10597
- Aufschiebende Wirkung
- Grundlagen zu Aufschiebende Wirkung
- Grundsätzlich haben sog. Anfechtungsrechtsbehelfe aufschiebende Wirkung
- Anfechtungsklage
- Anfechtungswiderspruch
- ex tunc Wirkung der Klage / des Widerspruchs
- Natur der Suspensivwirkung
- e.A.: Wirksamkeitshindernis
- h.M.: bloßes Vollzugshindernis Hemmungstheorie
- BeispielAnfechtung der univ. Schwerpunktprüfung hindert nicht daran, sich mit wirksamen Bescheid für Staatsprüfung anzumelden
- Arg.: Unwirksamkeitsgründe sind in § 43 VwVfG abschließend aufgezählt
- aus dem VA durch keinerlei rechtliche oder tatsächliche Konsequenzen gezogen werden
- auch geteilte Suspensivwirkung möglich
- wenn z.B. typischerweise ein Bescheid eine Sachregelung trifft und gleichzeitig (finanzierende) Kosten festsetzt und Bürger gegen den Bescheid Widerspruch einlegt
- Arg.: § 80 V S.1 VwGO lässt ausdr. die teilweise AoSofVz zu
- (P) Vollziehbarkeit der Kosten während in der Hauptsache (a.W. (+)) noch gestritten wird
- Rspr. alt: nein
- Arg.: Akzessorietät
- Rspr. neu: ja
- Arg.: Teilbarkeit gesetzl. geregelt (s.o.), Finanzierungssicherungszweck
- Katalog in § 80 II S.1 VwGO Nr. 1-4
- Abgaben und Kosten
- DefinitionKosten sind Gebühren und Auslagen, die in einem Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nach festgelegten Sätzen oder leicht erkennb. Merkmalen auferlegt werden
- Finanzierungssicherungszweck
- unaufschiebbare Anordnungen der Polizei
- Im Regelfall nur mündliche Anordnungen unaufschiebbar
- gesetzliche Ausnahmen
- Ratio: der Bauherr soll erstmal weiterbauen / nutzen können
- in Nds: § 105 II NBG
- §§ 45 V, 45 II, 46 IV S.3 WaffG
- Ratio: Waffen und Menschen mit Waffenschein, die ihn nicht verdienen, sind gefährlich
- Ratio:. der Wille des Adressaten muss durch glaubwürdige (weil unsuspendierbare Drohung) gebrochen werden
- Arg.: jetzt muss der Wille des Adressaten nicht mehr gebrochen werden
- (AoSofVz) Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde
- effet utile (Art. 4 III) des Europarechts kann dazu zwingen
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10
- BVerwGE 99, 109; BVerwGE 66, 218 Rn.21
- OVG Nds, Beschluss vom 21.02.2013, Rn. 22