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- Ermessen im Polizeirecht
- Entschließungsermessen
- in Hamburg noch § 4 SOG dazu zitieren
- Auswahlermessen
- welches Mittel?
- Störerauswahlermessen = Mehrheit von Störern
- Auswahlkriterium
- m.M.: immer Verhaltensstörer
- Con.:keine ges. Grundlage
- m.M.: letzer Verantwortlicher
- Con.:keine ges. Grundlage
- h.M.: nach Effektivitität d. Gefahrenabwehr
- Prüfung
- Es ist der Verantwortliche heranzuziehen, der die Gefahr
- am schnellsten
- und wirksamsten
- beseitigen kann
- BeispielDoppelstörer vor Einfachstörer
- Abwägung nah am Sachverhalt
- BeispielTypischer Fall Gegenüber den Zustandsstörer muss eine Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung ergehen, wenn Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll.
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