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- Streitfälle FGW (Abmahnung)
- Im nichtigen Vertrag denkt GF es läge wirks. Vertr. vor
- Fremdgeschäftsführungswille (+)
- Arg.: auch fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet
- Arg.: Ersatz aller Aufwendungen, auch objektiv sinnloser, aber subj. erforderlicher
- con.: Vergleich von WV/DV zum KV: die Übereignung im nichtigen KV würde niemand als fremdes Geschäft werten
- Mängelrechte aus § 280 BGB
- bei Verschulden
- Beispiel
- h.M.: Fremdgeschäftsführungswille (-)
- Arg.: bei Minderjährigen deren Schutz
- BeispielMinderjähriger besucht ohne Einverständnis Fahrschule, fällt durch Prüfung
- Arg.: keine Umgehung der legisl. Absicht
- quasi Mängelrechte aus Entreicherung
- verschuldensunabhängig
- Aufopferungsfälle
- BeispielAutofahrer weicht aus, um Unfall zu vermeiden, erleidet selber Schaden
- (P) wegen Gefährdungshaftung handelt man eigentlich immer auch im eigenen Interesse
- alte Rechtslage
- Arg.: denn wenn Entlastung, dann keine Handlung um eigene Haftung abzuwenden notwendig
- Definitionunabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann
- neue Rechtslage
- e.A.: keine Änderung zur alten Rechtslage
- Fremdgeschäftsführungswille bei unabwendbarem Ereignis
- a.A.: Fremdgeschäftsführungswille nur bei höherer Gewalt
- Arg.: Nachfolgevorschrift
- Arg.: Fremdgeschäftsführungswille (-), wenn Handlung zur eigenen Haftungsabwendung
- (P) GoA durch Hoheitsträger
- Rspr.: Auch-fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Hoheitsträger wird sowohl f. Privaten als auch in Ausübung öffR Pflichten tätig.
- a. A.: Kein fremdes Geschäft, jedenfalls aber kein Fremdgeschäftsführungswille.
- arg.: Handeln aufgrund öffR Rgdl. o. Fremdgeschäftsführungswille. Fremdgeschäftsführungswille reine Fiktion.
- arg.: Umgehung spezialgesetzlicher öffR RGdl.
- arg.: Unterordnung unter privaten GH und Abwarten dessen Entscheidungen (§ 681, S. 1 BGB) unvereinbar mit effizienter Gefharenabwehr
- Abmahnkosten
- Erforderlichkeit des Anwalts ist aber immer am Einzelfall zu prüfen
- keine Erforderlichkeit eines RA im Massengeschäft
- neue Rspr., Instanzgerichte: vorsichtiger
- im Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht
- im Urheberrecht § 97a UrhG
- verschuldensunabhängig
- aber der Höhe nach begrenzt
- eigene Kosten des Rechsanwalts (Selbstvertretung)
- nicht ersatzfähig
- Auch fremdes Geschäft
- Rspr.: Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet bei nachkommen einer allg. Hilfspflicht § 323c BGB
- BGHZ 38, 270, 276 - Selbstaufopferung im Straßenverkehr
- BGHZ 40, 28, 31 (Funkenflug-Fall)
- Fremdgeschäftsführungswille wird nicht vermutet bei darüber hinausgehender Handlungspflicht oder finanzielle Interessen hat
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- BGH NJW 1970, 243 Rn.15
- LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2011, Az. 23 S 359/09
- Bärenfänger GRUR 2012, 461
- http://web.archive.org/web/20050226031306/www.uni-leipzig.de/urheberrecht/ressrc/material/repetit/gesetzsv/bghz38-270.pdf