- Beidseitig zu vertretende Unmöglichkeit (2* Examensrelevanz)
Grundlagen
zu Beidseitig zu vertretende Unmöglichkeit (2* Examensrelevanz)besser: 'zu finanzierende' Unmöglichkeit
Unmöglichkeit hat man nicht zu vertreten
Überwiegende Verantwortlichkeit (i.S.d § 326 Abs 2 BGB ) liegt vor,
wenn der eigene Verursachungsbeitrag in Anbetracht des Verschuldens
des Gegners in Anlehnung an § 254 BGB zurücktritt
Konstellation
Problem liegt in diesem Fall nicht vor,
wenn nur leichte Fahrlässigkeit, § 300 I BGB
Meinungsstreit:
Theorien
Wortlaut Gläubigerschutz: alles oder
nichts Lösung, § 326 II BGB (-)
Gegenleistungspflicht (-), § 326 I BGB
nichts
SE Anspruch des Gläubigers §§ 280 I BGB , III, 283
Arg.: Wortlaut, abschließende Neuregelung
con.: Gläubigerverzug unberücksichtigt
e.A.: entweder
oder Methode I(Schuldnerschutz)
wie oben: Erlöschen der Gegenleistungspflicht, § 326 I BGB
aber stattdessen SE für Schuldner (der Sache) aus Nebenpflichtverletzung (Herbeiführen
von Wegfall der Gegenleistungspflicht) des Gläubigers (der Sache), §§ 241 II BGB , 280 I
Wert
a.A. entweder
oder Methode II(Schuldnerschutz)
Anspruchserhaltung bzgl. Gegenleistungspflicht, § 326 II BGB
Preis
a.A.: kombinierte
Anwendung (Lit)
Anspruchserhaltung bzgl. Gegenleistungspflicht, § 326 II BGB
Preis
SE des Gläubigers gegen den Schuldner, §§ 280 I BGB , III, 283
Saldierung: voller Kaufpreis - anteiliger (§ 254 BGB ) SE (tats. Wert)
streitig: automatisch oder Aufrechnung?
Arg.: einheitliche Anspruchsgrundlagen, unabhängig davon, wer überwiegend Schuld trägt
Arg.: gerechter bei Preis != Wert
Käufer, der gut gekauft hat, nimmt Vorteil mit in Unmöglichkeit
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