10641
- Räumungsklage: prozessuale Besonderheiten
- Anträge
- § 259 BGB ermöglicht Klage auf zukünftige Räumung
- mehrere Mieter
- schulden Rückgabe als Gesamtschuldner
- Dritte, die nicht im Mietvertrag stehen, müssen mitverklagt werden
- sonst scheitert ZV an § 750 ZPO
- einstweiliger Rechtsschutz nach § 940a ZPO idR unmöglich
- Entscheidungsgründe
- Zuständigkeit
- örtl.: § 29a ZPO auch für Gewerberaummiete
- Gewährung von Räumungsfrist § 721 ZPO ist vAw zu prüfen
- Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung (xxxx) zu räumen und an den Kläger herauszugeben
- vorl. Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.7 ZPO
- Anwaltskosten: Streitwert ist gem. § 41 I GKG auf 1 Jahresmiete gedeckelt
- und nicht der Wert der Wohnung wie in § 6 ZPO
- Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung
- BeispielKosten nur ca. 400 €
- Praxis: GV beaufragt Schlosser das Schloss auszutauschen, Schlüssel bekommt der Vermieter ausgehändigt
- (P) GV verlangt hierfür vom VollstrGl. Kostenvorschuss (mehrere tausend €)
- BeispielSpedition, Müllabfuhr und Lagerkosten, je nach Größe, Inventar
- Berliner Modell, § 885a ZPO Sachen bleiben in der Wohnung
- Verwertung der Sachen nach 2 Monaten
- aber nur pfändbar Sachen, § 811 BGB
- im eR: Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung idR unmöglich, § 940a ZPO
- auch gegen Dritte: § 940a II ZPO
- nur bei Gefahr für Leib und Leben
- dies führt jedoch nicht zur Erledigung der Hauptsache, (§ 362 BGB !!) falls Räumungstitel nocht nich rechtskr. ist
- Arg.: konkludenter Vorbehalt der Rechtskraft
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