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- Immissionsschutzrecht (BImSchG)
- Grundlagen zu Immissionsschutzrecht (BImSchG)
- Gefahrenabwehr durch Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
- Präklusionswirkung: § 10 III S.5 BImSchG
- Grundbegriffe (für Auslegungen)
- Vorsorgeprinzip: Entstehung von Umweltbelastungen soll durch vorausschauendes Handeln verhindert werden
- BeispielEinschreiten zulässig, wenn noch keine konkr. Gefahr besteht
- Verursacherprinzip: der Verursacher trägt sich sachliche und finanzielle Verwantwortung für den Umweltschutz
- wichtig für die Heranziehung der Kosten
- 3, schädliche Umwelteinwirkungen
- DefinitionBelästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens eines Menschen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsschädigung.
- DefinitionNachteile sind alle negativen Auswirkungen, die nicht schon unter die Definition von Schaden oder Belästigung fallen (insbesondere Vermögensnachteile)
- Definition
- Einzelfallabwägung aus Sicht des normalen Durchschnittsmenschen
- Beispielkeine Kitas: neuer § 22 Ia BImSchG
- soziale Akzeptanz
- Beispielvgl. Kirchengeläut Fall
- Indiz
- /+
- wenn
- kein atypischer SV
- TA Luft, Lärm hält sich iRd gesetzlichen Vorgaben
- keine überholung durch neue fachliche, wissenschaftliche Erkenntnisse
- Indiz: soziale Bedeutung
- Beispielz.B. besondere Duldungspflicht bei Musikschule / Kirchengeläut
- Anlagebezogener Immisionsschutz § 4 ff
- gebitesbezogen: §§ 44 BImSchG ff
- LK
- VA (-)
- Keine AV, kein Einzelfall
- RV (-)
- Es fehlen maßgebliche Elemente wie Ausfertigung und Verkündung
- § 47 II BImSchG BimschG
- gemeinschaftskonforme Auslegung, Einhaltung der Grenzwerte die der Gesundheit des Einzelnen dienen
- BEGr:
- 1. Überschreitung der Grenzwerte
- 2. Kein Aktionsplan
- RF
- bzgl. 'OB' Pflicht zur Aufstellung, bzgl. 'Wie' Ausgestaltungsermessen
- nicht genehmigungsbedürftige Anlage, § 22 ff. BImSchG
- Anwendungsbereich: Anlagen iSd § 3 V
- Beispielinsb. (str) bei mittelbaren Störungen durch menschl. Nutzung
- BeispielBsp.: Autowaschstraße, Werkstatt, Bauhof, Biergarten, Sportplatz, Kinderspielplatz, Schulhof, Grillplatz, Fußballstadion, Diskothek, Kirchenglocke, Feueralarmsirene, Wertstoffsammelbehälter, Skybeamer, Flutlichtanlage, Mobilfunksendemast, Hochspannungsleitung, Steinbruch, Windkraftanlage <= 50 Meter
- keine Anwendbarkeit im Verhältnis Betreiber <→ Gestörter
- Beispiel
- nur vertikale Wirkung (Betreiber <-> Überwachungsbehörde, bzw. Gestörter <-> Überwachungsbehörde)
- Falls direkt gegen den Anlagebertriber vorgegangen wird
- ÖRUA
- bei RW § 3 BimschG : schädliche Umwelteinwirkungen prüfen !
- Arg: Bei Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle keine Duldungspflicht
- Kriterien
- Gebietsart
- soziale Akzeptanz
- Freiizeitanlagen, liturgisches Geläut
- Herkömmlichkeit
- Zulässigkeit nach BauNVO
- starkes Indiz
- TA Luft TA Lärm
- DIN Vorschriften, VDI Richtlinien
- § 22a I BImSchG 2 BimschG beachten Kinder !
- situationsbedingte Abwägung vor dem Hinblick der widerstreitenden Interessen
- Maßnahmen gegen genehmigungsfreie Anlagen
- Anordnung nach § 24 BImSchG
- bei Verletzung der Betreiberpflichten, § 22 BImSchG
- Nr.1 und 2 entfalten Drittschutz
- bei Verletzung der Betreiberpflichten aus § 23 BImSchG iVm VO
- (P) drittschützende Wirkung der VO?
- Ermessen
- ErmRed→0 iRd Drittklage bei großer Gefährdung, wichtigen RG
- Verweis auf Zivilrechtsweg (§ 1004 BGB) hier zulässiges Ermessenskriterium
- Arg.: Vorrang des Zivilrechtsschutzes
- Arg.: ohne Genehmigung herrscht Waffengleicheit
- Sperrwirkung von GastG / GewO
- h.M.: nein
- Untersagung nach § 25 II BImSchG
- gebundene Entscheidung zum Schutz der Nachbarschaft
- Ausnahme: atyp. Fälle
- (P) Sperrwirkung gegenüber POR
- Rspr.: nein
- Arg.: zu enge Vrss. des § 25 II BImSchG
- a.A.: Sperrwirkung (+)
- Arg.: BImSchG trift abschl. Regelung
- POR
- wenn
- insb. die Abwehr nicht immisionsspezifischer Gefahren
- Gefahr im Verzug
- Verhaltensbezogener Immisionsschutz
- LimschG: Verbrennen im Freien, Nutzung von Tongeräten...
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