6291
- Straßenrecht HH, Wegerecht
- Notwendigkeit einer Sondergenehmigung
- Gemeingebrauch § 16 Gemeingebrauch § 16
- im Rahmen des Widmungszwecks
- alles erlaubt
- ohne Genehmigung
- gesteigerter Gemeingebrauch
- verfassungskonf. Auslegung
- Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit
- keine Genehmigung
- Sondergebrauch
- genehmigungspflichtig, § 19 genehmigungspflichtig, § 19 WegeG WegeG
- BeispielDauerparken v. Anhänger mit Werbeschild
- ggf. kostenpflichtig
- Fallgruppen: gesteigerter Gemeingebrauch
- kommunikativer Verkehr
- Flyer Verteilen: gest. Gemeingebrauch
- wenn Stand aufgebaut: Sondergebrauch
- Anliegergebrauch
- BeispielMülltonne rausstellen
- (P) künstlerischer Gemeingebrauch
- Rspr. (-), präventive Steuerung durch Erlaubnis notwendig
- Rechtgrundlage Gefahrenabwehr
- § 61 § 61 Wegegesetz Wegegesetz
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