Freizügigkeit, Art. 11 GG Schema
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  • Freizügigkeit, Art. 11 GG

    • Schutzbereich

      • Definition
        Freizügigkeit ist das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen

      • Definition
        Wohnsitz = Unterfall von Aufenthalt

      • (P) wann beginnt Aufenthaltnehmen

        • h.M.: 'gewisse Dauer'

          • Auslegung: Bedeutung für den Bürger
        • a.A.: keine Mindestdauer

      • Geschützt ist insbesondere auch die Fortbewegung zum Ortswechsel

        • Einreisefreiheit geschützt

        • Ausreisefreiheit nicht geschützt; Schutz Art. 2 GG

          • da Endpunkt nicht im Bundesgebiet
          • Elfes-Entscheidung
            • Beispiel
              hier stark historisch bedingt, weil Elfes 1957 keinen Reisepass bekommen sollte, damit er nicht in den Ostblock kann ('außenpolitische Gründe')
      • Geschützt ist die Möglichkeit, einen Ortswechsel nicht vorzunehmen

    • Eingriff

      • kein Eingriff liegt vor, wenn an best. Ort jedermann die Wohnsitznahme untersagt wird

      • kein Eingriff bei bloß faktischen, mittelbaren Belastungen

        • Ausnahme: sofern die Belastungen in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen

      • Beispiel
        Beispiele

        • Eingriff in die positive Freizügigkeit: Meldeauflagen oder Ausgangssperren für Hooligans, Aufenthaltsverbote, Wohnungesetzliche Schuldverhältnisseerweisungen

        • Eingriff in die negative Freizügigkeit: Zwang zur Umsiedlung, Versetzung eines Soldaten gegen dessen Willen, Residenzpflicht für Beamte

    • Rechtfertigung

      • qual. Gesetzesvorbehalt

      • Fälle in Abs. 2 genannt

Freizügigkeit, Art. 11 GG Schema

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