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- Abschleppfälle
- Vollstreckungsmaßnahme
- Abschleppen → Autoknast
- hier Sonderfall, dass es gerade nicht darum geht, dem Störer die Sachherrschaft zu entziehen
- verbotswidrig abgestellt
- → passende StVO Norm finden
- oder bei Zeichen:
- h.M.: sofort
- kostenpfl. Abschleppen meistens erst nach 2-3 Tagen nach Aufstellen verhältnismäßig
- wenn Verbotswidrigkeit (-)
- Zustandsstörer und Verhaltensstörer = Gesamtschuldner, § 14 III S.4 Zustandsstörer und Verhaltensstörer = Gesamtschuldner, § 14 III S.4
- Vorrangigkeit der Versetzung normiert (wenn innerhalb einiger 100m Parkplatz frei ist)
- Versetzung
- (P) RGL
- m.M.: auch § 14 m.M.: auch § 14
- con.: kein Verwahrverhältnis, denn Ausschluss v. Sachherrschaft ist nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich
- h.M.: Ersatzvornahme § 18 I c, 14a VwVG
- nur im gestr. Verfahren
- h.M.: sofort
- (P) bei Verkehrszeichen meistens: 'hier nicht Parken!', bloßes Verbot, kein Gebot
- Aussage ist nicht: wegfahren!
- h.M.: Wegfahrgebot konkl. enthalten
- Arg.: Klausurtaktik, Inzidentprüfung!
- a.A.: in StVO nur Verbot
- RGL für Kostenbescheid: § 5 GebO
- siehe unten
- a.A.: unm. Ausführung
- immer dann unstreitig (+), wenn Abschleppen aus sonst. Grund (kein Verkehrszeichen)
- RGL für Kostenbescheid: § 7 III SOG
- + GebO (s.u.)
- RGL
- beim Autoknast
- (P) § 14 III (P) § 14 III 3 SOG als RGL des Kostenbescheids ? 3 SOG als RGL des Kostenbescheids ?
- h.M.: nein
- § 19 VwVG nicht anwendbar
- daher GebO
- § 5 II Nr.5 GebO
- Auslagen (für Abschleppunternehmen)
- § 1 GebOSiO
- Amtshandlugnsgebühr
- § 5 V 1 GebG
- Gemeinkostenzuschlag
- beim Versetzen
- § 14 § 14 (III) SOG gar nicht anwendbar (III) SOG gar nicht anwendbar
- daher
- entweder § 5 II Nr. 5 GebO (gestr. Verfahren)
- formelle RMK
- mat. RMK
- Kostengrund
- Inzidentprüfung der Vollstreckung
- Kostenhöhe
- Rechtsschutz
- nur in Hamburg
- grunds. sind solche Abgaben nicht stetig und daher nicht erfasst!
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