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- formelle Präklusion, § 296 ZPO
- Grundlagen zu formelle Präklusion, § 296 ZPO
- Abgrenzung
- formelle Präklusion: Einrede ist in diesem Verfahren zu spät
- Sonderproblem: 'Flucht in die Säumnis', 'Flucht in die Widerklage'
- Problem: Vorbringen wäre verspätet (§ 296 ZPO )
- Beispielweil Richter Frist zum Vorbringen von Beweisen gesetzt hat
- Lösung
- sonst präkludierte Tatsachen können im Einspruchstermin berüchsichtigt werden
- weil wegen Restitutionswirkung (§ 342 ZPO ) keine Verzögerung eintritt
- wenn ein Verteidigungesetzliche Schuldverhältnisseorbringen eigentlich präkludiert ist, aber auch zur Begründung einer Widerklage dient
- BGH: Berücksichtigung der Tatsachen insgesamt, also auch im Ausgangsfall
- mit der Erhebung verliert die Klage die Entscheidungsreife
- Einführung von Tatsachen / Beweisen mit Widerklage
- Widerklage fällt selbst nicht unter § 296 ZPO
- anders als Prozessaufrechnung
- con: setzt eigenen Anspruch voraus
- ggf. Folge wenn Prüfung (+)
- Vortrag bzw. Beweismittel wird im Prozess als nicht vorhanden behandelt
- Schema § 296: Varianten
- § 296 I ZPO nach gesetzter Frist nur noch dann zulässig
- gesetzte Frist
- Beispielinsb. Klageerwiderung, § 276 I S.2 ZPO
- keine Unwirksamkeit der Fristsetzung gem. § 277 II ZPO
- Angriffs- / Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht
- Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden
- also insb. nicht solche Tatsachen, die erst nach Schluss der m. Verhandlung entstanden sind!
- Rechtsansichten können immer vorgetragen werden
- Beispiel
- keine genügende Entschuldigung
- Zulassung würde verzögern
- Verzögern kann immer nur Tatsachenvortrag / Bestreiten, nicht das Vortragen von Rechtsansichten
- Arg.: nur bei ersteren Beweisaufnahme nötig
- In Klausur ggf.: Eine Verzögerung ist nicht eingetreten, da ... . Der Rechtsstreit ist auch entscheidungsreif
- praktisch heißt Verzögerung: es würde ein neuer Verhandlungstermin nötig
- e.A.: absoluter Verzögerungsbegriff = Beendigung später als bei Zurückweisung
- Praktikabilität
- Beispielauch dann (-) wenn z.B. Zeuge mitgebracht (sistiert), Vorbringen bleibt unbestritten
- a.A.: relativer / hypothetischer / kausaler Verzögerungsbegriff = Beendigung später als nach hypothetischem rechtz. Vorbringen
- vermittelnde Ansicht
- keine Anwendung des absoluten Begriffs, wenn fehlende Kausa offensichtlich
- wg. Art. 103 GG
- § 296 II ZPO bei Verletzung allg. Beschleunigungspfl. § 282 ZPO zurückweisbar
- Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht
- § 282 ZPO - allgemeine Prozessförderungspflicht
- Zulassung würde verzögern
- grobe Nachlässigkeit = grobe Fahrlässigkeit
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