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- Rückgewährungsschuldverhältnis §§ 346 ff. BGB
- Rückgewährung + NE § 346 I BGB , II
- Rückgewähr in natura (§ 346 I BGB )
- Preisersatz (§ 346 II BGB 1 Nr.1-3)
- jeweils nicht Wert-, sondern Preisersatz, § 346 II S.2 BGB
- Ratio: beim Rücktritt hat WE keinen Fehler, daher ist an schlechtem / gutem Geschäft festzuhalten
- Kaputte Restsache ist trotzdem immer zurückzugewähren ('soweit')
- Schema § 346: Haftungesetzliche Schuldverhältnissearianten
- Nr.1: Rückgewähr war von Anfang an unmögl.
- BeispielDienstleistungen,Gebrauchsvorteile, gefahrene Km, Gutachten, Beförderung, Konzert,Theater
- Nr.2: Rückgewähr durch ordnungsgemäßes Verhalten des neuenSchuldnerunmöglich
- Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung
- Nr.3: Verschlechterung oder Untergang
- wenn neuerSchuldnervertreten muss, ist Rücktritt schon nach § 323 VI BGB ausgeschlossen
- Ausschluss bei Bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme
- BeispielWertminderung durch Erstzulassung
- § 357 VII BGB sieht Sonderregelung für Verbrauchverträge vor
- Privilegierung des Rückrittsrechtigten § 346 III S.1 BGB
- Mangel erst bei Verarbeitung (§ 346 II S.1 BGB Nr.2) erkannt
- neuer Gl muss vertreten oder Zufall
- auch (Rück)Annahmeverzug (str, h.M.). vgl. § 300 I BGB
- Zufall hier = bei Nichterfüllung wäre der Schaden beim Verkäufer auch eingetreten
- Der Käufer weiß nicht, dass er später zurückreten wird, also darf er die Sache wie seine eigene behandeln!
- nur bei gesetzl. Rücktrittrecht
- bei vetr. weiß er ja, dass er vielleicht zurückgeben muss, daher kein § 277 BGB
- Lebt Haftung schon wieder auf, wenn Schaden nach Kenntnis d. Mangels?
- e.A.: ja, keine Privilegierung, teleologische Reduktion
- Arg.: fehlende Schutzwürdigkeit (s.o.)
- h.M.: nein, gleiche Privilegierung bis Erklärung d. Rücktritt
- § 346 BGB schützt ius variandi
- Wortlaut keine Differenzierung
- nach Erklärung des Rücktritts: klar Haftung nach für jedes Verschdulden §§ 346 IV BGB , 280, § 276 BGB
- e.A.: Bei der Nacherfüllung wurde die Anwendung des § 346 BGB gem. § 439 IV BGB für unanwendbar erklärt (§ 474 II BGB ) - vergleichbare Lage
- h.M.: nein, keine Analogiefähigkeit
- beim Rücktritt keine vergleichbare Interessenlage wie bei § 439 IV BGB
- weil hier Cash auf die Hand, aus dem man NE leisten kann
- Verwendungen § 347 II BGB
- #
- notwendige Verwendungen sind zu ersetzen (§ 347 II S.1 BGB )
- DefinitionNotwendig sind Verwendungen, wenn sie zur Erhaltung der Sache erforderlich sind.
- BeispielFütterumg des mangelhaften Pferds
- nützliche Verwendungen nur, wenn nicht sub. entreichert, S.2
- BeispielK hat dem Hund Kunststücke beigebracht, V erkärt Rücktritt -> V ist subj. entreichert (§ 818 III BGB )
- BeispielPimpen von Autos
- h.M.: auch solche vor dem Rücktritt
- entgegen der amtl. Überschrift
- (P) nicht-so-berechtigter Besitzer
- Nutzungen nach Rücktritt, § 347 I BGB
- Normale Nutzungen sind schon rechts erfasst!
- hier geht es nur um nichtgezogene Nutzungen
- SE Ansprüche § 346 IV BGB
- Haftung des Rücktrittsgegners
- Beispielz.B. Verkäufer tritt wegen Nichtzahlung zurück, Sache ist aber kaputt, V hat auch noch Folgeschäden
- zus. zu § 346 II BGB 1 Nr.2 und 3
- (P) anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB ) wenn Umstand vor § 349 BGB eingetreten ist
- e.A.: keine Haftung
- Arg.: vor Rücktritt besteht keine verletzbare Leistungspflicht
- Arg.: § 311a BGB in Abs.4 nicht erwähnt
- h.M.: Haftung (+)
- Arg.: Nebenpflicht besteht auch schon vorher
- Haftung des Rücktrittsberechtigten
- BeispielKäufer tritt wegen Mangel zurück, V macht Schäden wg. verspäteter Rückgabe geltend
- vgl. auch Meinungsstr. rechts
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