- Allgemeinverfügung
Arten
adressatenbezogene AllgV (Var. 1)
Kein individueller Adressat nötig, Bestimmbarkeit des Adressatenkreises ausreichend
Zeitpunkt der Bestimmbarkeit
e. A.: Bereits zum Erlasszeitpunkt
Con.: Fast alle probl. Fälle wären Allgemeinverfügungen
Rspr.: Sukzessive Bestimmbarkeit,
sobald Maßnahme Wirkung entfaltet
Zeitliche Dauer (je länger, desto eher RVO)
Räumlicher Geltungsbereich (je weiter, desto eher RVO)
sachbezogene AllgV (Var. 2)
Bezug der Maßnahme auf konkrete Sache nötig
z.B.: Widmung
benutzungsregelnde AllgV
gemischt sach- / adressatenbez.
Adressaten: Benutzer einer bestimmten Sache
z.B.: Benutzungsregeln im Schwimmbad
Verkehrs-
zeichen
(P) statthafte Klageart
ganz h.M.: Anfechtungsklage
Rspr. alt: erst wenn tats. wahrgenommen, oder hätte können
? bzgl. Ortsabwesender keinerlei GrundVA
Arg.: BVerwG = reine Fiktion
Arg.: sof.Vollzug reicht
Fiktion der
Bekanntgabe sofort
bei Aufstellung
Anlegung des Maßstabs des § 1 StVO: Wahrnehmungsmöglichkeit
§§ 39 I, 45 IV StVO
Arg.: besonderer Bekanntgabebegriff aus dem Bundesrecht
wg. Fiktion kommt es auch nicht auf
nachtr. unbefugtes Enfernen o.Ä, an
z.B.: Verkehrsschild komplett eingeschneit
also nicht erst nach § 41 IV S.3 VwVfG
Arg.: effektiver Rechtsschutz Art. 19 IV
Arg.: Bekanntgabe und Fristbeginn müssen sich nicht zeitlich decken
kann dahinstehen, wenn der Verkehrsteilnehmer öfter an der Stelle vorbeifährt und das Schild schon kennt
dogmatische
Einordnung
h. M.: Benutzungsregelnde
Allgemeinverfügung
Arg.: Entstehungsgeschichte des VwVfG
Arg.: Konkretheit der Regelung hat Eingrenzung
des Adressatenkreises zur Folge
a. A.: Personenbezogene
Allgemeinverfügung
Arg.: Bündelung von Einzelverfügungen
durch autom. Polizeibeamten
Arg.: Bestimmbarkeit des Personenkreises durch
Bezug auf konkrete örtliche Verkehrssituation
a. A.: Sachbezogene Allgemeinverfügung bezgl. Straßenabschnitt
a. A.: RVO
Arg.: Adressatenkreis eben nicht bestimmbar
Besonderheiten
weil Einzelfall für VA
im Vordergrund steht
Erweiterung des Anwendungsbereichs
ungünstig für betroffenen Bürger
§ 41 III S.2 VwGO (öffentl. Bekanntgabe
? äußere Wirksamkeit)
z.B.: Verkehrsschild
ein VA wäre hier oft nichtig, da er Bekanntgabe voraussetzt (§ 43 I VwGO )
Fristbeginn gem. § 41 IV S.3 VwGO , 4: 2 Wochen nach ortsübl. Bekanntmachung
oder davor, wenn in AV geregelt
aber idR Jahresfrist, §§ 58 II VwGO
§ 39 II VwGO Nr.5 (öffentl. Bekanntgabe
? keine Begründung erforderlich)
Abgrenzung zur Rechtsverordnung- abstrakt-individuell
- AV
- begrenzte Anzahl an Sachverhalte
- abstrakt-generell
- Rechtsverordnung
- unendlich viele Sachverhalte
- Klage möglich nach §47 VwGO iVm §109 a JustG NRW
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