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- EMRK
- Verbindlichkeit
- bei der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Anwendung im Einzelfall der rechtfertigenden Normen : Berücksichtigung der EMRK / der Entscheidung des EGMR
- fraglich ist aber Stellung innerh. d. Normenhierarchie
- e.A.: Überverfassungsrang
- Arg.: Vergleich zu Art. 24 GG
- con.: EMRK hat keine 'zwischenstaatlich Einrichtung' geschaffen
- a.A.: Verfassungsrang
- Arg.: Art. 1 II legt allg. unveräußerliche Menschenrechte fest
- con.: detaillierte Regelungen in Art. 2 ff. sollen nicht unterlaufen werden
- a.A.: allgemeine Regel des Völkerrechts
- Art. 25 GG
- wenn Fachgerichte nicht beachten, verletzen sie den Vorrang des Gesetes
- con.: allg. Regel liegt nur vor, wenn überwiegende Mehrzahl aller Staaten diese anerkennen
- dies gilt nicht pauschal für EMRK
- Prüfung ob einzelnes Recht Vrss. erfüllt
- Beispielz.B. (+) Privateigentum, Recht auf Leben, Folterverbot
- h.M.: einfaches Bundesrecht
- Art. 59 II GG
- lex posterior Grundsatz gilt insoweit nicht
- Arg.: sonst könnte Gesetzgeber nachträglich (sogar unbewusst) Wirkung der EMRK aufheben
- zugleich stellt das Nichtberücksichtigen der EMRK einen Verfassungesetzliche Schuldverhältnisseerstoß dar
- Arg.: völkerrechtsfreundliche Auslegung der gesamten Rechtsordnung
- kein genereller Vorrang von Verfassungsnormen
- Beispiel
- Folge(P): Verbindlichkeit der Auslegung durch EGMR
- Arg.: Alleinige Auslegungskompetenz gem. Art. 32 EMRK
- Arg.: Bindungswirkung gem. Art. 46 EMRK
- in der Klausur ist als Entscheidung des EGMR nicht zu hinterfragen!
- Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- (P) entgegenstehende Rechtskraft durch vorherige Entscheidung des BVerfG
- h.M.: nein
- Arg.: Vergleich zur Wideraufnahme des Strafverfahrens nach Feststellung der EMRK-Widrigkeit, § 359 Nr. 6 StPO
- e.A.: ja
- Arg.: § 31 BVerfGG
- con.: nur Bindung andere Gerichte, nicht seiner selbst
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