Abfallrecht (KrWG) Schema
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  • Abfallrecht (KrWG)

    • Maßnahmen nach § 62 KrWG

      1. Tatbestand

        1. Verletzung einer abfallR. Pflicht hier Inzident Abfallbegriff prüfen

          • Verwertungspflicht, § 7 II
            • Abgrenzung nach § 3 I S.2
          • Beseitigungspflicht, § 15 I KrWG
            • wenn Adressat lieber verwerten will, muss er Verwertung nach § 3 XXIII darlegen
          • Überlassungspflicht, § 17 I KrWG
            • für Verbraucher (§ 17 I S.1 KrWG )
              • nur übliche Lebensführung
                • Beispiel
                  z.B. kein Bauschutt
            • und nicht Verbraucher (§ 17 I S.2 KrWG )
              • Ausschluss wegen eigener Anlage
                • (P) wann ist sie 'eigen'
                  • h.M.: schon bei privatR Nutzungsrecht
                • Rückausnahme bei öR Interesse, § 17 I S.3 KrWG
                  • (P) reicht Auslastungsinteresse?
                    • h.M.: ja
            • Sind die Abfallerzeuger und ?besitzer zur Überlassung verpflichtet, steht ihrer Verpflichtung ein entsprechender Anspruch gegen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Abnahme der angebotenen Abfälle gegenüber
            • Definition
              Überlassung bedeutet Ermöglichung der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft am Abfall im Sinne eines ?physischen Transfers?. Haushaltsabfälle werden dem Entsorgungsträger regelmäßig nicht bereits mit ihrem Einwurf in den auf einem Privatgrundstück bereitgestellten Restabfallbehälter, sondern erst mit dessen Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug überlassen (
            • Grundkonzept des Kreislaufwirtschaftsrechts ist nicht die Abfallentsorgung als öffentliche Daseinsvorsorge. Vielmehr besteht primär eine Pflicht des Abfallbesitzers und des Abfallerzeugers, die Abfälle zu verwerten (§ 7 Abs. 2
        2. richtiger Adressat

          • Abfallerzeuger, § 3 VIII
            • + Zweiterzeuger (Abfallveränderer)
          • Abfallbesitzer, § 3 IX
      2. Rechtsfolge

        1. Entschließungsermessen

        2. Auswahlermessen

    • Grundlagen zu Abfallrecht (KrWG)

    • Definition
      Abfallbegriff, § 3 I

      1. Definition
        Alle Stoffe und Gegenstände (grds. auch unbewegl, aber gem § 2 II Nr.10 wieder ausgeschlossen)

      2. Definition
        derer sich der Besitzer

      3. Definition
        entledigt, § 3 I Alt.1 i.V.m. § 3 II oder entledigen will, § 3 I Alt.2 i.V.m. § 3 III oder entledigen muss, § 3 I Alt.3 i.V.m. § 3 IV (wenn Gefährdungspotenzial)

        • wird vermutet für Produktionsabfälle § 3 III 1 Nr.1 (i.V.m § 4)

          • Beispiel
            Holzspäne
        • wird vermutet für Zweckfortfall der Sache, § 3 III 1 Nr.2

        • Finalität nicht erforderlich, , es reicht aus wenn der Abfall bei der Herstellung von Produkten anfällt

    • Deponien, § 34 ff. KrWG

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