11532
- Rechtsschutz im Immissionsschutzrecht (BImSchG)
- Rechtsschutz des Betreibers
- kein § 212a BauGB
- Rechtsschutz des Nachbarn
- statthafte Klageart
- L-Klage direkt gegen hoheitlichen Anlagenbetreiber
- L-Klage gegen Immissionsschutzbehörde auf Einwirkung gegen störenden Hoheitsträger
- BeispielBürger wendet sich an Immissionsschutzbehörde, um Einschreiten gegen gemeindl. Schwimmbad zu erreichen
- für Zuständigkeit der I-Behörde spricht die höhere Sachkompetenz
- L-Klage auf Erlass eines Aktionsplans, § 47 II BImSchG
- gebietsbezogener Schutz, §§ 44-47 BImSchG
- wenn nur die Summe der Immissionen problematisch
- Realakt, da
- keine AV (§ 35 S.2 VwVfG)
- da Einzelfallregelung und keine Außenwirkung
- keine VO
- Arg.: es fehlen Ausfertigung, Verkündung
- Beispielauch Mieter
- Arg.: 'Nachbarschaft' explizit genannt
- drittschützende Wirkung des § 17 I S.2 BImSchG
- Arg.: 'Nachbarschaft' explizit genannt
- drittschützende Wirkung von § 24 BImSchG iVm § 22 I BImSchG Nr.1 und 2
- nicht Nr.3
- ausnahmsweise Drittschutz von § 47 II BImSchG
- grds. nur objektiv, aber gemeinschaftsR. Auslegung
- RiLi 96/62/EG
- keine drittsch. Wirkung der § 5 I Nr. 2-4
- Arg.: 'Nachbarschaft' gerade nicht genannt
- kein Rechtschschutz (subj. Recht (-)) mehr nach mat. Präklusion, § 10 III S.5 BImSchG
- Problem: In der Begründetheit
- § 6 I Nr. 2 iVm Baurecht
- § 23 BImSchG BimschG iVm VO wenn diese drittschützend ist
- Über § 22 II BimschG auch weitere Vorschriften ! bspw. iVm § 4 I Nr. 1 GastG; § 33a II GewO, § 33i II Nr.3 GewO
- sowhl Gaststättenbehörde, als auch Immisionsschutzbehörde können eingreifen
- (P) RSB wg. Möglichkeit zivilR Vorgehens
- ZR-Rechtsschutz nicht gleich effektib
- bei genehmigten Anlagen keine Waffengleichheit, § 14 BImSchG
- § 14 BImSchG BimschG bezieht sich nur auf Abwehransprüche
- 'Die DAFKL ist begründet wenn die erteilte Genehigung ,,,,,rechtswidrig ist und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO'
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10