6265
- Entschädigung im Polizeirecht
- prozessual
- ordentliche Gerichtsbarkeit § 40 I VwGO
- daher Prüfung immer nur prozessual entkleidet
- aus Staatshaftung
- Schuldnerausgleich → zivilrechtlich
- kann der in Anspruch genommene Störer bei den anderen Störern Ausgleich verlangen?
- st. Rspr.: nein
- Arg.: im Ggs zu § 24 BBodSchG (Altlasten) keine Regelung im allg. Ordnungsrecht
- h.Lit.: ja
- Entschädigung direkt aus SOG
- muss seine eigenen Kosten (soweit vorhanden) natürlich selber tragen
- Ausnahme: rechtswidrige GrundVerfügung
- allgemeiner Schuldnerausgleich, § 426 allgemeiner Schuldnerausgleich, § 426 analog analog
- siehe rechts unten
- nicht gesetzl. geregelt
- anders als auf Primärebene wie Nichtstörer zu behandeln
- Schein verursacht
- Korrektur in der Rechtsfolge: Angemessenheit
- Schein nicht verursacht
- siehe unten
- Schema: Prüfung
- Inzidentprüfung
- erst-recht-Schluss aus § 10 III erst-recht-Schluss aus § 10 III HambSOG für Rechtswidrigkeit HambSOG für Rechtswidrigkeit
- e.A.: nein
- h.M.: analoge Anwendung
- arg. a fortiori
- Maßn. nicht zum Vorteil des Nichtstörers (S.2)
- Redaktionsversehen: 'geschützt werden sollte und geschützt worden [ist]' (= Anscheinsgefahr sonst nicht erfasst)
- h.M.: Vorteilhaftigkeit ex post zu bestimmen
- con.: entgegen Wortlaut
- Arg.: Korrektur ok, weil zugunsten d. Bürgers
- (Verschulden nicht erforderlich)
- Folge
- Erstattung von Behörde, z.B. § 10 III HambSOG (vgl. § 80 NSOG)
- angemessene Entschädigung (kein SE)
- kein entgangener Gewinn
- BeispielErmessen = Korrektiv, wenn z.B. Anscheinsstörern die Tür eingetreten wird, die Polizei zum Spass gerufen haben
- Abgrenzung: unbeteiligter Dritter
- BeispielSpaziergänger wird druch Streifschuss des P verletzt
- Nichtstörer wird gezielt herangezogen
- (P) analoge Anwendung v. § 10 III (P) analoge Anwendung v. § 10 III oder enteign. Eingr. oder enteign. Eingr.
- Arg.: keine Regelungslücke, da umfassend richterR geregelt
- a.A.: § 10 III a.A.: § 10 III HambSOG analog HambSOG analog
- enteignender Eingriff ist subsidiär
- freiwilliger Nothelfer
- Gleichstellung gem. § 10 V Gleichstellung gem. § 10 V HambSOG HambSOG
- oder § 80 II NSOG
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