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- Polizeirecht Niedersachsen (NSOG)
- Grundverfügung
- RGL
- Presserecht → NdsPresseG
- aber nur pressetypische Gefahren
- Beispielz.B. auch Lärm
- Bodenschutzrecht (BBodSchG)
- Vorrangigkeit von Spezialgesetzen, Abschließlichkeit des Sonderrechts?
- formelle RMK
- Begründung gem. § 39 VwVfG kann bei mündlichen VA entfallen
- Anhörung gem. § 28 VwVfG entfällt
- bei Gefahr im Verzug
- Zuständigkeit
- sachlich
- Eilkompetenz nach §§ 1 II S.1, 2 Nr. 1a
- = originäre Zuständigkeit
- verdrängt die Zuständigkeit der Gemeinden, § 97 NSOG
- die keine Vollzugskräfte haben
- Verhütung von Straftaten, § 1 I S.3
- Beispielinsb. bei Platzverweisen / Wohnungesetzliche Schuldverhältnisseerweisen (§ 17 NSOG )
- für Zwangsmittel: Annexkompetenz § 64 III NSOG
- für Kostenerhebung: Annexkompetenz
- örtliche: §§ 100, 103 f. NSOG
- iVm § 90 NSOG - Kreise
- (P) Zuständigkeit bei störendem Hoheitsträger
- früher h.M.: Annexkompetenz d. Störers für Gefahrenabwehr
- Arg.: Annexkompetenz als ungeschr. Zulässigkeitsschranke
- h.M.: Polizei für Primärverfügung zuständig
- Arg.: § 17 BVwVg bzw. § 21 NVwVG, wenn Zwang ausdr. nicht zulässig ist, dann nichtgereg. Primärverfügung schon
- Sonderfall: Eilkompetenz, §§ 1 II S.1, 2 Nr. 1a NSOG
- hier ist nach allen Ansichten Polizei zuständig und Streit nicht einschl.
- Folge(P) Vorgehen gegen den Störer selbst
- BeispielDer Bürger begehrt Einschreiten des Ordnungsamtes
- AGL: § 11 NSOG SOG bzw. Spezialgesetz (-)
- weil OrdnungsR niemals direkt zw. Störer und Gestörtem gilt
- Arg.: gilt auch im nachbarsch. Vh zw. Störer und Gestörtem
- (P) Zuständigkeit, wenn Schutzgut = priv. Rechte
- aufgrund der Gewaltenteilung (Art.20 II 2) liegt der Schutz Privater in erster Linie bei den Zivilgerichten
- Sonderfall: Grenze zur Nötigung, § 240 StGB überschritten → dann schon Schutz der Rechtsordnung
- Zuständigkeit der Exekutive nur subsidiär, § 1 III NSOG
- Zuständgkeit nur (+), wenn ohne pol. Hilfe Rechtsverwirklichung vereitelt / wesentl. erschwert wird
- aber nicht deswegen, weil auf Zivilrechtsweg keinen Erfolg gehabt
- Grundrechte des Vermieters werden schon in § 765a ZPO berücksichtigt
- allerding dort geringerer Prüfungsumfang
- Fehlen von sonstigem Wohnraum führt nicht zur 'Härte' gem. § 765a ZPO
- Belange sonstiger Wohnungseigentümer finden keine Berücksichtigung in ZPO
- daher: eingeschränkte Subsidiarität
- materielle RMK
- Vrss. der jeweiligen RGL
- Kostentragung
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