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- Verwaltungsvorschriften
Grundlagen
zu Verwaltungsvorschriftenstellen Innenrecht dar
- insb. RechtsVOengenerell-abstrakte Anordnungen von vorgesetzter Stelle an
nachgeordnete Stelle oder von Vorgesetztem an die ihm
unterstellten Verwaltungsbediensteten- ggü. Beamten wegen Weisungsgebundenheit,
vgl. § 35 2 BeamtStG, § 62 I 2 BBGgrds. kein unmittelbare
Außenwirkung?- Arg.: Verwaltung hat kein
originäres RechtsetzungsrechtArg.: abstrakt-generelle Regelungen darf sie
nur durch RechtsVO aufgrund gesetzlicher
Ermächtigung treffen (arg. e Art. 80 GG)begründen keine Rechteund Pflichten für Bürgerwichtig für Frage, ob VV
EGL darstellen kannAusnahmen: je nach Art von VVaber: mittelbare Außenwirkung- auch: faktische Außenwirkung'mittelbar', weil sie über in Übereinstimmung mit
ihr nach außen hin geübte Verwaltungspraxis i.V.m.
Art. 3 I GG Rechte und Pflichten für Bürger erzeugtGericht kann nur überprüfen, ob- Regelung durch VV überhaupt zulässig ist
- vgl. Vorbehalt des Gesetzes
- VV und darauf beruhende Verwaltungspraxis
mit höherrangigem Recht vereinbar sind- vgl. Vorrang des Gesetzes
bei Anwendung von VV im Einzelfall Gleichheits-
satz (Art. 3 I GG) verletzt worden istbetreffen 'Wie' von Verwaltungstätigkeit- auch: Verwaltungspraxissollen Einheitlichkeit gewährleisten
Arten
ermessenslenkend
keine unmittelbare
Außenwirkung
- Arg.: Außenrecht darf Verwaltung nach Art. 80 GG
nur in Form von RechtsVOen auf Grundlage
von gesetzlicher Ermächtigung erlassenArg.: gerichtliche Kontrolle würde
reduziert werden, vgl. Art. 19 IV, 20 III, 92 GGmittelbare Außenwirkung (s.o.)füllt Ermessens-
spielraum ausnorminterpretierend
keine Außenwirkung
Bürger kann sich nur direkt auf Gesetz berufen
Arg.: Gesetzesauslegung ist genuine Aufgabe der Rechtsprechung
Arg.: Auslegung von Gesetz muss voller gerichtlicherKontrolle unterliegen, vgl. Art. 19 IV, 20 III, 92 GGkeine mittelbare Außenwirkungobwohl z.B. nach VV zum BAföG Kfz i.d.R. als
Haushaltsgegenstände i.S.v. § 27 II VwGO Nr. 4 BAföG
einzustufen sind, tut BVerwG dies nichtgibt Auffassung von Behörde wieder, wie
in Gesetz verwendeter bestimmter
Rechtsbegriff auszulegen istnormenkonkretisierend
z.B. TA Luft und TA Lärm
wurden nach auwendigen Verfahren
nach § 48 BImSchG erlassen(P) unmittelbare
Außenwirkung?
m.M.: nein
Arg.: Außenrecht darf Verwaltung nach Art. 80 GG
nur in Form von RechtsVOen auf Grundlage
von gesetzlicher Ermächtigung erlassen
Arg.: sind bloß antizipierte Sachverständigen-
gutachten, die widerlegt werden könnenArg.: gerichtliche Kontrolle würde
reduziert werden, vgl. Art. 19 IV, 20 III, 92 GGh.M.: ja, wenn
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- VV in Bereich von Umwelt-und Technikrechtkein Verstoß gegen
höherrangiges RechtErgehen in sorgfältigem Verfahren und
unter Mitwirkung von Sachverständigenkein Überholtsein durch Erkenntnisfortschrittin Wissenschaft und Technik