- Verwendungsersatz im EBV, §§ 994 ff. BGB
Verwendungen
Verwendungen
§§ 994 - 1003 BGB
Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen
auf eigene Rechnung, die der Sache zugute kommen sollen
Einschränkung durch Rspr.: ohne die Sache grundlegend zu verändern
Verwender auf
fremde Rechnung
insb. ist der Werkunternehmer Verwender, oder nur der Besteller, der die Rechnung bezahlt?
- Der Verwender ist grundsätzlich derjenige, der die Verwendung auf eigene Rechnung veranlasst und steuert
h.M.: WU ist
kein Verwender
Arg.: Steuerung des Verwendungesetzliche Schuldverhältnisseorgangs ist entscheidend, also nur Besteller
Arg.: Relativität der SV: WU hat vertragliche Ansprüche ? Besteller
a.M.: Verwender
Verwen-
dungsbegriff
weiter Verwendungsbegriff
(e.A.) auch Komplettumgestalung
Arg.: Wille des hist. Gesetzgebers, insb. Hausbau
Arg.: sachgerechte Ergebnisse, da Verwendungen iSv § 996 I BGB ohnehin subjektiviert
enger Verwendungsbegriff
(-), wenn grundlegend verändert
insb. bei unbebauten Grundstücken,
die bebaut werden
vertreten, Probleme schaffen!
Arg.: Wortlaut, völlige Umgestaltung kann schon nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht mehr
als Verwendung sondern muss vielmerh als Neuherstellung angesehen werden
Arg.: Eigentümerschutz, z.B.: Ersatz für Hausbau wäre extrem teuer
Kritik: redlicher Besitzer bekommt keinen Ausgleich; Wegnahmerecht aus § 997 BGB allein unzureichend
con: Verwendung normativer Begriff, der einer juristischen Wertung bedarf, auf den
allgemeinen Sprachgebrauch kann nicht abgestellt werden
Ausschluss, wenn der Verwender
nicht sein Eigentum verloren hat
e.A: (+)
Verwender könne Anspruch aus § 985 BGB gelten machen
h.m.: (-)
Eigentümer kann nicht schlechter stehen als derjenige der sein Eigentum verloren hat
Grundlagen
zu Verwendungsersatz im EBV, §§ 994 ff. BGBSonderfall:
Erbschaftsbesitzer
berechtigte GoA gibt RZB
Sperrwirkung ggü.
Bereicherungsrecht
Arg.: sonst würden Wertungen
der § 994 ff. BGB unterlaufen
Ersatz nur bei Nützlichkeit; Besserstellung des redlichen Besitzers, da Wert-
steigerungen nich mehr notwendigerweise vorhanden sein müssen usw.)
das hat nichts mit § 993 I BGB HS 2 zu tun!
völliger Umgestaltung Ersatz des Eigentumsstörers bei Verbindung
e.A. Theorie der abso-
luten Sperrwirkung
nur Wegnahmerecht § 997 BGB
Arg.: sonst Unterlaufung von Wertung des Eigentümer Besitzer Verhältnis
obwohl Eigentümer Besitzer Verhältnis ja gar nicht anwendbar!
Arg.: § 903 BGB Schutz des Eigentümers, der selbst Eigentümer des fr. Eig. geworden ist
Arg.: B hat ja Wegnahmerecht, § 997 BGB
Überhaupt Sperrwirkung entscheidend?- §§677 f. (-) wg. fehlender Erforderlichkeit
- §951 BGB rechtsmissbräuchlich
- Arg. AS nur deshalb noch bestehen, da Gläubiger Rechtspflicht zum Abriss nicht erfüllt
a.A.: Verwendungs-
kondiktion möglich
Arg.: sonst Schlechterstellung des besitzenden - ggü. dem nichtbesitzenden Verwender
- Vss. Geltendmachung
Arg.: Wegnahmerecht § 997 BGB ist teuer, bietet kaum Schutz
Arg.: kein Abschluss durch Eigentümer Besitzer Verhältnis, weil eben keine Verwendung
- vgl. enger Verwendungsbegriff
Prüfung
- Schema § 994 BGB :
#
Vindikationslage
h.M.: im Zeitpunkt der Verwendung
Arg.: Systematik, vertragl. Ansprüche des Verwenders reichen oft aus
also BesitzR zwischenzeitl. entfallen
aber nur im DreipersonenVH aus Billigkeitsgründen
Arg.: der zunächst berechtigte Besitzer soll nicht schlechter stehen (i.e. ihm soll
§ 1000 BGB nicht verwährt werden), als der von Anfang an unberechtigte Besitzer
Verwendungen
Rückgabe
= Fälligkeit gem. § 1000 BGB
oder Genehmigung
vorher keine Fälligkeit
kein Erlöschen nach § 1002 BGB
Rechte des
Verwenders
vor Rückgabe
Zurückbehal-
tungsrecht
Befriedigungsrecht
an der Sache
Rechte des
Verwenders
nach Rückgabe
Verwen-
dungsersatz
bösgläubig
keine nützlichen Verwendungen
nur Wegnahmerecht, § 997 BGB
gutgläubig
§ 996 BGB : auch nützliche
Verwendungen
nützlich ist, was den
Wert erhöht, § 996 BGB
(P) Wertungsmaßstab
bzgl.Nützlichkeit?
h.M.:
objektiv
Arg.: nur bei § 994 II BGB iVm GoA spielt der Wille
/ das Interesse des Eigentümers eine Rolle
Arg.: gem. § 993 I a.E. BGB soll redlicher Besitzer keinen SE leisten müssen
-? es wäre inkonsequent ihm Nachteile bzgl Zwecksetzung aufzuerlegen
Arg.: Eigentümer erleidet nur Umstrukturierung seines Vermögens
a.A.: subjektiv
Eigentümer wird ein bestimmter Zweck aufgedrängt
Differenzhypothese
Arg.: E soll nicht im SE besser gestellt sein, als bei Herausgabe
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