10741
- Bodenschutzrecht (BBodSchG)
- § 9 I, Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung
- Maßnahmen zur Gefahrenschätzung § 9 II
- gem. § 9 II 3 iVm Landesrecht
- Definitionhinreichender Verdacht
- nur bzgl des 'OBs' bzw. des Ausnmaßes der Bodenveränderung, nicht bzgl des 'wie' > welche Maßnahmen etc sollen ergriffen werden
- Maßnahmen bei Altlasten, § 2 V
- Sanierungsuntersuchung + Planung, §§ 13 f. BBodSchG
- Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, § 15 II BBodSchG
- Ergänzender Anordnung zur Altlastsanierung, § 16 BBodSchG
- Generalklausel § 10 I S.1 BBodSchG bei Altlasten + § 16 BBodSchG
- Tatbestand
- Anwendbarkeit des BBodSchG, Abgr. zu anderen Regelungsmaterien
- Nachrangigkeit gem. § 3 soweit Einwirkung auf Boden geregelt
- wenn Bodenveränderung das Wasser gefährdet, gilt bzgl. des 'Ob' nur BBodSchG = lex specialis zum Wasserecht
- h.M. vgl. § 4 III S.1
- (A) Gewässer wird anders als durch Bodenkontamination gefährdet
- § 116f BBodSchG f WasserG NRW
- bzgl. des 'Wie': WHG
- inhaltliche Ausgestaltung der Sanierung
- gem. § 2 X KrWG keine Anwendung auf Böden
- KrWG nur nach Ausbaggern anwendbar
- für genehmigungsbedüftige Anlagen
- Regelungen in §§ 5, 17 BImSchG sind abschließend (auch nicht-immsionsbedingte Bodenveränderung)
- BBodSchG nur nach Betriebseinstellung anwendbar
- für nicht genehmigungsbed. Anlagen
- § 22 BImSchG erfasst nur immissionsbedingte Bodenveränderung
- BBodSchG greift daher für nicht-immissionsbedingte Bodenveränderung
- Verletzung einer bodenschutzR. Pflicht
- vgl. links
- bodenschutzR. Verantwortlichkeit
- insb. bei Sanierungsmaßnahmen
- vgl. links
- Rechtsfolge: Ermessen
- Entschließungsermessen
- Auswahlermessen
- (P) Einschränkung des Auswahlermessens bei Altlasten
- h.M.: nein
- Arg.: Effektivität der Gefahrenabwehr
- kein Verstoß gegen Art. 20 III GG, da unechte Rückwirkung
- Reihenfolge des § 4 III als Auswahlmaßstab
- e.A.: ja
- Arg.: Andeutung in Gesetzesbegründung
- Rspr.: nein
- Arg.: hat keinen gesetzl. Niederschlag gefunden
- Wortlaut
- Arg.: Unbilligkeiten können auf Kostentragungsebene ausgeglichen werden
- Neuer Knoten
- wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lässt Störereigenschaft nicht entfallen
- Arg: kein Fall der obj. Unmöglichkeit
- Bei Sanierung besteht u.U. mehr Zeit, da Störtung ja schon eingetreten
- Prinzip der gerechten Lastenverteilung
- zwar Anspruch aus § 24 II BBodSchG im IV > aber Tragung des Insolvenzrisikos
- derjenige der selbst 'Opfer' ist ist nicht in Anspruch zunehemen
- Nicht verpflichtet entsprechend dem IV nach Anteilen in Anspruch zu nehmen
- keine willkürliche ermessensfehlerfrei entscheidung
- kein allgemeiner Grundsatz > Orientierung an den zivilrechtlichen Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnissen
- Verhältnismäßigkeit
- Anhaltspunkt für die Grenze der zumutbaren Kostenbelastung ist der Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung
- Grundlagen zu Bodenschutzrecht (BBodSchG)
- § 2 III, schädliche Bodenveränderung
- Beeinträchtigung einer Funktion nach § 2 II
- abschließende Auflistung
- Beispielinsb. Funktion als Grundwasserspeicher
- kausale Herbeiführung von Effekten nach § 2 III
- insb. bei Überschreitung von
- Prüfwerten: immer (§ 8 I S.2 Nr.1)
- Maßnahmewerten: in der Regel (§ 8 I S.2 Nr.2)
- für Effekte die nicht auf Schadstoffbelastung beruhen
- oder alternativ: Altlast, § 2 V
- bezieht sich eher auf stillgelegte Anlagen
- Zuständigkeit
- nach Landesrecht
- Auftreten der versch. Verantwortlichen oft in subj. Klagenhäufung, § 64 VwGO
- wie wird saniert?
- § 2 VII
- Verwirkung
- (-) öffentlich rechtliche Pflichten zur Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden
- Pflichten
- Allg. Vermeidungspflicht, § 4 I
- Abwehrpflicht, § 4 II
- Sanierungspflicht, § 4 III
- Entsiegelungspflicht, § 5
- Pflichten zum Auf- und Einbringen von Materialien, § 6
- Vorsorgepflicht, § 7
- Verantwortlichkeit zur Sanierung, § 4 III, VI
- Verursacher
- letzter Kausalfaktor
- auch bei pflichtiwidrigem Unterlassen
- BeispielWartung von Öltanks, aber keine Prüfungspflicht des Anlieferers
- beispiel aus dem Kaiserseminar: Kein Verhaltensstörer ist derjenige der die notwnedigen Rechtsvorschriften- hier: inzident WHG prüfen- einhält > wer sich sozialadäquat verhält ist kein Verhaltensstörer
- Inzidentprüfung der Handlungspflcht des Vorgängers
- nur dann kann Pflicht übergehen
- (P) Haftungsbegrenzung
- h.M.: auf Wert des Grundstücks (+)
- Arg.: schon vor 1999 Haftung nach POR, lediglich Fortschreibung
- unechte Rückwirkung
- Eigentümer
- wenn er im Grundbuch eingetragen ist
- BeispielErmessenserwägung: die Wertsteigerung im Sanierungsfall kommt ihm zugute!
- früherer Eigentümer
- gem. § 4 VI
- Verfassungsmäßigkeit dieser Ewigkeitshaftung
- Rspr. bisher: keine Bedenken
- Arg.: anders als bei § 24 II S.3 BBodSchG -5 bewusst keine Verjährungsregelung des Gesetzgebers
- a.A.: § 195 BGB analog
- Besitzer
- auch der Insolvenzverwalter gem. § 148 InsO, aber nur bis zur Freigabe aus der Masse
- nicht sittenwidrig § 138 BGB
- insb. Mieter und Pächter
- derjenige, der für eine juristische Person einzustehen hat
- § 4 III 4
- Derelinquent
- = der, der sein Eigentum aufgegeben hat
- § 4 III 4
- aber Eigentumsaufgabe darf nicht vor 1999 erfolgt sein
- Legalisierungwirkung durch bestehende Genehmigung
- nur im Rahmen des durchgeführten Prüfungsprogramms
- Vorschriften über Zustandsstörerhaftung = IBSA
- Sozialbindung des Eigentums, wer die Vorteile hat , soll auch die Lasten tragen
- (A) keine Begrenzung auf Wer des GST
- Vorteile bzgl KP
- Vor Risiko die Augenverschlossen, 'Schnäppchenpreis'
- Kostentragung, § 24 BBodSchG
- nach h.M. abschließend
- RMK einer hypothetischen Grundverfügung zu prüfen
- Schuldnerausgleich: Erstattungsanspruch, § 24 II BBodSchG
- (P) auch für denjenigen, der freiwillig Untersuchung bezahlt hat?
- a.A.: nein
- Arg.; Worlaut - Heranziehung
- BGH: ja
- Arg.: gleiche Interessenlage
- ZRW, § 24 II BBodSchG 6
- Behörde - Störer
- 'störer' > Behörde
- Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 BBodSchG Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben.
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10