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- Versammlungsrecht (NVersG)
- Grundlagen zu Versammlungsrecht (NVersG)
- Art. 8 II, § 5 NVersG Anmeldepflicht
- wenn unter freiem Himmel
- vgl. unten zum Anwendungsbereich
- Sonderformen
- Spontanversammlung
- Anmeldepflicht (§ 5 entfällt
- Verfassungskonforme Auslegung
- Brokdorf-Beschluss
- Eilversammlung
- Anmeldepflicht § 5 (+), 48 Stunden aber nicht zwingend
- Verfassungskonforme Auslegung
- Sperrwirkung gegenüber SOG
- 2 oder mehr Personen
- friedlich und ohne Waffen
- gemeinsamer Zweck
- nicht: Abreise
- nach Auflösung ist Schluss
- aber: Hamburger Kessel
- Polizeifestigkeit bleibt bestehen
- Versammlung unter freiem Himmel, §§ 5 - 12 NVersG
- Schema § 5: #
- jedermann (auch Ausländer)
- öffentlich und unter freiem Himmel
- für gesch. Räume Spezialregeln in §§ 13 ff. NVersG
- (P) Flughafen
- eigentlich geschlossen, privater Betreiber, Wände, Einlasskontrollen
- aber öffentlich (+) wenn öffentlich beherrscht
- BeispielFraport
- (P) anal. Anwendung auf nichtöffentliche Versammlungen
- jetzt in Niedersachsen geregelt
- siehe unten
- Art. 8 schützt keine unfriedlichen Versammlungen, VersG erfasst diese
- Art. 8 GG schützt auch nichtöffentliche Versammlungen
- Art. 8 GG schützt nur Deutsche
- Art. 8 schützt auch Vorfeld
- (P) Anreise erfasst?
- streitig
- sonst Anwendung von Polizeirecht
- e.A.: Vorfeldmaßnahmen nur nach VersG
- Arg.: Art. 8 ist hier in jedem Fall betroffen
- con.: Anwendungsbereich des Versammlungsgrundrechts deckt sich nicht mit Versammlungsgesetz
- h.M.: (+) nur wenn sich Maßnahme direkt gegen Veranstaltung als solche richtet
- Arg.: Versammlungsrecht enthält vereinzelte Regelung zu Vorfeld (§§ 2 III 2, 17a II), diese können aber schon aufgrund ihrer geringen Zahl und Regelungsweite nicht abschließend sein
- BeispielSternmarsch
- nichtöffentliche Versammlungen, §§ 13 ff. NVersG
- vor Beginn
- Beschränkung, § 14 I NVersG
- Verbot, § 14 II NVersG 1.Alt
- nach Beginn
- Aulösung, § 14 II NVersG
- Maßnahmen
- Beschränkung § 8 I (= im BVersG: Auflagen)
- formelle RMK
- iRv Kooperationsgespräch
- materielle RMK
- (P) verfassungskonforme Auslegung
- BrokdorfBeschluss
- Einschränkung auf Tatbestandsseite
- Definition
- Definition
- kein Rückgriff auf Schutzgut 'öffentliche Ordnung' (str)
- 'gleichwertige Rechtsgüter'
- Definitionhohe Wahrscheinlichkeit
- Definition
- Beispieldass Parolen typisch wären, reicht nicht
- bloße Nichtanmeldung reicht nicht
- aber Schwelle für Gefahr sinkt
- (P) Gegendemonstration
- sonst: Inanspruchnahme als Nichtstörer, § 8 III
- Ermessen
- nur bei Abs. 1
- Abs. 2 S.2 ist gebundene Entscheidung
- Rechtsfolgen: 'Kooperationsmodell'
- erst mit Veranstalter reden
- Hinwirkung auf Bereitstellung zuverlässiger Ordner, die Störer ausschließen
- dann Auflagen
- Beispielzeitl. Begrenzung, standort, Dauer
- erst dann Verbot
- Verbot, Auflösung, § 8 II
- Abgrenzung zur Auflage: Ist Maßnahme gegen Veranstaltung ALS SOLCHE oder nur Modalitäten gerichtet?
- Beispielzeitliche Beschränkung an geschichtsträchtigem Datum richtet sich eher gg. Veranstaltung als solche
- Prüfung Rechtmäßigkeit s.o.
- gem. § 13 II NVersG , 18 I haben sich die Teilnehmer zu entfernen
- Sicherstellung von Gegenständen
- BeispielSicherstellung von Transparenten, Flugblättern (Meinung + Presse)
- Beispiel
- BeispielAusnahmen
- bei nichtöffentlichen Versammlungen
- VersG nicht anwendbar, (s.u.)
- bei nichtversammlungtypischen Gefahren
- BeispielBetäubungmittel
- als 'Minusmaßnahme'
- einzige Alternative wäre Auflösung
- Vrss. aus § 15 NVersG , Rechtsfolge aus SOG
- Ausschluss von Einzelnen, § 10 III NVersG
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- BVerfGE 69, 315 Rn. 77
- BVerfGE 69, 315 Rn.77
- BVerfG NVwZ 2006, 585 (586)