Amtshaftung § 839 BGB, Art. 34 GG Schema
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  • Amtshaftung § 839 BGB, Art. 34 GG

    • Tatbestand

      1. Hoheitliches Handeln

        1. Jemand

          • Nicht nur Beamte im statusrechl. (§ 839 BGB),

            sondern auch im haftungsrechtlichen Sinne

            • Jede Person, deren Handeln funktionell dem

              öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist.

          • weite Auslegung iSd. Art. 34 GG

        2. öffentlich-

          rechtliche

          Betätigung

          • Abgrenzung ÖR/PR

          • Beliehene

            • weite Auslegung i.S.d. Art. 34 GG

            • erfordert Beleihungsakt, Urkunde (i.d.R. (-))

            • z.B.: Post bei förmlicher Zustellung nach Verfahrens-/Prozessrecht, §§ 33 I, 35 PostG

          • Verwaltungshelfer

            vs. sonstige Dritte

            • e.A.: Werkzeugtheorie

              • Kriterium: kein/begrenzter Entscheidungsspielraum

              • Con.: Staat würde umso weniger haften, je 

                weniger er Private kontrolliert/anweist

                • es droht 'Flucht ins Privatrecht'
            • h.Lit.: funktionaler Ansatz

              • Kriterium: hoheitlicher Charakter von übertragener Aufgabe
            • abgeschwächte

              Werkzeugtheorie

              • Kriterien: Gesamtschau

                1. hoheitlicher Charakter von übertragener Aufgabe
                2. Sachnähe von übertragener 
                  Tätigkeit zu dieser Aufgabe
                3. kein/begrenzter Entscheidungsspielraum
              • Con.: Für Bürger macht es keinen Unterschied,

                ob er durch Staat oder Verwaltungshelfer 
                geschädigt wird
                  • Arg.: Im Deliktsrecht haftet jeder 
                    nur für die Gefahren, die er auch 
                    beherrschen kann  
              • z.B.: Prüfungsingenieur

            • Verkehrssicherungspflicht

              des Wegeeigentümers

              • Grds.: Privatrechtl.

              • Aber: Ausdrückliche Normierung als Amtspflicht, § 5 HmbWegG

            • Leistende Verwaltung

              • vielfach Wahlrecht

              • Entscheidend: Öffentl.-rechtl, Zielsetzung/Funktionszusammenhang

          • Funktions-

            zusammenhang

            mit Amtsausübung

            • Bloß bei Gelegenheit

        3. Amtspflicht-

          verletzung

          1. Amtspflicht

            • Amtpflichten können sich aus

              Innen-und Außenrecht ergeben

              • Historisch: Verwaltungsinterne Pflicht ggü. Dienstherrn

              • Überbrückung: Konstruktion Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten

              • Gesetzmäßiges Verhalten

              • Verkehrsregelungspflicht

          2. Drittbezogenheit

            • = Geltung zumindest auch ggü.

              Drittem und dessen Schutz bezweckend

              • Arg.: Amtspflicht besteht

                an sich nur ggü. Dienstherrn

            • Prüfung:

              1. Überhaupt drittschützende Wirkung?

              2. Geschädigter Teil des geschützen Personenkreises?

              3. Recht/RG von drittschützenden Wirkung umfasst?

            • Problemfälle

          3. Verletzung

        4. Schadensverursachung

          (Kausalität, Adäquanztheorie)

          • Voraussehbarkeit undtyp. Kausalverlauf

          • Verfahrensfehler (-), wenn Maßnahme auch

            ohne Fehler hätte getroffen werden müssen

          • Ermessensfehler (+), nur wenn Amtshalter bei pflicht-

            gemäßer Ermessensausübung anders entschieden hätte

        5. Verschulden

          • Verletzung indiziert Verschulden

            • 'pflichttreuer Durchschnittsbeamter des jeweiligen Amtes'

          • Auch Organisationsverschulden

            • = Mängel in Behörde werden Vorgesetztem angelastet

            • z.B. zu wenige Beamte in Behörde ? Arbeit wird nicht erledigt

          • Grds. keine Berufung auf

            mangelnde Rechtskenntnis

            • Ausnahme: vertretbare Auffassung nach sorgfältiger rechtl.undtatsächl. Prüfung

            • Rechtsfehler, die auch gerichtl.

              Vorinstanz unterlaufen sind

              • sorgfältige Prüfung und Vertretbarkeit der

                Rechtsauffassung allein entscheidend

              • a. A.: Verschulden (-), wenn sich

                später Kollegialgericht der Amts-

                walterauffassung anschließt

                • Arg.: Amtswalter muss nicht klüger sein als Richter

                • Con.: Bei Abweisung der Klage,

                  Ausschluss von BerufungundRevision

      2. gem. Art. 34 GG

        • Verw.Träger in dessen 'Dienst' Amtswalter steht

      3. Theorien

        • Anstellungstheorie

          • wer ist Dienstherr?

        • Funktionstheorie

          • Sonderfall: Landrat

        • Anvertrauenstheorie (h.M.)

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