- Besitz, § 854 ff. BGB
Besitzdiener, § 855 BGB
- Schema § 855 BGB :
Prüfung
tats. Gewalt
Besitzdienerwillen
'für einen anderen'
wird vermutet
soziale Abhänigkeit
zum Besitzherren
Tatsächliche Unterordnung unter Weisung
Erkennbarkeit: soz. Abhängigkeit nach außen
Folge: Besitzherr ist unmittelbarer Besitzer
Besitzdiener ist kein Besitzer
- (P) Sache für Eigentümer abhandengekommen, wenn
Besitzdiener sie unbefugt an einen Dritten weitergibt?- e.A. (-)
- h.M. (+) Wortlaut des § 935 BGB
mittelbarer
Besitz, § 868 BGB
Besitzmittlungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
(=konkretes Rechtsverhältnis auf Zeit
iSd. § 868 BGB )
Miete, Leasing, Pacht, Verwahrung
ähnliche Verhältnisse sind konkrete
vertragliche Absprachen auf Zeit
h.M.: ja
Arg.: Vertragsähnlichkeit
Arg.: Eltern / Kind auch kein Vertrag und § 868 BGB (+)
meist im Sachverhalt nur
zwischen den Zeilen
- Neuer Knoten
unter ähnliches VH subsummieren!
Fremdbesitzerwillen des BMittlers
(= des unmittelbaren Besitzers)
wird vermutet
potentieller Her-
ausgabeanspruch
Schema § 854 BGB :Besitzerwerb
originär: § 854 I BGB
1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
2. Maßstab: Verkehrsauffassung
3. Besitzbegründungswille
(P) Konkreter / genereller (h.M.) Besitzbegründungswille
4. Kein Fall von Besitzdienerschaft, § 855 BGB
abgeleitet: § 854 I BGB
bloße Einigung: § 854 II BGB
1. rechtsgeschäftliche Einigung zw. bisherigen
Besitzer und Erwerber
2. Möglichkeit der Herrschaftsausübung durch
Erwerber
Bsp.1: Holz im Walde
Bsp. 2: Übergabe an Besitzdiener
Erbenbesitz: § 857 BGB
Erbe rückt in die besitzrechtliche Stellung des
Erblassers ein. Besitzbegründungswille ist nicht
erforderlich!
- Erwerb des Besitzdieners § 855 BGB
Grundlagen
zu Besitz, § 854 ff. BGBFunktionen
Schutz und Erhaltungsfunktion
Publizitätsfunktion
Klassifizierung
Intensität der
Sachbeziehung
Umfang der
Sachherschaft
Alleinbesitz
Mitbesitz: § 866 BGB
qualifizierter Mitbesitz: Wenn Mitbesitz nur von
allen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann
einfacher Mitbesitz: Jeder Besitzer ist Inhaber
der tatsächlichen Sachherrschaft
H.M.: Nur bei gleichstufigen Besitz, andernfalls
eher BMV i.S.v. § 868 BGB
Teilbesitz, § 865 BGB
Sachherrschaft über realen Teil einer Sache
Willensrichtung des Besitzers
Eigenbesitz, § 872 BGB
Fremdbesitz
Recht zum Besitz, § 986 BGB
Art der Besitzerlangung
Fehlerhaft, § 858 BGB
Fehlerfrei
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