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- Geschäftsführung ohne Auftrag, GOA §§ 677 ff. BGB
- Schema § 677: Vrss
- fremdes Geschäft (objektiv fremdes Geschäft)
- Definitionfremd = wenn Geschäft objektiv zum Pflichtenund Interessenkreis einer anderen Person gehört
- DefinitionGeschäft = erfasst alle Tätigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art
- auch fremdes Geschäft (obj. fremd)
- GF will Verbindlichkeit gegenüber Drittem erfüllen
- erwarteter Vertragsschluss schlägt fehl
- GF will vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber GH erfüllen
- Rspr.: GoA (+), wenn Anspruchssteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswille tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgr. unwirks. Vertrags oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist
- Lit: nichtige Verträge ausschließlich über §§ 812 ff BGB abwickeln
- GF ist neben anderen Personen auch zur Wahrnehmung der Aufgabe verpflichtet
- Anwendung bei Gesamtschuld, § 426 BGB
- h.M.: GoA (-)
- S1 führt kein Geschäft des S2 sondern S2 erhält nur einen anderen GL
- Kein Fremdgeschäftsführungswille
- Kein fremdes Geschäft da keine Tilgung im IV
- jedenfalls nicht ohne Berechtigung
- Fremdgeschäftsführungswille e, contr. § 687 II BGB (subj. fremdes Geschäft)
- DefinitionLiegt vor wenn bei GF Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (kognitives Element) und Fremdgeschäftsführungswille i.e.S. (voluntatives Element) gegeben sind.
- strittige Fallgruppen
- #
- Obj. Fremdes Geschäft
- Fremdheit indiziert, Beweislast GH
- Subj. Fremdes Geschäft
- Fremdheit nicht indiziert, Beweislast GF
- Eigene Geschäfte
- A renoviert sein Haus, damit seine Tochter E ein wertvolleres Haus erbt. Ansprüche aus GoA (-)
- a.A: Fremdgeschäftsführungswille nur bei Obj. Fremdem Geschäft
- künftiger Vertragsschluss, Fremdgeschäftsführungswille (-)
- Erbensucherfall
- con: Risikobereich der Partei, die Vertrag anbahnen will
- con: Privatautonomie bzgl. Schließen von Verträgen soll nicht durch GoA unterlaufen werden
- Wertung § 241a BGB
- (-) Wertung und § 814 BGB
- (P) Verpflichtung ggü. Drittem
- Rspr: GoA (+)
- arg: GF handelt für sich und auch fremd
- Ausnahme: wenn Vertrag Entgeltfrage abschließend klärt
- h.M: GoA (-)
- arg: Versionsklage nicht in BGB aufgenommen
- arg: Bezweckt ist Erfüllung eigener Verbindlichkeit
- Eigenes
- wenn (-) dann § 687 BGB prüfen!
- ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Berechtigung aus
- Vertrag
- Familienrechtlicher Status
- Amtsstellung
- Öff.Rechtl. Rechtsverhältnis
- Benutzungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
- auch bei nichtigem Vertrag
- auch Gefälligkeitsverhältnis stellt Berechtigung dar
- Auftrag eines Dritten = Ausschlussgrund, wenn umfassende Regelung
- umfassend = insb. Entgelt
- Arg.: Vorrang der vertr. Rechte wg. Privatautonomie
- § 859 III BGB nur Verhaltensregel
- § 665 BGB Rechtfertigungsgrund
- DefinitionAuftrag: Jeder verpflichtende Vertrag (a. A.: wie § 662 BGB )
- Berechtigung, § 683 BGB
- Wille
- Grenze in § 679 BGB
- Fall: Irrer mit Hammer: BGH NJW 1961, 359 ff.
- Beispiel
- öR-Parkverbot
- Gefahr/Not
- BeispielÖffentliches Interesse + Rechtspflicht
- bei Kindern od. Gesellschaften
- Goa = vertragsähnlich
- Interesse
- objektive Nützlichkeit
- = Personen/Situationsbezogen ermitteln!
- insb. bei Unterlassungspflicht § 1004 BGB
- nachrangig, nur relevant, wenn
- Genehmigung § 684 2 BGB
- → §§ 182 ff. BGB analog
- Ansprüche
- GH → GF evtl. SE + Herausgabe
- §§ 681 S.2 BGB , 667 Herausgabe des Erlangten
- ist oft als Einrede (= Gegenanspruch, Anspruch durchsetzbar) iRd § 273 BGB zu prüfen
- §§ 681 S.2 BGB , 677, 280 Schadensersatz
- GF → GH §§ 683, 670 BGB , Aufwendungsersatz
- DefinitionAufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer
- § 1835 III BGB analog: auch Vergütung für die Berufstätigkeiten erfasst, wenn die Tätigkeiten iRd Geschäftsführung dem typischer Berufstätigkeiten entspricht
- Kein Ersatz für die Arbeitsleistung des Auftragnehmers iRv § 662 BGB
- Arg: Abgrenzung zum Dienstvertrag
- a.A: Kein Anspruch, GoA altruistisch, siehe Erbensucherfall
- auch: Befreiung von einer Verbindlichkeit
- Definitionauch nutzlose Aufwendungen, wenn der Geschäftsherr sie erf. halten durfte
- analoge Anwendung v. § 680 BGB : nur grob fahrl. Verkennen
- Definitionerforderlich = aus objektiver Betrachtung aus Sicht eines sorgfältigen Beauftragten in gleicher Lage
- auch zufällige Schäden?
- Umgehung Privatautonomie
- BeispielErbensucher
- Schenkungsabsicht § 685 BGB
- obd32402911
- verschärfte Rechtsfolgen bei angemaßter GF, § 687 II BGB
- Prüfung
- fremdes Geschäft
- Eigengeschäftsführungswille
- positive Kenntnis
- GH → GF jeder SE + Erlangtes
- siehe unten
- siehe unten
- Nicht Herausgabe des Erlangten
- nur, wenn GH Ansprüche geltend macht
- bei Verwendungen
- GH → GF SE § 678 BGB + Herausgabe d. Erlangten
- §§ 681 S.2 BGB , 667 Herausgabe des Erlangten
- insb. solchen, den Geschäftsherr selbst nicht erzielt hätte
- BeispielG vermietet vors. Haus des H, das dieser gar nicht vermietet, besonders über Marktmiete
- Beispiel
- S.1 GH kann alles herausverlangen
- begrenzt nicht
- SE § 678 BGB schon aus Übernahmeverschulden
- denn in der Regel erkennt man, dass der GH es nicht will (§ 276 BGB )
- Ausnahme: schuldlos falsch eingeschätzter Wille
- (P) bloßes Ausführungesetzliche Schuldverhältnisseerschulden
- A hört verdächtige Geräusche aus Nachbarwohnung, bricht Tür auf, Geräusche erklären sich, auf Weg raus stößt er Vase um
- h.M.: Haftung auch aus § 280 BGB
- Aufbau: erneute Prüfung, obwohl unber. GOA kein Schuldverhältnis iSd § 280 BGB
- a.A.: kein Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
- Arg.: wenn man § 280 BGB will, muss man genehmigen
- § 680 BGB ggf, begr. auf grobe Fahrlässigkeit bei Notgeschäftsführung
- Gefahr ist wenn Schaden an Person oder Vermögen unmittelbar bevorsteht
- (P) Scheingefahr
- h.M: Nicht anwendbar auf prof. Helfer
- Grenzen
- § 679, 684 II BGB
- (P) Anwendbarkeit von § 681 BGB
- Problem d. aufgedrängten Bereicherung
- nur aufgedrängt, wennSchuldnerEinreden gehabt hätte
- Rechtsfolgenverweisung
- abschließend
- Beispiel
- Eigentümer Besitzer Verhältnis (-) wg. RZB aus ZBR und 859
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