- Anwendung der allgemeinen Regeln im Mietrecht
Pflichtverletzung
durch Vermieter
Erfüllung für V wird während
der Mietzeit unmöglich
Diebstahl
Gebrauch der mangelfreien Mietsache wird unmöglich
wegen Gründen, die im Risikobereich des V liegen
Leistungspflicht erlischt gem. § 275 BGB
z.B.: A mietet für 3 Tage ein KFZ und fährt es am ersten Tag kaputt.
Obwohl die §§ 535 ff. BGB ab Überlassung leges specialis sind,
kann der V weiterhin den Mietzins verlangen
Verzug
sonstige
Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
des Mieters
Zahlungspflicht
nicht erfüllt
Ersatz des Verspätungsschadens §§ 280 II BGB , 286
Ersatz des Kündigungsschadens
keine Fristetzung gem. § 281 BGB erforderlich,
Ersatzanspruch sui generis
Rückgabepflicht
nicht ordnungsgem.
erfüllt (beschädigt)
(P) Hauptpflicht oder
Nebenpflicht verletzt,
? Fristsetzung nötig?
a.A.: Hauptpflicht, Frist erforderlich
Arg.: Rückgabepflicht aus § 546 BGB
wenn V Schaden erlitten hat, gilt §§ 281 I BGB , 280
Beschädigung
während Laufzeit
z.B.: Abwesenheit des Mieters wegen Urlaub oder Krankheit
Gegenbeispiel: Mieter ist von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit, wenn der Grund nicht in seiner Person
liegt. Beispiel: Die Wohnung wird durch einen Brand unbewohnbar, den der Mieter nicht verursacht hat.
Anwendung des § 537 BGB , wenn
Mieter durch sein Verhalten
Gebrauchsüberlassung an Drit-
ten durch den V veranlasst hat?
e.A.: gesamter Mietzinsanspruch
erlischt gem. § 537 II BGB
Arg.: Wortlaut
a.A.: Vermieter behält Anspruch nur
dann, wenn er Mieter unterrichtet hat
con.: keine ges.
Grundlage
h.M.: kein Fortfall der Miet-
zahlungspflicht, keine Einrede
M muss Differenzbetrag zahlen, § 537 I BGB 2
Arg.: Mieter ist vertragsuntreu, handelt gem. § 242 BGB
rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf § 537 II BGB beruft
Verjährung
kurze Verjährung
6 Monate, § 548 BGB
Ersatzansprüche
des Vermieters
bzgl. aller Anspr. wegen:
Verschlechterung, Veränderung
Durchwirkung
auf §§ 823 ff. BGB
ganz h.M.: ja
Arg.: sonst Unterlaufung, weil Vermieter fast immer Eigentümer
analoge Anwendung auch auf § 823 BGB
gegenüber Mitarbeitern des Mieters,
Haftungsprivileg zugunsten Dritter
h.M.: ja
Arg.: Mitarbeiter muss geschützt werden,
damit Mieter (Arbeitgeber) geschützt ist
Ersatzansprüche
des Mieters
aber nicht bzgl.: MängelR des
Mieters: hier gilt §§195,199 BGB
Schadensersatz wg. zu unrecht selbst durchgef. Schönheitsreparaturen
auf Kenntnis kommt es nicht an
die Verjährungsfrist endet zwar früh, beginnt aber auch nicht vor Rückgabe
Ratio: Rechtsfrieden während der Miete
§§ 195 ff. BGB , § 199 BGB : 3 Jahre
rückständige Miete
Nachforderungen
von Nebenkosten
Sonderfall (kein Fall der Verjährung) § 556 III BGB : 12 Monate
nach Abrechnungszeitraum nicht abgerechnet
pauschalierter SE wegen ver-
späteter Rückgabe, § 546 BGB
Zerstörung der Sache
Mängelrechte des MietersBewerte diese Mindmap:
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