- materielle Plankontrolle
Planrechtfertigung:
Erforderlichkeit, § 1 III
der Bebauungsplan muss für städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich sein ('Planungspflicht')
aber kein Anspruch des Bürgers darauf
Arg.: Pflicht besteht nur ggü. der Allgemeinheit
praktisch immer (+)
weil auch Absichten ok
z.B.: Wohnraum wird knapp
nur (-)
wenn keine Aussicht auf Verwirklichung
oder 'Verhinderungsplanung'
z.B.: Kreis will Mülldeponie errichten, daher weist Gemeinde Wohngebiet aus
oder Festsetzungen nur in privatem Interesse liegen
oder überflüssig, da geplante Nutzungen schon vorher zulässig
bei Verstoß: Nichtigkeit
nicht in § 214 BauGB aufgezählt
Enwicklungsgebot
aus Fn-Plan, § 8 II
Prinzip der Zweistufigkeit
der Bauleitplanung
solange Grundzielsetzung beibehalten,
sind Änderungen im Einzelfall möglich
z.B. Verstoß: Flächennutzungsplan sagt 'Forstgelände' und Bebauungsplan sagt 'Industriegebiet'
z.B.: Flächennutzungsplan ist fehlerhaft zustandegekommen
bei Verstoß: § 214 II BauGB Nr.2, 3
unbeachtlich, wenn nur Ver-
fahrensmängel des Flächennutzungsplans
(P) gilt dies auch für
Verstoß gegen VwVfG
h.M.: ja
Arg.: II Nr.3 verweist anders als Abs. 1 nicht auf 'dieses Gesetzbuch'
Verstoß gegen
andere Planung
z.B.: Naturschutzgesetz
kein Fall der Normenkollision (Art. 31 GG), weil BPlan nur bauplanungsR Zulässigkeit regelt (§ 29 II)
z.B.: Raumordnungsgesetz (ROG)
§ 7 ROG überörtliche Planung
z.B.: interkommunales
Abstimmungsgebot, § 2 II
= B-Pläne der Nachbargmeinde
interkomm. Abstimmung ist immer dann notwen-
dig, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichti-
ger Art auf die städtebaul. Ordnung + Entwick-
lung der Nachbargemeinde zu erwarten sind
keine unm. Grenze erforderlich
z.B.: Verödung eines Gemeindeteils (FOC)
aber nicht wirtsch. Interessen allgemein
numerus clausus
nur Festsetzungen gem. § 9 BauGB
dürfen im Plan gemacht werden
nur aus städtbaulichen Gründen
z.B.: Alkoholverkaufsverbot darf auf Reduzierung d. Lärms gestützt werden, nicht aber auf allg. Volksgesundheit
nicht in § 214 BauGB augezählt
Abwägungsgebot
§ 1 VI, VII
#
Abwägungs-
disproportionalität
Belange des Katalogs (Abs.6) stehen
zueinander objektiv außer Verhältnis
Umwelt (§ 1 VI Nr. 7)
Nachbargemeinden (§ 2 II) 'interkommunales Abstimmungsgebot'
soziale / kulturelle Bedürfnisse
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Maßstab kann BimschG (TA-Lärm) sein
aber keine schematische Anwendung!
es ist nicht auf Besonderheiten der dort lebenden
Menschen abzustellen sondern Durchnittsmenschen
Arg.: Personenzusammensetzung ändert
sich, grundstücksbezogene Betrachtung
Verstoß gegen
Gebot der Kon-
fliktbewältigung
auch 'Planungskonsistenz'
Bebauungsplan soll sich schon abzeichnende
Konflikte mit planerischen Mitteln lösen
insb. widerstreitende Nutzungen 'räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen'
z.B.: bei Planung v. Mehrzweckhalle nahe WA müssen Alternativstandorte geprüft werden
bei Ausklammerung ? Rechtswidrigkeit
Arg.: sonst müsst Behörde jede Entscheidung im Einzelfall treffen (§ 31 II BauGB)
der Bebauungsplan muss für städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich sein ('Planungspflicht')
aber kein Anspruch des Bürgers darauf
Arg.: Pflicht besteht nur ggü. der Allgemeinheit
praktisch immer (+)
weil auch Absichten ok
z.B.: Wohnraum wird knapp
nur (-)
wenn keine Aussicht auf Verwirklichung
oder 'Verhinderungsplanung'
z.B.: Kreis will Mülldeponie errichten, daher weist Gemeinde Wohngebiet aus
oder Festsetzungen nur in privatem Interesse liegen
oder überflüssig, da geplante Nutzungen schon vorher zulässig
bei Verstoß: Nichtigkeit
nicht in § 214 BauGB aufgezählt
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