- Konkurrenz: EBV vs. SchuldR
- h.M. (-) arg.: Eigentümer könnte Surrogat und weiterhin Herausgabe des Eigentums verlangen, unrechtmäßiger Besitzer müsste Surrogat herausgeben und seinem Vertragspartner zusätzlich haften.
- a.A.: (+) arg.: § 285 BGB ist allg. anwendbarer Rechtsgedanke auf gesamtes Vermögen
zwecks Garantiehaftung
aus § 287 S.2 BGB
nach Eigentümer Besitzer Verhältnis Haftung (-), mangels Ver-
schulden, daher nur nach § 287 S.2 BGB
z.B.: E hat gegen B Herausgabeanspruch, § 985 BGB und auch schon gemahnt. Sache wird ohne Verschulden des gutgläubig aber mitlerweile verklagten B beschädigt
zwecks Ersatz von Nicht-Substanzschäden
z.B.: E hat Folgeschäden, weil B die Sache nicht rechtzeitig herausgibt
§§ 286 f. BGB aber grunds. nicht
auf gesetzliche Schuldverhältnisse d. § 985 BGB anwenbar
Arg.: dies zeigt klar der § 990 II BGB , der bei Bösgläubigkeit ausnw. Anwendbarkeit anordnet, sonst also im Umkehrschluss nicht
Arg.: da verklagt sein nicht automatisch Bösgläubigkeit zur Folge hat, geht Gesetz von strengerer Haftung des bösgläubig aus
also nur, wenn Bösgläubigkeit (+)
z.B.: E hat gegen B Herausgabeanspruch, § 985 BGB und auch schon erfolgl. Frist gesetzt. B gibt Sache unbeschädigte Sache nicht heraus
nach Eigentümer Besitzer Verhältnis Haftung (-), mangels Unmöglichkeit der Herausgabe, § 989 BGB , daher nur nach §§ 280 I BGB , III, 281 I bzgl. des § 985 BGB
wenn gutgläubig + unverklagter Besitzer stellt sich (P) nicht, denn der haftet eh nicht
? Sperrwirkung
wenn bösgläubig
oder verklagt
h.M: § 281 BGB
anwendbar
a.A.: § 281 BGB nur
im Fall von § 990 II BGB
also nur wenn bösgläubig, nicht wenn nur verklagt
s.o.
bei Bösgläubigkeit (+) kann Streit daher offen bleiben
Arg.: gerade diesen Fall
regelt § 989 BGB abschließend
berechtigte
keine Vindikationslage,
da Recht zum Besitz
nur die berechtigte GoA wird vor dem Eigentümer Besitzer Verhältnis geprüft, weil sie einen RzB gibt.
Angemaßte + unber. GoA müssen nach Eigentümer Besitzer Verhältnis geprüft werden, weil sie gesperrt sein können
unberechtigte
h.M.: § 677 hat Vorrang vor §§ 994 ff. BGB
angemaßte Eigengeschäftsführung
§§ 994 ff., und KEIN §§ 687 II, 684.1 BGB
Skript Hofmann: §§ 687 II BGB , 681 2, 667 anwendbar
irrtümliche Eigengeschäftsführung
§ 687 I BGB iVm §§ 987 ff., 994 ff.