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- Bauleitpläne
- Schema: Zulässigkeit der Plankontrolle
- Kontrolle des Flächennutzungsplans
- Rechtsschutz
- BeispielGemeinde erlässt Flächennutzungsplan, nach dem Windräder in best. Gebiet zu konzentrieren sind
- Arg.: hier keine Vorausplanung für spätere B-Pläne mehr, sondern echte Steuerungswirkung
- Arg.: wenn Gesetzgeber mit § 35 III S.3 BauGB Flächennutzungsplan zur Standortplanung aufwertet, muss auch Rechtsschutz aufgewertet werden
- Inzidentprüfung ist aber anerkannt
- setzt wirksamen Flächennutzungsplan voraus
- Kontrolle des Bebauungsplans
- oder analog, wenn Bebauungsplan als Gesetz erlassen
- Schema: Begründetheit der Plankontrolle
- RGL: Art. 28 II S.1 GG iVm §§ 1 III, 2I, 10 BauGB
- in Hamburg, Berlin: § 246 V BauGB
- nachträgliches Außerkrafttreten
- Aufhebung
- Ersetzung
- Funktionslosigkeit
- (1) Entwicklung entgegen Plan
- (2) keine Vertrauensmöglichkeit mehr
- BeispielBeispiel: Herbertstraße auf dem Kiez → BPlan sagt Wohnen, tatsächlich Prostitution
- Grundlagen zu Bauleitpläne
- #
- Flächennutzungsplan § 5 BauGB
- Bebauungsplan § 8 BauGB
- vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
- wenn nur Änderung / Ergänzung, die Grundzüge d. Planung nicht berührt
- Verzicht auf
- frühzeitige Beteiligung
- Umweltprüfung
- vereinfachtes Verfahren gem. § 13a BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung
- richten sich auf Innenbereich, § 34 BauGB
- anders als normale B-Pläne, die auf Außenbereich, § 35 BauGB gerichtet sind
- #
- Verweis auf § 13 BauGB
- Widerspruch zum Flächennutzungsplan erlaubt
- nur nachtr. Berichtigung
- vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 12 BauGB
- Ergänzung durch
- städtbauliche Verträge, § 11 BauGB
- Erschließungesetzliche Schuldverhältnisseerträge, § 124 BauGB
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