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- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, §§ 233 ff. ZPO
- Schema § 233: Zulässigkeit
- Stattthaftigkeit
- Verhinderung bei
- Notfrist
- DefinitionNotfristen sind solche Fristen, die ausdr. im Gesetz als solche bezeichnet sind
- Beispiel
- aber nicht: Klageerwiderungsfrist
- Beispiel
- Wiedereinsetzungsfrist
- um Wirkung von unverschuldeter Säumnis von Pfllichten zu beseitigen
- Zuständigkeit
- Form
- selbe Form wie Prozesshandlung (§ 236 I ZPO )
- Begründung Glaubhaftmachung
- Frist (§ 234 ZPO )
- 2 Wochen ab Wegfall der Verhinderung
- maximal 1 Jahr
- RSB
- Beispielz.B. (-) wenn keine nachteiligen Folgen
- Schema § 233: Begründetheit
- Antrag (§ 236 I ZPO )
- unverschuldete Fristversäumung (§ 276 BGB)
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Zurechnung gem. §§ 51 II ZPO , 85 II (Anwalt)
- § 278 BGB (-)
- Organisationsverschulden
- BeispielAnwaltsgehilfe
- Beispielnicht erfasst: vorbereitende Tätigkeiten (Sekretärin)
- Arg.: sonst hätte Anwalt es in der Hand, durch Delegation Verantwortung für Säumnisse zu umgehen
- Anwalt darf sich auf falsche Auskünfte des Gerichts verlassen
- wenn nicht offensichtlich
- Beispiel
- Glaubhaftmachung der Gründe
- Nachholen der versäumten Handlung (§ 236 II ZPO )
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