6267
- Polizeirecht Hamburg
- 1. Ebene Grundverfügung
- RGL
- Presserecht
- aber nur pressetypische Gefahren
- Immissionschutzrecht (BImSchG)
- Beispielz.B. auch Lärm
- Bodenschutzrecht (BBodSchG)
- Vorrangigkeit von Spezialgesetzen, Abschließlichkeit des Sonderrechts?
- formelle RMK
- Begründung gem. § 39 HambVwVfG kann bei mündlichen VA entfallen
- Anhörung gem. § 28 HambVwVfG entfällt
- bei Gefahr im Verzug
- Zuständig für alle unaufschiebbaren Maßnahmen der Gewahrenabwehr ist gem. § 3 II S.1 a) die Vollzugspolizei
- (P) Zuständigkeit bei störendem Hoheitsträger
- früher h.M.: Annexkompetenz d. Störers für Gefahrenabwehr
- h.M.: Polizei ist zuständig
- Sonderfall: Eilkompetenz
- hier ist nach allen Ansichten Polizei zuständig und Streit nicht einschl.
- (P) Zuständigkeit, wenn Schutzgut = priv. Rechte
- aufgrund der Gewaltenteilung (Art.20 II 2) liegt der Schutz Privater in erster Linie bei den Zivilgerichten
- Zuständigkeit der Exekutive nur subsidiär, § 3 III SOG
- Zuständgkeit nur (+), wenn ohne pol. Hilfe Rechtsverwirklichung vereitelt / wesentl. erschwert wird
- aber nicht deswegen, weil auf Zivilrechtsweg keinen Erfolg gehabt
- Räumungsklagen
- Grundrechte des Vermieters werden schon in § 765a ZPO berücksichtigt
- allerding dort geringerer Prüfungsumfang
- Fehlen von sonstigem Wohnraum führt nicht zur 'Härte' gem. § 765a ZPO
- Belange sonstiger Wohnungseigentümer finden keine Berücksichtigung in ZPO
- daher: eingeschränkte Subsidiarität
- materielle RMK
- Vrss. der jeweiligen RGL
- 3. Ebene: Kostentragung
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