Verwaltungsvorschriften Schema
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  • Verwaltungsvorschriften

    • Grundlagen

      zu Verwaltungsvorschriften

      • stellen Innenrecht dar

          • insb. RechtsVOen
        • generell-abstrakte Anordnungen von vorgesetzter Stelle an 
          nachgeordnete Stelle oder von Vorgesetztem an die ihm 
          unterstellten Verwaltungsbediensteten

        • grds. kein unmittelbare 
          Außenwirkung?

        • Ausnahmen: je nach Art von VV

        • aber: mittelbare Außenwirkung

          • auch: faktische Außenwirkung
          • 'mittelbar', weil sie über in Übereinstimmung mit
            ihr nach außen hin geübte Verwaltungspraxis i.V.m.
            Art. 3 I GG Rechte und Pflichten für Bürger erzeugt
        • Gericht kann nur überprüfen, ob

          1. Regelung durch VV überhaupt zulässig ist
            • vgl. Vorbehalt des Gesetzes
          2. VV und darauf beruhende Verwaltungspraxis
            mit höherrangigem Recht vereinbar sind
            • vgl. Vorrang des Gesetzes
          3. bei Anwendung von VV im Einzelfall Gleichheits-
            satz (Art. 3 I GG) verletzt worden ist
      • betreffen 'Wie' von Verwaltungstätigkeit

        • auch: Verwaltungspraxis

      • sollen Einheitlichkeit gewährleisten

    • Arten

      1. ermessenslenkend

        • keine unmittelbare 

          Außenwirkung

          • Arg.: Außenrecht darf Verwaltung nach Art. 80 GG 
            nur in Form von RechtsVOen auf Grundlage 
            von gesetzlicher Ermächtigung erlassen
          • Arg.: gerichtliche Kontrolle würde
            reduziert werden, vgl. Art. 19 IV, 20 III, 92 GG
        • mittelbare Außenwirkung (s.o.)

        • füllt Ermessens-
          spielraum aus

      2. norminterpretierend

        • keine Außenwirkung

          • Bürger kann sich nur direkt auf Gesetz berufen

          • Arg.: Gesetzesauslegung ist genuine Aufgabe der Rechtsprechung

          • Arg.: Auslegung von Gesetz muss voller gerichtlicher
            Kontrolle unterliegen, vgl. Art. 19 IV, 20 III, 92 GG
        • keine mittelbare Außenwirkung

        • obwohl z.B. nach VV zum BAföG Kfz i.d.R. als
          Haushaltsgegenstände i.S.v. § 27 II VwGO Nr. 4 BAföG
          einzustufen sind, tut BVerwG dies nicht

        • gibt Auffassung von Behörde wieder, wie
          in Gesetz verwendeter bestimmter
          Rechtsbegriff auszulegen ist

      3. normenkonkretisierend

        • z.B. TA Luft und TA Lärm

        • (P) unmittelbare 

          Außenwirkung?

          • m.M.: nein

            • Arg.: Außenrecht darf Verwaltung nach Art. 80 GG 

              nur in Form von RechtsVOen auf Grundlage 

              von gesetzlicher Ermächtigung erlassen

            • Arg.: sind bloß antizipierte Sachverständigen-
              gutachten, die widerlegt werden können
            • Arg.: gerichtliche Kontrolle würde
              reduziert werden, 
              vgl. Art. 19 IV, 20 III, 92 GG

          • h.M.: ja, wenn

            • #

              1. VV in Bereich von Umwelt-
                und Technikrecht
              2. kein Verstoß gegen 
                höherrangiges Recht
              3. Ergehen in sorgfältigem Verfahren und 
                unter Mitwirkung von Sachverständigen
              4. kein Überholtsein durch Erkenntnisfortschritt
                in Wissenschaft und Technik
            • Arg.: Erfordernis von Flexibilität und 

              Reaktionsfähigkeit von Verwaltung

              • vgl. Arg. zu eingeschränkter Geltung 

                von Vorbehalt des Gesetzes

            • Arg.: Verwaltung hat in ihrem Funktionsbereich

              originäre Rechtssetzungskompetenz

            • Folge: Normenkontrolle nach 

              § 47 VwGO ist statthaft

        • füllt Beurteilungs-

          spielräume aus

          • bei interpretierenden
            VVen besteht gerade 
            kein Beurteilungsspielraum
      4. Organisations- und

        Verfahrensvorschriften

        • regeln behördeninterne Zuständigkeit
          und Art und Weise von Aufgabenerledigung

        • z.B. RiStBV

        • (P) unmittelbare 
          Außenwirkung?

          • Rspr.: grds. (+), wenn VV
            Regelungslücke in Gesetz ausfüllt
            • Ausnahme: in GR-relevantem Bereich
            • Arg.: Wenn Gesetzgeber es Verwaltung überlässt,
              bewusst unvollständiges Gesetz zu ergänzen, 
              müssen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften 
              Außenwirkung entfalten
          • h.Lit.: immer (-)
            • Arg.: Gesetzesbindung von Verwaltung gilt auch bei Regelungslücke
      5. gesetzesvertretend

        • übernehmen außerhalb von Geltungsbereich von

          Vorrang des Gesetzes (v.a. im Rahmen von Leistungs-
          verwaltung) Funktion fehlender gesetzlicher Regelungen

        • #

          •  Eingriffsverwaltung
          • Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung
            • keine unmittelbare Außenwirkung
              • genügen zwar Gesetzesvorbehalt (und stellen
                daher EGL für Leistungsgewährung dar), sind 
                aber keine AGL für Leistungsanspruch
              • Arg.: Außenrecht darf Verwaltung nach Art. 80 GG
                nur in Form von RechtsVOen auf Grundlage
                von gesetzlicher Ermächtigung erlassen
            • mittelbare Außenwirkung (s.o.)
              • (P) Abstellen auf VV, wenn Bürger gerade 
                auf von Verwaltungspraxis abweichenden 
                Inhalt von VV vertraut?
                • grds. (-)
                • Ausnahme: wenn Bürger aufgrund von bes. 
                  Umständen auf VV vertrauen durfte
                • insb. Äußerungen und sonstiges
                  Verhalten von Behörde
          • außerhalb von Leistungs- 
            und Eingriffsverwaltung
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