6274
- Mitverschulden, § 254 BGB
- Grundlagen zu Mitverschulden, § 254 BGB
- Minderjährige
- eigenes Verschulden: Einsichtsfähigkeit § 828 BGB
- ggf. teleologische Reduktion des § 828 II BGB
- Beispielkein Straßenverkehr (Go-Kart-Bahn)
- Eltern: Verletzung der Aufsichtspflicht § 254 II BGB 2 iVm 278
- § 254 I BGB Mitw. Schadensbegründung
- Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensentstehung
- eigenes Verschulden
- Kausalität
- Schutzzweck der Norm
- Verschuldensfähig
- § 254 II BGB Schadensabwendungspflicht
- Zurechnung Dritter über § 254 II S.2 BGB
- Sonderbeziehung bezieht sich immer auf Erstschädiger und Geschädigten!
- Beispielz.B. nicht: die Werkstatt zum Anspruchsteller, der sein Auto nach Unfall gebracht hat
- Arg.: Schadensabwendungspflicht = bloße Obliegengeit
- (P) Verzicht auf (bestehende) Sonderverbindung iRd § 254 BGB
- Arg.: Rechtsgrundverweisung
- Arg: Symmetrie von Haftungsbegründung und Mitverschulden
- a.A: Ja, § 278 BGB als bloße Rechtsfolgenverweisung
- bei nat. Personen allerdings mit Exkulpationsmöglichkeit
- bei OHG/GbR volle Zurechnung des Organs zur geschädigten Gesellschaft
- bei Ansprüchen des AG → AN
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- BGH NJW 1980, 2573
- BGH - 10.07.1980, Az.: III ZR 23/79