
- Streitfälle FGW (Abmahnung)
Im nichtigen Vertrag denkt
GF es läge wirks. Vertr. vor
Fremdgeschäftsführungswille (+)
Arg.: auch fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet
Arg.: Ersatz aller Aufwendungen, auch objektiv sinnloser, aber subj. erforderlicher
con.: Vergleich von WV/DV zum KV: die Übereignung im
nichtigen KV würde niemand als fremdes Geschäft werten
Mängelrechte aus § 280 BGB
bei Verschulden
h.M.:
Fremdgeschäftsführungswille (-)
Arg.: bei Minderjährigen deren Schutz
z.B.: Minderjähriger besucht ohne Einverständnis Fahrschule, fällt durch Prüfung
Arg.: keine Umgehung der legisl. Absicht
quasi Mängelrechte aus Entreicherung
verschuldensunabhängig
Aufopferungsfälle
z.B.: Autofahrer weicht aus, um Unfall zu vermeiden, erleidet selber Schaden
(P) wegen Gefährdungshaftung handelt man eigentlich immer auch im eigenen Interesse
alte Rechtslage
Arg.: denn wenn Entlastung, dann keine Handlung um eigene Haftung abzuwenden notwendig
unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst
mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann
neue Rechtslage
e.A.: keine Änderung
zur alten Rechtslage
Fremdgeschäftsführungswille bei unabwendbarem Ereignis
a.A.: Fremdgeschäftsführungswille nur
bei höherer Gewalt
Arg.: Nachfolgevorschrift
Arg.: Fremdgeschäftsführungswille (-), wenn Handlung zur eigenen Haftungsabwendung
(P) GoA durch Hoheitsträger
Rspr.: Auch-fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Hoheitsträger wird sowohl f. Privaten als auch in Ausübung öffR Pflichten tätig.
a. A.: Kein fremdes Geschäft, jedenfalls aber kein Fremdgeschäftsführungswille.
arg.: Handeln aufgrund öffR Rgdl. o. Fremdgeschäftsführungswille. Fremdgeschäftsführungswille reine Fiktion.
arg.: Umgehung spezialgesetzlicher öffR RGdl.
arg.: Unterordnung unter privaten GH und Abwarten dessen Entscheidungen
(§ 681, S. 1 BGB) unvereinbar mit effizienter Gefharenabwehr
Abmahnkosten
Erforderlichkeit des Anwalts ist
aber immer am Einzelfall zu prüfen
keine Erforderlichkeit eines RA im Massengeschäft
neue Rspr., Instanzgerichte: vorsichtiger
im Wettbewerbs- und
Kennzeichenrecht
h.M.: Vorrang der Spezialregeln
§ 12 I S.2 BGB UWG, §§ 14 VI S.1 BGB , 15 V S.1 MarkenG
im Urheberrecht
verschuldensunabhängig
aber der Höhe nach begrenzt
eigene Kosten des Rechs-
anwalts (Selbstvertretung)
nicht ersatzfähig
Auch fremdes
Geschäft
Rspr.: Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet bei nachkommen
einer allg. Hilfspflicht § 323c BGB
BGHZ 38, 270, 276 - Selbstaufopferung im Straßenverkehr
- Fremdgeschäftsführungswille (+), aber Anspruch nur unter Berücksichtigung des eigenen Beitrags zur Gefahrenlage
BGHZ 40, 28, 31 (Funkenflug-Fall)
- Fremdgeschäftsführungswille auch bei Erfüllung eigener Pflicht möglich. Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Pflichten spricht nicht gegen Tätigwerden zur Erfüllung privatrechtlicher Pflichten Anderer
Fremdgeschäftsführungswille wird nicht vermutet bei darüber
hinausgehender Handlungspflicht oder
finanzielle Interessen hat
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