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- Zulässigkeit im Planbereich, § 30 BauGB
- Abgrenzung: qualifizierter Bebauungsplan einfacher Bebauungsplan
- einfacher Bebauungsplan, § 30 III BauGB
- Schema § 30: Zulässigkeit wenn
- kein Widerspruch zu Plan
- Erschließung gesichert
- siehe unten
- ein vorhabenbezogener Plan nach § 30 II BauGB ist aber auch bei Unvollständigkeit wie Abs. 1 zu behandeln
- qualifizierter Bebauungsplan § 30 I BauGB
- mind.
- Art der baulichen Nutzung (§§ 2-14 BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO)
- überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22-23 BauNVO)
- Verkehrsflächen
- Formulierungesetzliche Schuldverhältnisseorschlag: Da sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet, richtet sich die Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, die durch die Vorschriften der BauNVO ergänzt und konkretisiert werden
- zwei unvollständige (einfache) BPläne können sich zu qualifiziertem Bebauungsplan ergänzen
- Schema § 30: Zulässigkeit wenn
- Schema § 30: Prüfung
- ggf. Inzidentprüfung
- die §§ 2 - 14 BauNVO sind Teil des Bebauungsplans
- Ausnahme, Dispens möglich
- Erschließung gesichert
- = Straße, Strom, Wasser
- es reicht, wenn nach obj. Kriterien (Finanzierung) von Erschließung bei Fertigstellung auszugehen ist
- Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB
- Ausnahmen § 31 I BauGB
- nur, wenn gesetzlich (= im Bebauungsplan) geregelt
- also insb. aus BPlan
- aber: § 1 III 2 BauNVO - wird Bestandteil des BPlans
- Beispielkleine Herberge im Wohngebiet, § 3 III Nr. 1 BauNVO
- EMR→0, wenn die tatbestandlichen Vrss. vorliegen!
- Klausurschwerpunkt!
- Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, § 36 BauGB
- Befreiungen (Dispens) § 31 II BauGB
- immer möglich, wenn
- Schema § 31: Prüfung
- Grund (einer)
- Wohl der Allgemeinheit
- städtebauliche Vertretbarkeit
- am häufigsten!
- andernfalls unbeabsichtigte Härte
- nachbarschaftliche Belange gewahrt
- DefinitionWürdigung, in wie weit der Nachbar tatsächlich betroffen sein würde
- in der Praxis: Ortsbegehung
- Grundzüge der Planung nicht berührt
- keine Gründe, die für viele / alle betr. Grundstücke gelten könnten
- keine konkludente Erteilung
- durch Erteilung der Baugenehmigung
- Abwägung zw. Interesse des Bauherrn und geordneter Entwicklung (s.o.)
- EMR→0, wenn die tatbestandlichen Vrss. vorliegen!
- Klausurschwerpunkt!
- Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, § 36 BauGB
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