
- Bauleitpläne
- Schema:
Zulässigkeit
der Plankontrolle
Kontrolle des
Flächennutzungsplans
Rechtsschutz
Rechtsakt sui gegeris
Erlass in Hamburg durch Beschluss der Bürgerschaft, § 2
Arg.: Art. 19 IV GG gewährt nur Schutz, wenn Rechtsverletzung möglich, also (-) bei Binnenrecht
§ 43 VwGO (-)
VB (-)
z.B.: Gemeinde erlässt Flächennutzungsplan, nach dem Windräder in best. Gebiet zu konzentrieren sind
Arg.: hier keine Vorausplanung für spätere B-Pläne mehr, sondern echte Steuerungswirkung
Arg.: wenn Gesetzgeber mit § 35 III S.3 BauGB Flächennutzungsplan zur Standortplanung aufwertet, muss auch Rechtsschutz aufgewertet werden
Inzidentprüfung
ist aber anerkannt
setzt wirksamen Flächennutzungsplan voraus
Kontrolle des
Bebauungsplans
oder analog, wenn Bebauungsplan
als Gesetz erlassen
Schema:Begründetheit
der Plankontrolle
RGL: Art. 28 II S.1 GG iVm §§ 1 III, 2I, 10 BauGB
in Hamburg, Berlin: § 246 V BauGB
nachträgliches
Außerkrafttreten
Aufhebung
Ersetzung
Funktions-
losigkeit
(1) Entwicklung entgegen Plan
(2) keine Vertrauensmöglichkeit mehr
Beispiel: Herbertstraße auf dem Kiez ? BPlan sagt Wohnen, tatsächlich Prostitution
Grundlagen
zu Bauleitpläne#
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
vereinfachtes Ver-
fahren gem. § 13 BauGB
wenn nur Änderung / Ergänzung, die
Grundzüge d. Planung nicht berührt
Verzicht
auf
frühzeitige Beteiligung
Umweltprüfung
vereinfachtes Ver-
fahren gem. § 13a BauGB
Bebauungsplan der Innenentwicklung
richten sich auf Innenbereich, § 34 BauGB
anders als normale B-Pläne, die auf Außenbereich, § 35 BauGB gerichtet sind
#
Verweis auf § 13 BauGB
Widerspruch zum Flächennutzungsplan erlaubt
nur nachtr. Berichtigung
vorhabenbezogener
Bebauungsplan, § 12 BauGB
Ergänzung
durch
städtbauliche Verträge, § 11 BauGB
Erschließungesetzliche Schuldverhältnisseerträge, § 124 BauGB
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