- Genehmigungsbedürftige Anlagen BImSchG (BImSchG)
- Schema § 6:
Erteilung der
Genehmigung, § 6
Vss.: Anlage müsste
immisonsschutzrechtl.
genehmigungspflichtig
und genehmigungsfähig
sein.
Anwendbarkeit
insb. § 2 I Nr.1
Anwendungsbereich:
Anlagen iSd § 3 V
Betrieb
wenn auf Grundlage einer gewissen
- Organisation und unter Einsatz
- technischer oder ideeller Arbeitsmittel
- ein bestimmter Zweck fortgesetzt verfolgt wird
(P) 'technisch' Altglascontainer
(P) Zurechnung des
Verhaltens Dritter
BImSchG schützt insb. vor anlagenbezogenen Emissionen, nicht verhaltensbezonen Störungen
dann grds. POR anwendbar
es sei denn: bestimmungsgem. Gebrauch (z.B.: Bolzplatz)
Genehmigungsbedürftigkeit, §§ 4 ff.
Abgrenzung § 4 überflüssig,
da Katalog aufgrund § 4 I S.3
'wenn's laut ist und stinkt'
abschließender Katalog ist in § 1 der 4. BImSchVO
Errichtung, Betrieb (§ 4) oder westentl. Änderung (§ 16 BImSchG )
bloße Änderung (-), wenn vorhandene Anlage um eine zusätzl., selbstständig
genehmigungsbedürtige Anlage erweitert wird
formelle
Voraussetzungen
Antrag, § 10 I BImSchG
Zuständigkeit
örtlich: § 3 VwVfG
sachlich: Landesrecht
zB.: Art 1 I c BayImSchG
z.B. Nds.: Nr. 8.1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschut
förmliches Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
§ 19 BImSchG , vereinfachtes Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
i.V.m. § 2 I Nr. 2 der 4. BImSchV + Anhang 4. BImSchV
Wahlmöglichkeit gem. § 19 III BImSchG , wenn Schutz vor Abwehrrechten gewollt
Spalte 1 im Satorius: genehmigungsbedürftig
Spalte 2: genehmigungsfrei
§ 10 BImSchG BimschG iVm 9 BimschVO prüfen
materielle
Voraussetzungen
§ 6 I Nr. 1: § 5, Einhaltung der
Betreiberpflichten
unbestimmter Rechtsbegriff
Der Begriff der schädl. Umwelt-
einwirkung steht in unmittelbaren
Zusammenhangmit dem in § 1 BImSchG niedergelegnten Zwecks
über § 1 in § 48 BImSchG
TA Luft/Lärm
Bindungswirkung TA Luft/Lärm?
Erlass allgemeiner Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften -? Festlegung von Grenzwerten,
bei deren Überschreitung generell von der Schädlichkeit der Immissionen
ausgegangen werden kann
Nr. 2, Vorsorgepflicht Umweltschutz, Nr.3 Pflicht zur Abfall-
vermeidung, Nr.4, Energiesparen, § 5 III, Nachsorgepflicht
Präklusion für verspätete
Einwendungen, § 10 III S.5 BImSchG
§ 6 I Nr. 1: § 7, Einhaltung
sonstiger Pflichten
§ 6 I Nr.2, kein Entgegenste-
hen sonstiger öR Vorschriften
Inzidentprüfung
inkl. § 36 BauGB
naturschutzR Anforderungen, arbeitsschutzR
Anforderungen, Straßenabstandsflächen
§ 13 BImSchG > (-) wasserRecht
Grundlagen
zu Genehmigungsbedürftige Anlagen BImSchG (BImSchG)gebundener Anspruch auf Erteilung
ggf. Nebenbstimmungen, § 12 BImSchG
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen
z.B.: Lärmschutzgrenzwerte = letztere!
Präklusionswirkung: § 10 III S.5 BImSchG , wenn förml. Verfahren durchgeführt wurde
Aufgrund der formellen Konzentrationswirkung der BImschG-Genehmigung, entfallen
die nach anderen Gesetzten erforderlichen Genehmigungen, ins. Baugenehmigungen
Maßnahmen gegen
genehmigte Anlagen
§ 17 BImSchG , nachträgliche
Anordnungen
RGL nach Rechtschutz Dritter: § 17 I S.2 BImSchG
bei Verletzung der Betreiberpflichten, § 5
richtiger Adressat:
der Betreiber
also nicht zwangsl. der Eigentümer
(P) Auswirkung von
Insolvenzverfahren
h.M.: Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bei Fortbetrieb
insb. wenn schon vor Eröffnung
Stilllegung ? Betreiben fraglich
BVerwG: Betreiber (-)
a.A.: Plichtigkeit (+)
Arg.: Zustandsstörer wg. Besitz
grds. Ermessen
(§ 17 I BImSchG 1)
Einschreit-
ermessen
ausnahmsw. gebundene Entscheidung nach
§ 17 I S.2 BImSchG zum Schutz der Nachbarschaft
Auswahl-
ermessen
kein Bestandsschutz,
'dynamische Betreiberpflicht', § 17 BImSchG
Arg.: zulässige einfachgesetzliche
Inhalts- und Schrankenbestimmung zu Art.14
prozessual
§ 110 BImSchG JustG NRW (-)
Vorverfahren
ZPT
Widerspruchsverfahren
§ 17 II BImSchG : VHM
Stillegung
nach § 20 II BImSchG
wenn Genehmigung fehlt (anfänglich oder nachträglich)
ggf. Inzidentprüfung, § 21 BImSchG
Untersagung
nach § 20 III BImSchG
h.M.: nein, GewO bleibt bei
Unzuverlässigkeit anwendbar
Arg.: dort personenbezogener,
hier auch anlagenbezogener Maßstab
Aufhebung der
Genehmigung
#
kein Spezialregelung im BImSchG
Widerruf gem. § 21 BImSchG
allein formelle Illegalität kann Stilllegungs-
verfügung § 20 II BImSchG zur Folge haben
bei Genehmigungsfähigkeit
aber ermessensfehlerhaft
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura