Widerklage § 33 ZPO Schema
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  • Widerklage § 33 ZPO

    • Grundlagen zu Widerklage § 33 ZPO

    • Schema § 33: Zulässigkeit

      1. Statthaftigkeit

          • fällt RHK nachträglich weg → unbeachtlich
            • WKL setzt nur für die Entstehung nicht für den Fortbestand eine rechtshängige Klage voraus
          • In der Berufungsinstanz
          • In der Revisionsinstanz
            • WKL unzulässig
        1. Parteiidentität

          • oder analoge Anwendung bei Drittwiderklage, wenn (-)
        2. gleiche Prozessart

          • Im Urkundenprozess
          • Eilverfahren
            • (-) Beschleunigungsgebot
      2. Zuständigkeit

        1. Konnexität (statt örtl. Zuständigkeit)

          • keine Addition der Streitwerte gem. § 5 2 ZPO .Hs
            • der höhere Wert entscheidet
              • Arg.: allgemeiner Grundsatz, Gedanke des § 506 ZPO
            • aber bzgl. Gebührenstreitwert idR Addition, § 45 I S.1 GKG
          • #
            • Ausgangsklage < 5000 €, Widerklage > 5000 -> LG gem. § 506 ZPO bei Antrag; i.Ü. Abweisung der Widerklage durch Prozessurteil
            • (P) Ausgangsklage > 5000, Widerklage < 5000 €
              • h.M.: sachlichl. Zuständigkeit des LG (+)
              • Arg.: Gedanke aus § 506 ZPO, dass Gericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig sein muss
              • Arg.: Sinn des § 33 ZPO
      3. RSB

        1. keine Subsidiatität zum ZbR (Zug-um-Zug)

          • Arg.: nicht vollstreckbar
          • bei Hilfswiderklage
        2. bei petitorischer Widerklage §§ 1007, 985 ZPO

          • Erwähnen, dass § 863 BGB der Zulässigkeit nicht entgegensteht
          • Besitzrecht kann nicht als Einwendung geltend gemacht werden, jedoch IRd WKL
          • mat.rechtl. Folge § 864 II ZPO analog, Klage auf Besitz wird abgewiesen, wenn beide (+)
    • Drittwiderklage

      • parteierweiternde Drittwiderklage

      • isolierte Drittwiderklage

        • Definition
          der urspr. Kläger wird in Widerklage nicht mitverklagt

          • Zedentenwiderklage
            • Bei den genannten Fallgestaltungen handelt es sich um Fälle der Widerklage gegen den Zedenten einer Forderung (Zedentenwiderklage). Die Besonderheit dabei liegt in der Tatsache, dass die ? zumeist aus der prozesstaktischen Erwägung des Zessionars, als Zeuge zur Verfügung zu stehen ? erfolgte Abtretung nichts an einem etwaig bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Beklagtem ändert. Erhebt der Beklagte damit Widerklage gegen den Zedenten, so stellt er damit letztlich nur die eigentliche Ausgangslage wieder her, welche im Fall eines Prozesses ohne Abtretung bestanden hätte. Die Tatsache, dass er den Zedenten damit als Zeugen ?ausschaltet? ist im Hinblick auf die Waffengleichheit ebenso zulässig wie die Abtretung, um einen Zeugen zu generieren
              • Die Besonderheit bei dieser Art der isolierten Widerklage ist damit die Tatsache, dass es gerade nicht um die Einbeziehung eines bis dato beteiligten Dritten geht, sondern in der Regel um die Wiederherstellung der vermeintlichen Ausgangslage bzw. der Waffengleichheit
        • grunds. unzulässig

          • Arg.: 3ter hat nicht geklagt, wird in Widerklage hereingezogen
          • Drittwiderklage wenn überhaupt nur bei Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO ) denkbar, aber hier (-) weil nur eine Person
          • Rechtssreit wird nicht prozessökonomischer sondern komplizierter
        • Ausnahme: D nicht schutzwürdig

          • Verzicht auf Grundsatz der Parteiidentität
            • Arg.: dem Beklagten soll kein Nachteil daraus erwachsen, dass er von XY (s.u.) verklagt wird
          • Schema § 33: .
            1. ört. und sachli. Zuständigkeit
              • örtl. Zuständigkeit § 12, 13 BGB oder § 33 analog (!)
                • neue Rspr.
                • insbesondere ist zu beantworten, ob § ZPO § 33ZPO für die Widerklage gegen den Dritten Anwendung finden kann. Unproblematisch ist die Frage der Zuständigkeit dann, wenn sich diese bereits aus den allgemeinen Vorschriften herleiten lässt und es eines Rückgriffs auf § ZPO § 33ZPO nicht bedarf
                • Während dies grundsätzlich abzulehnen ist, da der Dritte ein Recht haben muss, an seinem Gerichtsstand verklagt zu werden,zur Fussnote 85 so ist auch in diesem Fall die Sondersituation der Abtretung zu berücksichtigen. Hätte der Dritte ? ohne Abtretung ? seine Forderung selbst geltend gemacht, so wäre er nach § ZPO § 33ZPO ebenfalls an den Gerichtsstand des Beklagten gebunden
            2. Sachdienlichkeit / Zustimmung, § 263 ZPO
            3. keine Benachteiligung
              • Beispiel
                (1) insb. Widerklage des vermeintlichenSchuldnervs. Zedenten des klagenden Gl (2) Prozessstandschaft
      • Besonderheiten iRd Zulässigkeit

        • § 261 II ZPO (-)gilt auch für streitgenösische WKL

          • Dass gegenüber dem am Prozess nicht beteiligten Dritten die Widerklage nur unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften (§§ ZPO § 253ZPO § 253 Absatz I, ZPO § 261ZPO § 261 Absatz IZPO) erhoben werden darf,zur Fussnote 69 ergibt sich bereits aus der logischen Erwägung, dass dieser anderenfalls keine Kenntnis erlangen würde. Auch eine Anwendung des (§ GKG § 12 Nr. GKG § 12 Nummer 1GKG) ist nicht geboten
          • DWKL gegen BEKL nur möglich mit Zustimmung da Instanz entzogen
      • WKL eines Dritten

        • Nach zutreffender herrschender Auffassung ist dieser Möglichkeit einer Widerklage durch einen Dritten aber eine Absage zu erteilen.zur Fussnote 89 Bereits begrifflich setzt die Widerklage voraus, dass sie vom Beklagten ausgehtzur Fussnote 90 und innerhalb eines anhängigen Prozesses zwischen den gleichen Parteien geltend gemacht wird.zur Fussnote 91 Der Dritte könnte sich anderenfalls die Privilegien der Widerklage erschleichen.zur Fussnote 92 Erhebt der Dritte gleichwohl ?Widerklage?, so kommt eine Behandlung als eigenständige Klage und im Einzelfall eine Verbindung mit der Hauptsache nach § ZPO § 147ZPO in Betracht

Widerklage § 33 ZPO Schema

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  1. Oberheim Rn. 1243
  2. Tabelle: Oberheim Rn. 1249
  3. OLG Düsseldorf, FamRZ 93, 1465
  4. BGH 21.02.1975 - V ZR 148/73 Rn.11
  5. BGHZ 40, 185
  6. siehe Kaiser Skript S. 175

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