- Beamtenernennung, Ämterstabilität
Grundsatz der Ämter-
stabilität, Art. 33 V GG
grunds. keine Aufhebung ermessensfehlerhafter Ernennung
aber konkurrierendes Verfas-
sungsR: effektiver Rechtsschutz
Art. 19 IV GG des Betroffenen
Folge: rechtzeitge Informationspflicht (2 Wochen) und Wartepflicht des Dienstherrn
Effektiver Rechtsschutz ist dann nicht verletzt, wenn er § 123 VwGO durchführen konnte
Kompromiss: Aufhebung ex nunc
Pflicht des Dienstherrn, neue Stellen zu schaffen
Rechtsschutz
AW-Klausur
vor Ernennung
des Konkurrenten
V-Klage auf beurteilungs-
fehlerfreie Neubescheidung
kein Ermessen, sondern er Muss ! den
geeignesten auswählen
'beurteilungsfreie Neubescheidung'
AGL: Art. 33 II GG Bewerbungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrensanspruch
L-Klage auf vorbeugendes
Unterlassen (ggf. + § 123 VwGO)
Mitteilung = VA
aber AKL hindert Dienstherrn nicht Konkurrenten zu ernennen
nach Ernennung
des Konkurrenten
A-Klage
(-) da Ämterstabilität der Aufhebung entgegensteht
Arg: § 12 BeamtStG > abschließende Rgelung für die Rücknehmbarkeit der Ernennung
Arg.: grunds. soll Bewerber nicht 2x (vorher und nachher) Chance auf Rechtsschutz haben
(P) RSB (-), Klage
mit Ernennung des
Konkurrenten erledigt?
Rspr. früher: ja
Arg.: Grundsatz der Ämterstabilität
h.Lit: nein
Arg.: Grundsatz nur ungeschrieben
Rspr. neu: ja aber
in Ausnahmen nein
Arg.: Ausnahme gerechtfertigt wegen Art. 19 IV GG
Ausnahme, wenn Dienstherr vorherigen Schutz (§ 123 VwGO) durch sein Verhalten vereitelt hat
Anorderungen
personell: MItbewerber nennnen
zeitlich: Überlegungsfrist 2 Wochen
sachlich: Bewertungsmaßstäbe nennen
Verfahren
Dientspostbezogenes Anforderungsprofil
ggf. gesetzliche Verfahrensbestimmungen (Schulrecht Besetzung von Leitungsfunktionen)
ggf. Beteiligung von Fachgremien
aktuelle Leistungsbewertung
Abbruch jederzeit durch sachlichen Grund möglich > (A) willkür
Grundlagen
zu Beamtenernennung, Ämterstabilitäth.m: grundrechtsgleiches Gleichheitsrecht
enthält
Regelungsauftrag
Institutionelle Garantie
Grundsätze
Anspruch auf Alimentation
Fürsorge und Schutz durch denStaat
Pflicht zur Neutralität
achtungsgemäßes Verhalten durch den Beamten
Alte Rechtslage
eit mehr als 20 Jahren war die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon ausgegangen, dass die Beförderung ein begünstigender
Verwaltungsakt ist, der einen erfolglos gebliebenen Mitbewerber ?nicht betrifft?; aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität
sah die Rechtsprechung mit der ?endgültigen anderweitigen Besetzung einer (Beförderungs-)Stelle? das Verfahren ?beendet?.166
Für eine Drittanfechtung der Ernennung durch den Mitbewerber (d. h. eine sog. Konkurrentenklage) war nach der gefestigten
Rechtsprechung kein Raum.
neue Rechtslage
Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung,
der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der
Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist,
die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen
Zeitpunkte
Folgende Verfahrensstationen sollen ihrem zeitlichen Ablauf gemäß unterschieden und dargestellt werden:
1.Die Ausschreibung einer Stelle,
2. die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Verfahren und Inhalt,
3. die Mitteilung an die erfolglos gebliebenen Konkurrenten,
4. der vorläufige Rechtsschutz im Vorfeld einer Stellenbesetzung und
5. die Klagemöglichkeiten.
Ausschreibung
§ 8 Abs. 1 S. 1 BBG (und § 4 Abs. 1 BLV) ordnen die Ausschreibung zu besetzender Stellen jedoch einfachrechtlich an. Gemäß §
8 Abs. 1 S. 2 BBG muss bei Eingangsstellen sogar öffentlich ausgeschrieben werden. Das Landesrecht enthält unterschiedliche
Regelungen. § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) schreibt z. B. vor, dass
der Dienstherr (oder Arbeitgeber) in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, grundsätzlich ?zu besetzende
Stellen in allen (seinen) Dienststellen? auszuschreiben habe. Auch aus entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen
der Landespersonalvertretungsgesetze kann sich eine Verpflichtung zur dienststelleninternen Ausschreibung ableiten
lassen.177 Eine Ausschreibungspflicht kann sich schließlich aus Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften ? genauer: aus einer gefestigten
Verwaltungsübung ? ergeben.178 Über die Art und Weise der Stellenausschreibung und den dort gegebenenfalls erfolgenden
Einschränkungen des Bewerberkreises entscheidet der Dienstherr nach Ermessen.179
owohl der Abbruch eines Bewerbungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens als auch eine neue Ausschreibung bedürfen jedoch eines sachlichen Grundes
Ausschlussfrist?
Die Ausschreibungsfrist ist keine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass es dem Dienstherrn versagt wäre, nach Fristablauf
eingegangene Bewerbungen zu berücksichtigen; er kann nach Sichtung der fristgerechten Bewerbungen unter Umständen
gar von sich aus weitere Beamte zu Bewerbungen ermuntern. Allerdings verhält er sich in der Regel auch nicht rechtswidrig,
wenn er verspätete Bewerbungen ohne Sachprüfung zurückweist, es sei denn, er hat sich z. B. zwischenzeitlich dafür entschieden,
von der Stellenausschreibung abzuweichen oder sich davon ganz zu lösen
Auswahl
Kriterien
Grundsatz der Bestenauslese
Leistungsbezigene Kriterien
Auswahl primär aufgrund von aktuellen (< 1J) Beurteilungen
vgl. Kaiser Klausur
Hilfskriterien nur bei gleich
geigneten Bewerbern
Dienstalter
(P) Geschlecht
gesetzliche Gleichstellungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
Berufserfahrung
Probleme
Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn
Bewerberkreis unzulässig eingeengt oder ausgedehnt worden ist
Aktuelle > nicht älter als 1 Jahr > Beurteilungen
beim Bund nicht älter als 3 Jahre
Neuer Knoten
Auswahlkriterien in Veraltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
Vereinbar mit Grundsatz der Bestenauslese`?
Gesetztesvorbehalt: wesentliche Entscheidung nicht durch VV
Laufbahnprüfung von Anwärtern
wenn Kriterien zulässig: umfassende Prüfung
anhand dieser Kriterien
Berücksichtigung von Kriterien, die nicht auch
durch Einarbeitung auf der vergebenden Stelle erworben werden können
sachfremde Erwägungen
allgemeingültige Berwertungsmaßstäbe nicht beachtet
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