- Amtshaftung § 839 BGB, Art. 34 GG
Tatbestand
Hoheitliches Handeln
Jemand
Nicht nur Beamte im statusrechl. (§ 839 BGB),
sondern auch im haftungsrechtlichen Sinne
Jede Person, deren Handeln funktionell dem
öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist.
weite Auslegung iSd. Art. 34 GG
öffentlich-
rechtliche
Betätigung
Abgrenzung ÖR/PR
Beliehene
weite Auslegung i.S.d. Art. 34 GG
erfordert Beleihungsakt, Urkunde (i.d.R. (-))
z.B.: Post bei förmlicher Zustellung nach Verfahrens-/Prozessrecht, §§ 33 I, 35 PostG
Verwaltungshelfer
vs. sonstige Dritte
e.A.: Werkzeugtheorie
Kriterium: kein/begrenzter Entscheidungsspielraum
Con.: Staat würde umso weniger haften, je
weniger er Private kontrolliert/anweist
- es droht 'Flucht ins Privatrecht'
h.Lit.: funktionaler Ansatz
- Kriterium: hoheitlicher Charakter von übertragener Aufgabe
abgeschwächte
Werkzeugtheorie
Kriterien: Gesamtschau
- hoheitlicher Charakter von übertragener AufgabeSachnähe von übertragener
Tätigkeit zu dieser Aufgabekein/begrenzter EntscheidungsspielraumCon.: Für Bürger macht es keinen Unterschied,
ob er durch Staat oder Verwaltungshelfer
geschädigt wird- Arg.: Im Deliktsrecht haftet jeder
nur für die Gefahren, die er auch
beherrschen kann
z.B.: Prüfungsingenieur
Verkehrssicherungspflicht
des Wegeeigentümers
Grds.: Privatrechtl.
Aber: Ausdrückliche Normierung als Amtspflicht, § 5 HmbWegG
Leistende Verwaltung
vielfach Wahlrecht
Entscheidend: Öffentl.-rechtl, Zielsetzung/Funktionszusammenhang
Funktions-
zusammenhang
mit Amtsausübung
Bloß bei Gelegenheit
Amtspflicht-
verletzung
Amtspflicht
Amtpflichten können sich aus
Innen-und Außenrecht ergeben
Historisch: Verwaltungsinterne Pflicht ggü. Dienstherrn
Überbrückung: Konstruktion Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten
Gesetzmäßiges Verhalten
Verkehrsregelungspflicht
Drittbezogenheit
= Geltung zumindest auch ggü.
Drittem und dessen Schutz bezweckend
Arg.: Amtspflicht besteht
an sich nur ggü. Dienstherrn
Prüfung:
Überhaupt drittschützende Wirkung?
Geschädigter Teil des geschützen Personenkreises?
Recht/RG von drittschützenden Wirkung umfasst?
Problemfälle
Unterlassen (+), nur bei Pflicht zum Tätigwerden
Verletzung
Rechtswidrigkeit
indiziert Verletzung
Überprüfung der Rechtswidrigkeit
eines bestandskräftigen VAs
h.M.: zulässig
Arg.: Andernfalls Leerlauf von § 839 III BGB
Arg.: Umkehrschluss aus § 839 III BGB? grds. Haftung (+)
a.A.: unzulässig
Arg.: Verbindlichkeit aufgrund der Bestandskraft
Arg.: Vorrang des Primärrechtsschutzes
Schadensverursachung
(Kausalität, Adäquanztheorie)
Voraussehbarkeit undtyp. Kausalverlauf
Verfahrensfehler (-), wenn Maßnahme auch
ohne Fehler hätte getroffen werden müssen
Ermessensfehler (+), nur wenn Amtshalter bei pflicht-
gemäßer Ermessensausübung anders entschieden hätte
Verschulden
Verletzung indiziert Verschulden
'pflichttreuer Durchschnittsbeamter des jeweiligen Amtes'
Auch Organisationsverschulden
= Mängel in Behörde werden Vorgesetztem angelastet
z.B. zu wenige Beamte in Behörde ? Arbeit wird nicht erledigt
Grds. keine Berufung auf
mangelnde Rechtskenntnis
Ausnahme: vertretbare Auffassung nach sorgfältiger rechtl.undtatsächl. Prüfung
Rechtsfehler, die auch gerichtl.
Vorinstanz unterlaufen sind
sorgfältige Prüfung und Vertretbarkeit der
Rechtsauffassung allein entscheidend
a. A.: Verschulden (-), wenn sich
später Kollegialgericht der Amts-
walterauffassung anschließt
Arg.: Amtswalter muss nicht klüger sein als Richter
Con.: Bei Abweisung der Klage,
Ausschluss von BerufungundRevision
gem. Art. 34 GG
- Verw.Träger in dessen 'Dienst' Amtswalter steht
Theorien
Anstellungstheorie
- wer ist Dienstherr?
Funktionstheorie
- Sonderfall: Landrat
Anvertrauenstheorie (h.M.)
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