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- Haftung d. Behörde für sichergestellte Sachen § 14 III Haftung d. Behörde für sichergestellte Sachen § 14 III SOG SOG
- Herausgabe Anspruch
- § 695 BGB analog
- der Zivilrechtsweg ist bzgl. (1) eröffnet, § 40 II VwGO
- bzgl. (2) gilt § 40 I bzgl. (2) gilt § 40 I
- Behörde hat eventuell aber Zurückbahaltungsrecht wegen eigener Aufwendungen aus § 273 Behörde hat eventuell aber Zurückbahaltungsrecht wegen eigener Aufwendungen aus § 273
- Grundlagen zu Haftung d. Behörde für sichergestellte Sachen § 14 III Haftung d. Behörde für sichergestellte Sachen § 14 III SOG SOG
- bei Herausgabe: Anspruchskonkurrenz § 40 I und II VwGO
- wg. § 17 II wg. § 17 II 1 GBG hat der Betroffene freie Wahl des Rechtswegs 1 GBG hat der Betroffene freie Wahl des Rechtswegs
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