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- Rechtsschutz im Polizeirecht
- Abgrenzung zu repressiven Maßnahmen (StPO) abdrängende Sonderzuweiseung § 23 EGGVG (-) feststellen
- (P) doppelfunktionale Maßnahme = sowohl repressiv als auch präventiv
- Schwerpunkttheorie = objektiv
- con.: durch prozessuale Erwägungen werden mat. Rechte der Polizei beschränkt, weil nach dieser Ansicht nicht beide Funktionen gleichzeitig vorliegen können - der Polizei soll aber nicht verwehrt werden, Maßnahme auf zwei RGL zu stützen
- a.A.: Zwecksetzungslehre = subjektiv
- con.: Polizei kann durch Begründung Rechtsweg festlegen
- con.: wenn Begründung erst im gerichtl. Verfahren, dann müsste gem. § 17a II GVG verwiesen werden
- Beispielinsb. problematisieren, wenn Standardmaßnahmen (solche, für die es auch StPO RGL gibt) / Owis vorliegen
- Beispiel
- Beispielweiter Maßnahmenbegriff: auch schlichtes Verwaltungshandeln
- BeispielVideoüberwachung
- Sonderfall: erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2.Alt StPO 2.Alt erfasst gerade präventive Maßn.
- während der Beschuldigteneigenschaft immer nach § 81b 2. Alt StPO
- e.A.: § 23 EGGVG (+) → § 40 II VwGO
- Arg.: Erhebung iRd Emittlungesetzliche Schuldverhältnisseerverfahrens
- con.: Verfahren ist nur Anlass, Sinn liegt in zukünftiger Nutzung
- h.M.: Verwaltungsrechtsweg (+), § 40 I h.M.: Verwaltungsrechtsweg (+), § 40 I
- Arg.: Sachzusammenhang zu Polizeitätigkeit
- insb., wenn Polizei tätig wird, denn StA kann immer nur nach StPO handeln
- Arg.: überwiegend präventiver Charakter der Vorschrift
- Arg.: die Aufbewahrung erfolgt außerhalb v. konkr. Strafverfahren
- (!) Gewahrsam (§ 18, 19 NSOG) → vorher und nachher nur AG!
- abdr. Sonderzuweisungen durch LandesR gem. § 40 I 2 VwGO ok
- Verwahrungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse: § 40 II S.1 Alt.2 VwGO
- aber für Ansprüche auf Herausgabe aus FBA doch Verwaltungsrechtsweg (+)
- (!) Entschädigungsanspruch des Nichtstörers / Anscheinststörers nach §§ 8 (analog), 80 NSOG
- abdrängende Sonderzuweisung nach § 86 NSOG
- abdr. Sonderzuweisungen durch LandesR gem. § 40 I 2 VwGO ok
- (!) Durchsuchung von Wohnungen → AG zuständig gem. § 25 NSOG
- aber: bei nichtrichterlich angeodneten Durchsuchungen → VG zuständig (h.M.)
- streitentscheidende Norm finden
- Regelung in Spezialgesetzen
- Beispiel
- Sperrwirkung: immer ansprechen → meist (-) aber Problembewusststein zeigen
- Statthaftigkeit
- bei VA
- bei Realakten
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- BVerwGE 47, 255
- Kopp/Schenke § 40 Rn. 32a