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- Freizügigkeit, Art. 11 GG
- Schutzbereich
- DefinitionFreizügigkeit ist das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
- DefinitionWohnsitz = Unterfall von Aufenthalt
- (P) wann beginnt Aufenthaltnehmen
- h.M.: 'gewisse Dauer'
- Auslegung: Bedeutung für den Bürger
- a.A.: keine Mindestdauer
- Geschützt ist insbesondere auch die Fortbewegung zum Ortswechsel
- Einreisefreiheit geschützt
- Ausreisefreiheit nicht geschützt; Schutz Art. 2 GG
- da Endpunkt nicht im Bundesgebiet
- Elfes-Entscheidung
- Beispielhier stark historisch bedingt, weil Elfes 1957 keinen Reisepass bekommen sollte, damit er nicht in den Ostblock kann ('außenpolitische Gründe')
- Geschützt ist die Möglichkeit, einen Ortswechsel nicht vorzunehmen
- Eingriff
- kein Eingriff liegt vor, wenn an best. Ort jedermann die Wohnsitznahme untersagt wird
- kein Eingriff bei bloß faktischen, mittelbaren Belastungen
- Ausnahme: sofern die Belastungen in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen
- BeispielBeispiele
- Eingriff in die positive Freizügigkeit: Meldeauflagen oder Ausgangssperren für Hooligans, Aufenthaltsverbote, Wohnungesetzliche Schuldverhältnisseerweisungen
- Eingriff in die negative Freizügigkeit: Zwang zur Umsiedlung, Versetzung eines Soldaten gegen dessen Willen, Residenzpflicht für Beamte
- Rechtfertigung
- qual. Gesetzesvorbehalt
- Fälle in Abs. 2 genannt
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