materielle Plankontrolle Schema
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  • materielle Plankontrolle

    • Planrechtfertigung:

      Erforderlichkeit, § 1 III

      • der Bebauungsplan muss für städtebauliche Entwicklung und

        Ordnung erforderlich sein ('Planungspflicht')

        • aber kein Anspruch des Bürgers darauf

        • Arg.: Pflicht besteht nur ggü. der Allgemeinheit

      • praktisch immer (+)

        • weil auch Absichten ok

          • z.B.: Wohnraum wird knapp

      • nur (-)

        • wenn keine Aussicht auf Verwirklichung

        • oder 'Verhinderungsplanung'

          • z.B.: Kreis will Mülldeponie errichten, daher weist Gemeinde Wohngebiet aus

        • oder Festsetzungen nur in privatem Interesse liegen

        • oder überflüssig, da geplante Nutzungen schon vorher zulässig

      • bei Verstoß: Nichtigkeit

    • Enwicklungsgebot

      aus Fn-Plan, § 8 II

      • Prinzip der Zweistufigkeit

        der Bauleitplanung

        • solange Grundzielsetzung beibehalten,

          sind Änderungen im Einzelfall möglich

      • z.B. Verstoß: Flächennutzungsplan sagt 'Forstgelände' und Bebauungsplan sagt 'Industriegebiet'

      • z.B.: Flächennutzungsplan ist fehlerhaft zustandegekommen

      • bei Verstoß: § 214 II BauGB Nr.2, 3

        • unbeachtlich, wenn nur Ver-

          fahrensmängel des Flächennutzungsplans

          • (P) gilt dies auch für

            Verstoß gegen VwVfG

    • Verstoß gegen

      andere Planung

    • numerus clausus

    • Abwägungsgebot

      § 1 VI, VII

      • #

        1. Abwägungs-

          disproportionalität

        2. Verstoß gegen

          Gebot der Kon-

          fliktbewältigung

          • auch 'Planungskonsistenz'

          • Bebauungsplan soll sich schon abzeichnende

            Konflikte mit planerischen Mitteln lösen

            • insb. widerstreitende Nutzungen 'räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen'

            • z.B.: bei Planung v. Mehrzweckhalle nahe WA müssen Alternativstandorte geprüft werden

          • bei Ausklammerung ? Rechtswidrigkeit

            • Arg.: sonst müsst Behörde jede Entscheidung im Einzelfall treffen (§ 31 II BauGB)

    • der Bebauungsplan muss für städtebauliche Entwicklung und

      Ordnung erforderlich sein ('Planungspflicht')

      • aber kein Anspruch des Bürgers darauf

      • Arg.: Pflicht besteht nur ggü. der Allgemeinheit

    • praktisch immer (+)

      • weil auch Absichten ok

        • z.B.: Wohnraum wird knapp

    • nur (-)

      • wenn keine Aussicht auf Verwirklichung

      • oder 'Verhinderungsplanung'

        • z.B.: Kreis will Mülldeponie errichten, daher weist Gemeinde Wohngebiet aus

      • oder Festsetzungen nur in privatem Interesse liegen

      • oder überflüssig, da geplante Nutzungen schon vorher zulässig

    • bei Verstoß: Nichtigkeit

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