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- Beamtenrecht
- Rechtsschutz gegen Weisungen
- (P) Statthaftigkeit der A-Klage (sonst L-Klage)
- personelle oder funktionale Stellung?
- (+), wenn persönliche Rechtsstellung betroffen
- BeispielAußenwirkung
- BeispielErnennung / Beendigung des BeamtenVH
- BeispielVersetzung / Abordnung
- + § 104 VwVfG LBG NRW
- BeispielMitteilung über neg. Ausgang von Bewerbungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- BeispielFestsetzung eine SE-Anspruchs
- BeispielRückforderung von Dienstbezügen
- Beispielnur interne Wirkung
- BeispielAnweisungen zur Haarlänge, Abgeben der Dienstwaffe
- BeispielUmsetzung (=ohne Änderung des statusR Amtes)
- Vorverfahren gem. § 54 II BeamtStG
- in NRW nur bei Beförderungs- und Besoldungssachen, § 104 VwVfG LBG
- für Landesbeamte NRW: kein Vorverfahren, § 104 I VwVfG 1 LBG NRW
- § 80 V VwVfG : Antrag auf Anordnung (!) der a.W.
- Weisungsrecht des Dienstherrn, § 35 S.2 BeamtStG = EGL !!!!
- 'Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. 3Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind'
- Weisung rechtswidirg?
- Weisungsermesse (weiter Spielraum) überschritten? (+) bei fehlen eines sachlichen Grundes > willkür
- besondere Gehorsamspflichten § 42 VwVfG LBG NRW
- Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
- Neuer Knoten
- § 62 I VwVfG 1 BBG für Bundesbeamte
- Rechtschutz bei Beförderungen
- Rechtschutz gegen Ansprüche
- (P) Verwaltungsrechtsweg?
- (+) gem. § 54 I BeamtStG
- (P) darf Dienstherr durch Leistungebscheid (=VA) vorgehen?
- h.Rspr.: ja, keine Pflicht zur L-Klage
- wahlrecht
- Arg.: Gewohnheitsrecht, Über- Unterodnungesetzliche SchuldverhältnisseH
- Vrss. des § 48 BeamtStG
- ggf. DSL
- BeispielLehrer (Landesbeamter) beschädigt Kopierer (der Gemeinde)
- Grundlagen zu Beamtenrecht
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Ausnahmen Art. 74 I Nr.27 GG
- Recht der Laufbahnen
- Besoldung und Versorgung
- nur Deutsche (Art. 116 GG) können Beamte sein
- #
- Treuepflicht des Beamten
- BeispielStreikverbot, hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 V GG
- EuGH: in der Türkei Streikverbot unzulässig
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn
- Rückforderung DH- Beamter
- ÖREA
- § 12 II VwVfG BBesG
- § 52 II VwVfG BeamtVG
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