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- Standardmaßnahmen Hamburg
- Grundlagen zu Standardmaßnahmen Hamburg
- prozessuale Probleme
- nicht wenn Wortlaut = 'jede Person'
- Beispiel§ 3 DVG
- sonst schon (str)
- wenn noch nicht in der Zulässigkeit geprüft
- materiell wichtig für
- RGL
- Durchsuchungen und Sicherstellungen
- Durchsuchen von Personen, § 15 Durchsuchen von Personen, § 15
- nur durch Ärzte
- Betreten / Durchsuchen von Wohnungen, § 16 Betreten / Durchsuchen von Wohnungen, § 16
- Katalogfall gem. Abs. 2
- AG zuständig, § 16a AG zuständig, § 16a
- (P) auch für 'besetze' Häuser
- h.M.: nein, rechtswidrige Beitzverschaffung
- oder Gefahr in Verzug
- Sicherstellung § 14 Sicherstellung § 14
- formelle RMK: Bescheinigung auf Verlangen
- wann beginnt sie?
- e.A.: jede kurzzeitge Besitzausübung
- Beispiel
- h.M.: Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit
- Arg.: Zusammenhang zur Verwahrung
- a.A. wenn es darum geht, ein VerwahrungVH zu begründen
- Beispiel
- Arg.: kein Verwahrverhältnis
- Verwahrung, § 14 III Verwahrung, § 14 III
- setzt Sicherstellung voraus → inzidente Prüfung
- Arg.: öffentlich rechtlich
- a.A.: § 695 a.A.: § 695 (Verwahrvertrag, analog) (Verwahrvertrag, analog)
- Verwertung, § 14 IV Verwertung, § 14 IV
- Bewegungsfreiheit
- Vorladung § 11 Vorladung § 11
- Schema: #
- jede Person
- kein §§ 8,9 kein §§ 8,9,10 SOG nötig ,10 SOG nötig
- Erforderlichkeit
- (auf Tabestandsseite)
- rechtl. gebundenes Ermessen
- Rücksichtnahme auf: Beruf sonstige Lebensverhältnisse
- Sonderfall: Vorführung
- nur bei Gefahr für Leib und Leben
- Platzverweisung § 12a Platzverweisung § 12a
- Spezialgesetze
- 2 verschiedene Maßnahmen
- §38 I StVO -> Martinshorn
- #
- jede Person
- steht so nicht im Gesetz
- daher: erhöhte Eingriffsschwelle, Art. 11 II
- Betretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot § 12b I Betretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot § 12b I: 2 Maßnahmen : 2 Maßnahmen
- 1. Verweisung
- 2. max 20 Tage nicht betreten
- die erzw. Festnahme, bei Nichtbefolgung ist keine Zwangsmaßnahme, sondern gem. § 13 1 die erzw. Festnahme, bei Nichtbefolgung ist keine Zwangsmaßnahme, sondern gem. § 13 1 Nr. 3 eine Standardmaßnahme Nr. 3 eine Standardmaßnahme
- Aufenthaltsverbot § 12b II Aufenthaltsverbot § 12b II
- Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten befangen werden
- keine Pauschalurteile über Bevölkerungsgruppen
- daher: erhöhte Eingriffsschwelle, Art. 11 II
- für Ermessensfehlerfreiheit: erstmal § 12a für Ermessensfehlerfreiheit: erstmal § 12a
- Beispiel'Junkie-Paragaph'
- Gewahrsam § 13 Gewahrsam § 13
- nach Intensität (1 Tag)
- #
- Beschränkung
- Beispiel
- hier ist § 4 IV Nr. 6 HamDVG spezieller
- BeispielPolizeikessel
- Entziehung
- nur hier gilt Richtervorbehalt
- Schema: #
- form. RMK: § 13a form. RMK: § 13a, b, c , b, c
- Richtervorbehalt
- entbehrlich, wenn erst nach Freilassung ergangen wäre (§ 13a I entbehrlich, wenn erst nach Freilassung ergangen wäre (§ 13a I 2) 2)
- unverzügl. Bekanntgabe des Grundes
- reine Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift: führt nicht zu RWK d. Maßnahme
- mat. RMK
- jede Person
- kein §§ 8,9 kein §§ 8,9,10 SOG nötig ,10 SOG nötig
- Vrrs. der Nr. 1-5
- Ermessen
- Gewahrsam ist eine der eingriffsintensivesten Standarmaßnahmen!
- daher insb. Erforderlichkeit = mildere Mittel prüfen
- insb. Platzverweis bei ortsgebundener Gefahr
- der ist aber bei großen Gruppen nicht gleich effektiv
- Sonderfall: 'Verbringungsgewahrsam' rechtwidrig!
- nicht von § 13 nicht von § 13 gedeckt, da kein Minus, sondern Aliud gedeckt, da kein Minus, sondern Aliud
- nicht von § 12a nicht von § 12a gedeckt, da nur Entfernung, nicht Aufsuchen best. Ortes gedeckt, da nur Entfernung, nicht Aufsuchen best. Ortes
- nicht von unm. Zwang gedeckt, da nur Mitnahme in Haftraum
- keine eigene RGL zur Zwangsanwendung
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