Beamtenernennung, Ämterstabilität Schema
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  • Beamtenernennung, Ämterstabilität

    • Grundsatz der Ämter-

      stabilität, Art. 33 V GG

      • grunds. keine Aufhebung ermessensfehlerhafter Ernennung

      • aber konkurrierendes Verfas-

        sungsR: effektiver Rechtsschutz

        Art. 19 IV GG des Betroffenen

        • Folge: rechtzeitge Informationspflicht (2 Wochen) und Wartepflicht des Dienstherrn

        • Effektiver Rechtsschutz ist dann nicht verletzt, wenn er § 123 VwGO durchführen konnte

        • Kompromiss: Aufhebung ex nunc

          • Pflicht des Dienstherrn, neue Stellen zu schaffen

    • Rechtsschutz

        • AW-Klausur

      • vor Ernennung

        des Konkurrenten

      • nach Ernennung

        des Konkurrenten

        • A-Klage

          • (-) da Ämterstabilität der Aufhebung entgegensteht

            • Arg: § 12 BeamtStG > abschließende Rgelung für die Rücknehmbarkeit der Ernennung

          • Arg.: grunds. soll Bewerber nicht 2x (vorher und nachher) Chance auf Rechtsschutz haben

          • (P) RSB (-), Klage

            mit Ernennung des

            Konkurrenten erledigt?

            • Rspr. früher: ja

              • Arg.: Grundsatz der Ämterstabilität

            • h.Lit: nein

              • Arg.: Grundsatz nur ungeschrieben

            • Rspr. neu: ja aber

              in Ausnahmen nein

              • Arg.: Ausnahme gerechtfertigt wegen Art. 19 IV GG

              • Ausnahme, wenn Dienstherr vorherigen Schutz (§ 123 VwGO) durch sein Verhalten vereitelt hat

              • Anorderungen

                • personell: MItbewerber nennnen

                • zeitlich: Überlegungsfrist 2 Wochen

                • sachlich: Bewertungsmaßstäbe nennen

    • Verfahren

      1. Dientspostbezogenes Anforderungsprofil

      2. ggf. gesetzliche Verfahrensbestimmungen (Schulrecht Besetzung von Leitungsfunktionen)

        ggf. Beteiligung von Fachgremien

      3. aktuelle Leistungsbewertung

      4. Abbruch jederzeit durch sachlichen Grund möglich > (A) willkür

    • Grundlagen

      zu Beamtenernennung, Ämterstabilität

      • h.m: grundrechtsgleiches Gleichheitsrecht

      • enthält

        • Regelungsauftrag

        • Institutionelle Garantie

      • Grundsätze

        • Anspruch auf Alimentation

        • Fürsorge und Schutz durch denStaat

        • Pflicht zur Neutralität

        • achtungsgemäßes Verhalten durch den Beamten

      • Alte Rechtslage

        • eit mehr als 20 Jahren war die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon ausgegangen, dass die Beförderung ein begünstigender

          Verwaltungsakt ist, der einen erfolglos gebliebenen Mitbewerber ?nicht betrifft?; aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität

          sah die Rechtsprechung mit der ?endgültigen anderweitigen Besetzung einer (Beförderungs-)Stelle? das Verfahren ?beendet?.166

          Für eine Drittanfechtung der Ernennung durch den Mitbewerber (d. h. eine sog. Konkurrentenklage) war nach der gefestigten

          Rechtsprechung kein Raum.

      • neue Rechtslage

        • Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung,

          der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der

          Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist,

          die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen

      • Zeitpunkte

        • Folgende Verfahrensstationen sollen ihrem zeitlichen Ablauf gemäß unterschieden und dargestellt werden:

          1.Die Ausschreibung einer Stelle,

          2. die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Verfahren und Inhalt,

          3. die Mitteilung an die erfolglos gebliebenen Konkurrenten,

          4. der vorläufige Rechtsschutz im Vorfeld einer Stellenbesetzung und

          5. die Klagemöglichkeiten.

      • Ausschreibung

        • § 8 Abs. 1 S. 1 BBG (und § 4 Abs. 1 BLV) ordnen die Ausschreibung zu besetzender Stellen jedoch einfachrechtlich an. Gemäß §

          8 Abs. 1 S. 2 BBG muss bei Eingangsstellen sogar öffentlich ausgeschrieben werden. Das Landesrecht enthält unterschiedliche

          Regelungen. § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) schreibt z. B. vor, dass

          der Dienstherr (oder Arbeitgeber) in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, grundsätzlich ?zu besetzende

          Stellen in allen (seinen) Dienststellen? auszuschreiben habe. Auch aus entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen

          der Landespersonalvertretungsgesetze kann sich eine Verpflichtung zur dienststelleninternen Ausschreibung ableiten

          lassen.177 Eine Ausschreibungspflicht kann sich schließlich aus Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften ? genauer: aus einer gefestigten

          Verwaltungsübung ? ergeben.178 Über die Art und Weise der Stellenausschreibung und den dort gegebenenfalls erfolgenden

          Einschränkungen des Bewerberkreises entscheidet der Dienstherr nach Ermessen.179

        • owohl der Abbruch eines Bewerbungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens als auch eine neue Ausschreibung bedürfen jedoch eines sachlichen Grundes

        • Ausschlussfrist?

          • Die Ausschreibungsfrist ist keine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass es dem Dienstherrn versagt wäre, nach Fristablauf

            eingegangene Bewerbungen zu berücksichtigen; er kann nach Sichtung der fristgerechten Bewerbungen unter Umständen

            gar von sich aus weitere Beamte zu Bewerbungen ermuntern. Allerdings verhält er sich in der Regel auch nicht rechtswidrig,

            wenn er verspätete Bewerbungen ohne Sachprüfung zurückweist, es sei denn, er hat sich z. B. zwischenzeitlich dafür entschieden,

            von der Stellenausschreibung abzuweichen oder sich davon ganz zu lösen

    • Auswahl

      • Kriterien

        • Grundsatz der Bestenauslese

          • Leistungsbezigene Kriterien

        • Auswahl primär aufgrund von aktuellen (< 1J) Beurteilungen

          • vgl. Kaiser Klausur

        • Hilfskriterien nur bei gleich

          geigneten Bewerbern

          • Dienstalter

          • (P) Geschlecht

          • gesetzliche Gleichstellungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften

          • Berufserfahrung

      • Probleme

        1. Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn

          Bewerberkreis unzulässig eingeengt oder ausgedehnt worden ist

        2. Aktuelle > nicht älter als 1 Jahr > Beurteilungen

          beim Bund nicht älter als 3 Jahre

        3. Neuer Knoten

        4. Auswahlkriterien in Veraltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften

          • Vereinbar mit Grundsatz der Bestenauslese`?

          • Gesetztesvorbehalt: wesentliche Entscheidung nicht durch VV

            • Laufbahnprüfung von Anwärtern

          • wenn Kriterien zulässig: umfassende Prüfung

            anhand dieser Kriterien

        5. Berücksichtigung von Kriterien, die nicht auch

          durch Einarbeitung auf der vergebenden Stelle erworben werden können

        6. sachfremde Erwägungen

        7. allgemeingültige Berwertungsmaßstäbe nicht beachtet

Beamtenernennung, Ämterstabilität Schema

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