
- Abgrenzung am Merkmal Regelung
mitwirkungsbedürftige VA
Abgrenzung zu
schlichtem
Verwaltungshandeln
klare
Realakte
Realakt liegt vor, wenn nicht rechtlicher
sondern tatsächlicher Erfolg bezweckt wird
z.B.: Emissionen (Sirenen)
Grenzfälle
(P) Realakt
vgl. unten zum Vollzug
(P) bloße
Androhung
Arg.: Regelung ist die sukzessive Möglichkeit der Vollstreckung
Arg.: Auswahl des Mittels (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) stellt schon behördlichen Subsumtionsakt dar
h.M.: VA (+)
Hinweis, § 18 I HHVwVG
ist allerdings kein VA
Bestandteil der Vollstreckung
(P) polizeiliche
Standardmaßn.
gegenüber anwesenden Personen
ggf. konkl. Duldungsanordnung
Regelung
(+) ? VA
gegenüber abwesenden Personen
Regelung (-) ? Realakt
wiederholende
Verfügung
Regelung in der Sache (-), nur bzgl. Entscheidung
über Wiederaufgreifen, aber insoweit RSB der A-Klage (-)
für den Betroffenen also unm. gleiches Ergebnis
Abgrenzung zum
(neg.) Zweitbescheid
hier auch Regelung in der Sache!
Indiz: RMBelehrung
m.M.: Regelung (+) ? VA
Arg.: konkludente Duldungsanordnung
Arg.: § 18 II VwVfG
h.M.: Regelung (-) VA (-)
Arg.: Figur der konkl. Duldungsanordnung überholt, weil früher keine Feststellungsklage existierte
Arg.: BundesVwVG wurde vor der VwGO eingeführt
Knüppelschlag des Polizeibeamten
(P) behördliche
Äußerungen
Auskunft
unverbindlich,
VA (-)
Zusage
(nicht geregelt)
Aussage über zukünftigen Realakt
z.B.: Zusage, später einen Graben zur Vermeidung von Regenwasserschäden auszuheben
verbindlich,
VA (streitig)
Arg.: Planungs- und Rechtssicherheit
für den Bürger durch §§ 48 VwGO / 49
Abgrenzung nach obj. Empfängerhorizont §§ 133, 157 VwGO
Aussage über zukünftigen VA
verbindlich,
VA (streitig)
con.: gem § 38 II VwGO sind die Regeln über VA nur entsprechend anzuwenden
Arg.: Planungs- und Rechtssicherheit für den Bürger durch §§ 48 VwGO / 49
Abgrenzung zu
Vorbereitungs- und Teilakten
kein VA, keine Statthaftigkeit, §§ 44a VwGO,
aber Rechtschutz gegen endgültigen VA
Maßnahme bereitet den VA vor
keine abschließende Entscheidung
Einzelnoten im Ab-
schlusszeugnis
h.M.:
nein
Arg.: die wesentliche Rechtsfolge (Versetzung, Zugangsberechtigung)
knüpft regelmäßig an Gesamtnote an, die hier noch nicht feststeht
z.B.
Beibringen eines Sehtest zur Erteilung der Fahrerlaubnis
Ladung zur einer Prüfung
Anordnung von MPU / Drogenscreening
Abgrenzung zu
informellem Verwaltungshandeln
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