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- Vollstreckung, Zwangsmaßnahmen (NSOG)
- Schema: #
- RGL
- § 70 I NVwVG iVm
- (wenn Grundverfügung nicht aus SOG)
- §§ 64 I NSOG , 66 im gestreckten Verfahren
- Abgrenzung: hier ist GrundVA (+)
- Beispiel
- §§ 64 II NSOG , 66 beim Sofortvollzug
- GrundVA (-)
- DefinitionVerzicht auf gestuftes Verfahren wegen Dringlichkeit
- gegenüber Abwesenden (+ Bewusstlosen usw.) spricht man von Unmittelbarer Ausführung
- formelle RMK
- Zuständigkeit
- = Behörde, die GrundVA erlassen hat, § 64 III NSOG
- iVm § 70 II NVwVG
- Beispielz.B. (vorbehaltlich Eilbedürfnis) nicht die Polizei, wenn Straßenverkehrsbehörde Haltverbotsschild aufgestellt hat
- Verfahren
- nur bei unmittelbarer Ausführung: mündlich, konkludent
- BeispielZeigen der Waffe
- kann gem. § 70 I S.3 NSOG bei Eilbedürftigkeit entfallen
- ggf. auf OWI abstellen
- = eigener VA
- ggf. eigenen Rechtsschutz hieregen prüfen
- formelle Vollziehbarkeit für Anordnung ausnahmsw. nicht erforderlich, § 70 II S.2 NSOG
- Festsetzung
- nur bei Zwangsgeld
- (Anhörung) § 28 VwVfG
- materielle RMK
- allg. Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- HDU - Verfügung
- Problematik des rechtswidrigen GrundVA ansprechen
- siehe unten
- spezielle Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- Auswahl des richtigen Zwangsmittels (§ 11 BundesVwVG)
- ermessensfehlerfreie Anwendung, § 5
- unm. Zwang = ultima ratio
- Beispielinsb. körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II
- Schema: allg. Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- auf Handlung, Duldung, Unterlassen
- Beispielz.B. (-) Ich entziehe Ihnen die Gaststättenerlaubnis. Für den Fall der Fortsetzung des Betriebs ...
- nicht: feststellende, rechtsgestaltende
- Beispiel
- dort: neuer VA: 'unterlassen Sie die Tätigkeit XY' nötig
- formelle Vollstreckbarkeit
- Grundverfügung unanfechtbar
- Widerspruchsfrist (§§ 70 I, 74 I VwGO) verstrichen
- idR 1 Jahr nach 58 II, weil im Polizeirecht selten Belehrung
- oder: rechtskräftiges klageabweisendes Urteil
- sofortige Vollziehung angeordnet
- separate Verfügung / Urteil
- Wirksamkeit der Grundverfügung
- Rechtmäßigkeit des (ggf. hypothetischen) GrundVA
- kein Rechtmäßigkeitszusammenhang
- Arg.: rechtswidriger VA der nicht nichtig ist, ist wirksam (§ 43 II VwVfG)
- Arg.: Effektivität der Gefahrenabwehr
- a.A.: RMK ist erforderlich
- Arg.: bei § 64 II NSOG , wo es noch schneller gehen muss, ist auch hypothetischer GrundVA zu prüfen
- Klausurtaktik
- nicht zu diskutieren, wenn Bestandskraft eingetreten, § 64 I NSOG 1.Alt
- inzidente Prüfung: wenn eh rechtmäßig, kann Streit offen bleiben
- bei Sofortvollzug (§ 64 II NSOG : Prüfung d. hypothetischen Grundverfügung
- ganz h.M.
- Arg.: sonst gäbe es keinerlei Kriterien für RMK d. Sofortvollzugs
- Arg.: Im Ggs zum allg. VerwR stehen im PolizeiR Grund-VA und Zwang idR in einem so engen zeitl. Zusammenhang, dass es dem Betroffenen unmöglich ist, den VA anzugreifen / Antrag nach § 80 V VwGO zu stellen
- ebenso 6 II VwVG Sofortvollzug
- Schema: aber 'notwendig', d.h. subs zu gestrecktem Verfahren
- insb. Unmöglichkeit
- Hamburger Kessel
- Fehlen von Vollstr.-Hindernissen
- Definition= privatrechtliche Verträge, insb. fremdes Eigentum, berechtiger Besitz
- BeispielAbrissverfügung gegen Eigentümer kann wegen Mietvertrag nicht vollstreckt werden
- Definitionungeschriebene Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisserss
- Nichtvorliegen führt auf Vollstreckungsebene zur Rechtswidrigkeit
- auch bloße Androhung
- Grundlagen zu Vollstreckung, Zwangsmaßnahmen (NSOG)
- 'Selbsttitulierung der Verwaltung'
- Durchbrechung des Grundsatzes, dass nur Aufgrund von Urteilen vollstreckt wird
- Zwangsmittel (§ 14 ff. VwVG)
- #
- Zwangsgeld und Zwangshaft
- unvertretbare Handlungen
- Ersatzvornahme
- vertretbare Handlungen
- unmittelb. Zwang gem. § 69 NSOG
- Definitionunmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und durch Waffen
- vertretbare und unvertretbare Handlungen
- BeispielWasserwerfer, Schusswaffen, Stockschlag
- Abgrenzung zu Ersatzvornahme
- Ersatzvornahme: Zwangseinwirkung gleich pfl. Handlung, hier ist sie ungleich
- Beispielz.B. Türeintreten: ≠ gefordertes Türöffnen, ergo unm. Zwang (+)
- wichtig für
- Verhältnismäßigkeit: unmittelb. Zwang ist ultima ratio! (§ 5 NSOG)
- Sonder(P): § 70 I S.1 NSOG SOG bloße Androhung
- nur rechtmäßig, wenn tats. Zwang rechtmäßig wäre
- unmittelbare Ausführung
- (P) welches Zwangsmittel
- h.M.: Zwangsmittel eigener Art
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