- Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs
Einbaukosten
für Nacherfüllung
Nacherfüllung
wenn noch nicht selbst vorgenommen
BGH alt: greift nicht
§ 439 II BGB regelt nur Kosten, setzt Nacherfüllungsanspruch voraus und begründet ihn nicht
e.A.: greift
Arg.: bloße Kostenregelung ohne Anspruch wäre sinnlos
BGH, EuGH: (+),
bei Verbrauchern
Arg.: VerbrGKRL legt in Art. 3 Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung fest
Einbaukosten zwar nicht explizit in Abs. 4 genannt aber 'insbesondere' heißt, dass nicht abchließend
Arg.: andernfalls müsste Verbaucher Kosten 2x tragen
Arg.: Pflichtenprogramm des V ergibt sich nicht nur aus Vertrag (= Übergabe an der Kasse), sondern auch aus Art. 3 der RL
con: Einbau war nie geschuldet, dient im Gegensatz zu notwendigen
Ausbau nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch ( = zweck der Nacherfüllung)
Aber Verweigerungsrecht des V bei Unverhältnismäßigkeit
der Kosten im VGL zu Wert der Sache
dann Beteiligung an Kosten bis zu 50% des Wertes d.
mangelfreien Sache
Bei SE dann per § 251 II BGB
bei Nichtverbrauchern
(-)
Die richtlinienkonforme Auslegung, kann nur so weit reichen, wie der Anwendungs-
bereich der RL geht. Diese gilt aber nur zw. Unternehmer - Verbraucher
mgl. überschießende
Umsetzung der RL in § 439 BGB ?
Con.: ergibt sich nicht aus tel. Auslegung, da deutsch. Gesetzg. Auffassung des EuGH nicht kennen konnte
Con.: vgl. alte Rspr. (oben)
SE statt der
Leistung § 281 BGB
e.A.: ja
Arg.: Leistungshandlung des § 439 BGB kann auch etwas anderes sein, als bei § 433 I BGB (z.B.: Reperatur)
h.M.: nicht
erfasst
Arg.: Leistungserfolg § 433 BGB setzt sich im Nacherfüllungs-
anspruch fort, der ist aber nur Lieferung / Übergabe an Kasse
auch wenn Handlung teilweise
eine andere ist (z.B.: Reperatur)
Arg.: daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Erfüllungsort im Zweifel der Belegenheitsort ist (siehe links)
EuGH: (+), bei
Verbrauchern
s.o., Verzicht auf Verschulden
Anknüpfungpunkt ist nicht der Mangel, sondern Nichterbringung der Pflicht aus § 439 BGB (s.o.)
SE neben der
Leistung § 280 BGB
Verkäufer hat idR Verschulden (-)
bzgl. Primärleistung (hat überprüft)
von K selber herbeigeführt Verschulden (-)
nach § 439 IV BGB gilt die Verweisung nur zugunsten des V ('er') aber Verweisung auf § 347 BGB
zeigt, dass auch K Rechte hat, weil nur er kann als Besitzer Verwendungen gemacht haben
im Fliesenfall auch vor Zurückgewährung anwendbar, da Rückgabeausschluss nach § 346 III BGB Nr.1 (erst nach Verarbeitung erkannt) augeschlossen
aber: Verwendungen sind weder notwendig, noch subj. für V bereichernd
Einbau kommt der Sache nicht zugute
ausgeschlossen weil sonst Unterlaufung von Mängelrecht
ausgeschlossen (s.o.)
Ausbaukosten
für Nacherfüllung
SE neben der
Leistung, § 280 BGB
Verkäufer hat idR Verschulden (-)
bzgl. Primärleistung (hat überprüft)
SE statt der
Leistung § 281 BGB
(P) Reichweite
Ausbau erfasst
BGH.: nein
Arg.: nicht geschuldet
a.A.: ja
Arg.: Richtlinienkonforme Auslegung, 'keine erheblichen Unannehmlichkeiten'
SE aus nachtr.
Unmögl. § 283 BGB
von K selber herbeigeführt Verschulden (-)
EuGH 2011 neu:
siehe oben
Verwendungsersatz, § 347 BGB
s.o.
GOA
ausgeschlossen weil sonst
Unterlaufung von Mängelrecht
Bereicherungs-
recht, § 812 BGB
ausgeschlossen weil sonst
Unterlaufung von Mängelrecht
Grundlagen
zu Reichweite des NacherfüllungsanspruchsProblem stellt sich nur, wenn nicht
Einbau selbst schon Vertragbestandteil!
die Problematik ist daher vor allen Dingen ein Heimwerkerproblem, bzw. zumindest 'Heimeinkäuferproblem'
(P) § 439 II BGB als eigene
Anspruchsgrundlage
neu: ja
a.A.: nein, nur § 280 ff. BGB
Ort der Nacherfüllung
e.A: Aktueller Belegenheitsort der
Sache
arg: Verkäufer kann Transportkosten
mindern
a.A: Ursprünglicher Erfüllungsort
maßgeblich
BGH: Maßgeblich Vertragsauslegung,
sonst § 269 BGB
Kosten von Verkäufer nach
§ 439 II BGB zu tragen
§ 439 BGB keine Wahlschuld sondern elektive Konkurrenz
private
Gutachterkosten
Problem stellt sich nur, wenn nicht
Einbau selbst schon Vertragbestandteil!
die Problematik ist daher vor allen Dingen ein Heimwerkerproblem, bzw. zumindest 'Heimeinkäuferproblem'
(P) § 439 II BGB als eigene
Anspruchsgrundlage
neu: ja
Arg.: Forführung der Funktion des weitgehend wortlautidentischen § 476a S.1 BGB a.F.
a.A.: nein, nur § 280 ff. BGB
Arg.: dient nicht der Behebung des Mangels
arg: ansonsten untypische verschuldensunabhängige
Haftung entgegen § 437 BGB
arg: ansonsten fristunabhängiges Selbsthilferecht
des Käufers
- Schema:
Prüfung
Mangel
Aufwendungen
im Stadium der
Nacherfüllung
(P) erst Nacherfüllung,
dann Minderung verlangt
= nach Erhebung der Mängelrüge
Transport
für Nacherfüllung
X kauft Sofa bei Y in HH und zieht dann
nach Berlin, wo Y keine Filiale hat
e.A.: ja, V muss neue
Sache holen, alte entsorgen
Arg.: Wortlaut § 439 I BGB : 'Lieferung' ist mehr als Bereitstellung
Arg.: § 439 IV BGB verweist auf Rücktrittsrecht
Verweisung in § 439 IV BGB , in beiden Fällen hat V einen Grund gesetzt
Arg.: K sollte wie beim Rücktritt so gestellt werden, wie als hätte er sich nicht auf Vertrag eingelassen
Leistungsort ist daher der Belegenheitsort
nein, K muss neue Sache
holen, alte entsorgen, ggf.
im Nachhinein Kostenerstattung
Arg.: § 269 I BGB , II : Leistungsort ist Wohnort bzw.
Niederlassungsort des S, also des Verkäufers
also Warenhaus usw.
Arg.: Nacherfüllung ist mod. Erfüllung, Übergabe an Kasse geschuldet
aber Abwägung im Einzelfall:
'erhebliche Unannehmlichkeiten'
aus den Umständen kann sich etwas
Anderes ergeben, vgl. § 269 I BGB