt die Zulässigkeit einer nicht konnexen Widerklage voraus
- keine Addition der Streitwerte gem. § 5 2 ZPO .Hs
- der höhere Wert entscheidet
- Arg.: allgemeiner Grundsatz, Gedanke des § 506 ZPO
- aber bzgl. Gebührenstreitwert idR Addition, § 45 I S.1 GKG
- #
- Ausgangsklage < 5000 €, Widerklage > 5000 -> LG gem. § 506 ZPO bei Antrag; i.Ü. Abweisung der Widerklage durch Prozessurteil
- (P) Ausgangsklage > 5000, Widerklage < 5000 €
- RSB
- Arg.: bei fehlender Klageforderung läuft § 322 II ZPO leer
- keine Subsidiatität zum ZbR (Zug-um-Zug)
- Arg.: nicht vollstreckbar
- bei Hilfswiderklage
- bei petitorischer Widerklage §§ 1007, 985 ZPO
- keine Verzögerung, Zweck des § 863 ZPO nicht vereitelt
- Besitzrecht kann nicht als Einwendung geltend gemacht werden, jedoch IRd WKL
- mat.rechtl. Folge § 864 II ZPO analog, Klage auf Besitz wird abgewiesen, wenn beide (+)
- Drittwiderklage
- parteierweiternde Drittwiderklage
- keine richtige Widerklage, sondern Klage gegen Dritten, der in Prozess miteinbezogen wird
- a.k.a. streitgenössische Drittwiderklage
- BeispielVermeintlicher Verursacher von Autounfall wird verklagt. Dieser behauptet dann eigenen Anspruch gegen Kläger und erhebt geg. ihn und dessen Versicherung (Drittwider)klage (§ 115 VVG)
- BeispielSchema § 33: Parteierweiterungesetzliche Schuldverhältnisseorauss. nach BGH (zus. zu rechts)
- örtl. / sachliche Zuständigkeit für beide
- Beispiel
- normale Gerichtsstände
- für alle anderen Fälle: § 33 ZPO analog entspr. neuer BGH Rspr.
- Arg.: Prozessökonomie, gleiche Interessenlage wie bei § 33 ZPO
- Arg.: Vermeidung der Zersplitterung von Prozessen
- con.: man könnte auch vorrangig § 36 I ZPO Nr.3 analog anwenden
- aber: höheres Gericht = unnötiger Formaliusmus → Antrag unzulässig
- Grundsatz der Parteiidentität ist hier (eingeschränkt) gewahrt
- DefinitionZumindest die Hauptpartei muss mit verklagt werden
- K:Der Dritte, welcher anders als der Kläger (vgl. § ZPO § 35ZPO) keinen Einfluss auf den ursprünglichen Gerichtsstand nehmen kann, muss in seinem Recht geschützt werden, an seinem eigentlichen Gerichtsstand verklagt zu werden
- oder Zustimmung des Dritten
- isolierte Drittwiderklage
- Definitionder urspr. Kläger wird in Widerklage nicht mitverklagt
- Zedentenwiderklage
- Bei den genannten Fallgestaltungen handelt es sich um Fälle der Widerklage gegen den Zedenten einer Forderung (Zedentenwiderklage). Die Besonderheit dabei liegt in der Tatsache, dass die ? zumeist aus der prozesstaktischen Erwägung des Zessionars, als Zeuge zur Verfügung zu stehen ? erfolgte Abtretung nichts an einem etwaig bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Beklagtem ändert. Erhebt der Beklagte damit Widerklage gegen den Zedenten, so stellt er damit letztlich nur die eigentliche Ausgangslage wieder her, welche im Fall eines Prozesses ohne Abtretung bestanden hätte. Die Tatsache, dass er den Zedenten damit als Zeugen ?ausschaltet? ist im Hinblick auf die Waffengleichheit ebenso zulässig wie die Abtretung, um einen Zeugen zu generieren
- Die Besonderheit bei dieser Art der isolierten Widerklage ist damit die Tatsache, dass es gerade nicht um die Einbeziehung eines bis dato beteiligten Dritten geht, sondern in der Regel um die Wiederherstellung der vermeintlichen Ausgangslage bzw. der Waffengleichheit
- grunds. unzulässig
- Arg.: 3ter hat nicht geklagt, wird in Widerklage hereingezogen
- Drittwiderklage wenn überhaupt nur bei Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO ) denkbar, aber hier (-) weil nur eine Person
- Rechtssreit wird nicht prozessökonomischer sondern komplizierter
- Ausnahme: D nicht schutzwürdig
- Verzicht auf Grundsatz der Parteiidentität
- Arg.: dem Beklagten soll kein Nachteil daraus erwachsen, dass er von XY (s.u.) verklagt wird
- Schema § 33: .
- ört. und sachli. Zuständigkeit
- örtl. Zuständigkeit § 12, 13 BGB oder § 33 analog (!)
- neue Rspr.
- Während dies grundsätzlich abzulehnen ist, da der Dritte ein Recht haben muss, an seinem Gerichtsstand verklagt zu werden,zur Fussnote 85 so ist auch in diesem Fall die Sondersituation der Abtretung zu berücksichtigen. Hätte der Dritte ? ohne Abtretung ? seine Forderung selbst geltend gemacht, so wäre er nach § ZPO § 33ZPO ebenfalls an den Gerichtsstand des Beklagten gebunden
- Sachdienlichkeit / Zustimmung, § 263 ZPO
- keine Benachteiligung
- Beispiel(1) insb. Widerklage des vermeintlichenSchuldnervs. Zedenten des klagenden Gl (2) Prozessstandschaft
- Besonderheiten iRd Zulässigkeit
- § 261 II ZPO (-)gilt auch für streitgenösische WKL
- Dass gegenüber dem am Prozess nicht beteiligten Dritten die Widerklage nur unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften (§§ ZPO § 253ZPO § 253 Absatz I, ZPO § 261ZPO § 261 Absatz IZPO) erhoben werden darf,zur Fussnote 69 ergibt sich bereits aus der logischen Erwägung, dass dieser anderenfalls keine Kenntnis erlangen würde. Auch eine Anwendung des (§ GKG § 12 Nr. GKG § 12 Nummer 1GKG) ist nicht geboten
- § 506 ZPO (+)
- DWKL gegen BEKL nur möglich mit Zustimmung da Instanz entzogen
- WKL eines Dritten
- Nach zutreffender herrschender Auffassung ist dieser Möglichkeit einer Widerklage durch einen Dritten aber eine Absage zu erteilen.zur Fussnote 89 Bereits begrifflich setzt die Widerklage voraus, dass sie vom Beklagten ausgehtzur Fussnote 90 und innerhalb eines anhängigen Prozesses zwischen den gleichen Parteien geltend gemacht wird.zur Fussnote 91 Der Dritte könnte sich anderenfalls die Privilegien der Widerklage erschleichen.zur Fussnote 92 Erhebt der Dritte gleichwohl ?Widerklage?, so kommt eine Behandlung als eigenständige Klage und im Einzelfall eine Verbindung mit der Hauptsache nach § ZPO § 147ZPO in Betracht
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- Oberheim Rn. 1243
- Tabelle: Oberheim Rn. 1249
- OLG Düsseldorf, FamRZ 93, 1465
- BGH 21.02.1975 - V ZR 148/73 Rn.11
- BGHZ 40, 185
- siehe Kaiser Skript S. 175