2059
- Gefahr
- Gefahrenlagen (iSd § 3 HambSOG)
- konkrete Gefahr
- Definitionkonkrete Gefahr ist ein Sachverhalt, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden führt
- Definitiondabei ist eine auf Tatsachen gegründete prognositsche Einschätzung vorzunehmen
- also keine bloßen Behauptungen
- DefinitionAbwägung
- Je größer der zu erwartende Schaden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeitsschwelle anzusetzen
- Definitionbei mehreren Personen muss individuelle Einzelfallprüfung erfolgen
- keine Pauschalurteile über best. Gruppen
- bei mehreren Quellen: Prüfung aufgliedern
- 1. Gefahr durch Quelle X 2. Gefahr druch Quelle Y
- Anscheinsgefahr
- Definitionist eine Sachlage, bei der ein fähiger, besonnener und sachkundiger Amtswalter bei Ausschöpfung aller Erkenntnismittel vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen muss
- Schema § 3: Vrss.
- tatsächlich keine Gefahr
- ex ante Sicht
- Sicht des gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen Beamten
- (P) Zurechenbarkeit
- Rsrp.: egal
- h.Lit.: erfoderlich
- BeispielPolizei bricht Wohnungstür wg. vemutetem Suizid auf. Tatsächlich kam der Knall von Schreckschusspistole des Nachbarjungen.
- Beispiel
- Folge: Gleichstellung zu obj. Gefahr, RMK (+)
- Verdachtsgefahr
- Schema § 3: Vrss.
der Beamte ist nicht sicher, lediglich Anhaltspunkte
- tatsächlich keine Gefahr
- BeispielKinder spielen mit Gegenstand, der Handgranate oder Tennisball sein kann
- Existenz
- Ansicht 1: Minus an Wahrcheinlichkeit (BVerfG)
- je größer der erwartete Schaden desto kleinere Wahrscheinlichkeit notwendig
- dann Behandlung wie Anscheinsgefahr
- Ansicht 2: Aliud (Rolf Schmidt)
- Folge
- lediglich Gefahrforscheingriffe zulässig
- alles andere: rechtswidrig
- Scheingefahr (Putativgefahr)
- Definitionist eine Sachlage, bei der die Polizei aufgrund einer fehlerhaft-pflichtwidrigen Einschätzung vom Vorliegen einer Gefahr ausgeht, obwohl sie objektiv keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
- Schema § 3: Vrss.
- tatsächlich keine Gefahr
- irrige, unvertretbare und damit pflichtwidrige Einschätzung
- Beamte ist sich sicher
- Folge: Rechtswidrigkeit
- Konsequenzen für
- Stufen
- normale = konkrete Gefahr
- § 3 SOG
- vgl. rechts
- abstrakte Gefahr
- Definitionabstrakte Gefahr heißt, dass eine abstrakt generelle Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen / Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt
- Definitionkeine Einschätzungsprärogative der Behörden
- Beispiel
- Beispiel
- § 1 SOG
- unm. bevorstehende Gefahr
- Beispiel
- erhebliche Gefahr
- Definition= bedeutendes Rechtsgut
- Beispiel
- Gefahr im Verzug
- Definitionist eine Situation, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln würde
- reguläre Verfahrenswege oder Zuständigkeiten entfallen
- Beispiel
- dringende Gefahr
- erhebliche Gefahr
- gegenwärtige Gefahr
- BeispielGebrauch v. Schusswaffen (§ 24 f. Gebrauch v. Schusswaffen (§ 24 f.) )
- Definitionist eine konkrete Gefahr, die zu Schäden für besonders wichtige Rechtsgüter oder im besonders großen Ausmaß führen kann.
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10