Wasserrecht (WHG) Schema
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  • Wasserrecht (WHG)

    • Schema § 12: Prüfung einer Erlaubnis, § 12 WHG

      1. Eröffnung des Anwendungsbereichs, § 2

        • Definition
          Gewässer

        • Beispiel
          oberirdische Gewässer + Grundwasser

      2. Genhmigungspflicht

        1. Benutzung

          1. echte Benutzung, § 9 I
          2. unechte Benutzung, § 9 II
            • subsidiär
          3. kein Fall von § 9 III
        2. keine Ausnahme

          1. Gemeingebrauch, § 25 S.1 WHG
            • iVm Landesrecht
              • § 33 WHG LWG NRW
                • § 33 (Fn 16) Gemeingebrauch (Zu § 23 WHG) (1) Jedermann darf natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren zum Baden, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter denselben Voraussetzungen ist jedermann die Entnahme von Wasser mittels fahrbarer Behältnisse sowie die Einleitung von Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke gestattet. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für einzelne Gebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder den Gartenbau als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind. (2) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen. (3) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.
          2. Anliegergebrauch, § 26 WHG
      3. allgemeine Erteilungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen

        • keine schädlichen Gewässerveränderungen, § 3 Nr.10

        • Ausgleich durch Nebenbstimmungen, § 13 WHG

      4. gg. besondere Erteilungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen für die jeweilige Gestattung

      5. Ermessen (§ 12 II WHG )

        • keine gebundene Entscheidung!

        • Kriterium: Schaffung von Präzedenzfall für wassergefährdende Nutzung

        • Kriterium: gewässerbezogene Planung

        • ErmRed→0 wenn Versagung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefährdet

        • § 14 WHG : besondere Bewilligung

        • Art. 3 GG EMR > 0

    • Eingriff nach § 100 I S.2 WHG

      • es genügt formelle Illegalität

      • für endgültige Maßnahmen wäre dies aber bei Genehmigungsfähigkeit ermessensfehlerhaft

        • Beispiel
          von Müll geht Gefährung für das Grundwasser aus

        • Beispiel
          EGL: § 100 1 S.2 WHG

      • Landesrechtliche Regelung > § 138 LWG iVm § 14 OBG nur noch bei Verpflichtungen außerhalb vom WHG heranziehen

      • veranwortlichkeit

    • Grundlagen zu Wasserrecht (WHG)

      • konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 I Nr.32)

        • + in Niedersachsen: NWG

      • Erlaubnis vs. Bewilligung (je nach Antrag)

      • Definition
        Gestattung

        • Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Beweilligung

      • gestattungsfreie > pflichtige Nutzung

      • Abgrenzungen : Erlaubnis, Bewilligung, gehobene Bewilligung

    • Rechtschutz

      • Drittschutz, § 42 II VwGO

        • vermitteln § 14 III WHG -IV

        • und wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme

          • zumindest Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
          • in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen
        • Nachbar wendet sich gegen Vorhaben des X Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zum Betrieb eines Fischteichs zu entnehmen

      • § 10 WHG: Benutzungsbedingungen

        • nicht isoliert anfechtbar

    • Abwasserbeseitigung

      • in Niedersachen: § 96 WHG NWG

      • Eigener Wirkungskreise der Gemeinden

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