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- Vereinbarkeit mit Bebauungsplan im Einzelnen (BauNVO)
- Grundlagen zu Vereinbarkeit mit Bebauungsplan im Einzelnen (BauNVO)
- Konkretisierung der BauGB-Vorschriften nach § 30 I über die BauNVO
- also immer die Fassung der BauNVO entscheidend, die bei Erlass des Plans galt
- Arg.: Planungshoheit der Gemeinden Art. 28 II GG
- 15 NVO Rücksichtnahme ist immer zu prüfen
- Gebot der bauR Rücksichtnahme im Einzelfall → Unzulässigkeit trotz sonstiger Vereinbarkeit mit NVO
- DefinitionWiderspruch zu Eigenart des Baugebiets wg. Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung (§ 15 I S.1 BauNVO )
- Definitionoder Quelle / Objekt unzumutbarer Belästigungen (§ 15 I S.2 BauNVO )
- Formulierung: Nachbarn haben die von XYZ ausgehenden Emissionen mit Blick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung über die allgemeine Zulässigkeit von XYZ nach § XX BauNVO im Regelfall hinzunehmen
- Privilegierung
- 12 NVO Stellplätze + Garagen
- 13 NVO freie Berufe
- BeispielÄrzte, Rechtsanwälte
- 14 NVO Nebenanlagen
- BeispielAltglascontainer, Taubenschlag im Wohngebiet
- BeispielPommesbude auf FOC - Parkplatz
- (P) Werbeanlagen
- e.A.: BauplanungsR generell nicht anwendbar; es gilt nur Bauordnungsrecht
- Arg.: nirgendwo erwähnt
- a.A.: fallen unter § 14 BauNVO NVO, daher nur Eigenwerbung möglich ('dienen')
- h.M.: Werbeanlagen fall nicht unter § 14 BauNVO , sondern schon unter § 8 - gewerbl. Nutzung
- Art der baulichen Nutzung
- Wohnnutzung (§ 3, § 4 BauNVO)
- DefinitionWohnen umfasst die Gesamtheit der auf Dauer ausgerichteten Führung eines häuslichen Lebens
- Beispiel(-) Jugendherbergen, Frauenhäuser
- (str) Ferienwohnungen
- h.M.: (OVG Greifswald): nicht zuässig
- Arg.: BauNVO differenziert zw. Ferienhäusern in § 10 BauNVO und Wohnnuntzung §§ 3 ff
- a.A.: erfasst
- Arg.: Begrifflich liegt auch hier Wohnen vor
- Beispiel(+) Altenpflege
- DefinitionEin Betrieb dient der Versorgung des Gebiets / täglichen Bedarf, wenn er in Hinblick auf seine Größe nicht auf Besucher aus einer größeren Umgebung angewiesen ist bzw. man kein Auto braucht
- Mischnutzung (§ 6, § 7 BauNVO)
- DefinitionVergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht
- Beispiel(+) Kino, Tanzbar, Disko, Sex-Kino, Peep-Show
- Beispiel(-) Bordell
- Gewerbliche Nutzung (§ 8 BauNVO)
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