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- Störer, §§ 8, 9 Störer, §§ 8, 9 SOG SOG (HambSOG)
- Verhaltensstörer, § 8
- Personen
- Kinder
- Problem: § 12 VwVfG
- → Fehlen der erforderlichen Bekanntgabe
- Lösung: Auslegung von Abs.2 am Gebot der Effizienz staatl. Handelns
- jur. Personen
- jur. Personen des öRechts
- h.M.: Annexkompetenz der Polizei
- aber dann keine Vollstreckung (Einheitlichkeit der Staatsgewalt)
- a.A.: evtl. fehlende Sachkompetenz
- BeispielPolizei darf nicht Nachtruhe störenden Kampfhubschrauber abschießen
- (P) mittelbares Verhalten
- h.M.: Theorie der unmittelbaren Verursachung
- nur letze Ursache
- enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang
- wertende Betrachung
- Ausnahme: Figur der Zweckveranlassung
- Fall: Fernseher in Schaufenster
- Fall: Gegendemo
- #
- Eventualvorsatz
- natürliche Einheit von Gefahr und Handeln (wertendende Betrachtung)
- rechtstreues Verhalten
- 'Qui iure suo utitur, neminem laedit'
- = wer nur von seinem Recht Gebrauch macht, kann nicht Störer sein
- Arg.: Einheit der Rechtsordnung, Vertrauensschutz
- a.A.: Theorie der Sozialadäquanz
- con.: zu unbestimmt
- a.A.: Theorie der rechtsw. Verursachung
- con.: versagt dort, wo es keine Verbotsnormen gibt
- Unterlassen
- wenn Rechtspflicht zur Gefahrenvermeidung
- unterliegt nicht zivilrechtlicher Disposition
- Beispielz.B Aufstellpflicht für Mülltonnen (§ 43 HBauO)
- Zustands störer, § 9
- Eigentümer
- grundsätzlich gleichrangig zum Sachherrscher
- gleichgestellte Berechtigte
- Mieter
- Nießbraucher
- Pfandgläubiger
- bei KFZ
- Eintrag im Fahrzeugbrief als widerlegbare Vermutung der Sachherrschaft
- (P) Ausschluss durch Diebstahl
- ja, § 9 (-), weil keine Sachherrschaft
- kann aber wieder aufleben, wenn Dieb später Sache zurücklässt
- (P) Wirksamkeit der Übereignung an zur Gefahrenabwehr unfähige Person
- e.A.: § 138 I BGB - nichtig
- Zustand der Sache
- Beschaffenheit
- Beispielkontaminiertes Grundstück
- Lage im Raum
- Beispielverkehrswidrig abgestelles Auto
- Abgrenzung zum Nichtstörer wenn nicht beherrschbar
- Beispielz.B. Bombe in Disco vermutet
- Unmittelbarkeit (P)
- Ausnahme: latente Gefahr
- Beispielz.B. Eigentümer von Reetdachhaus wird in Anspruch genommen nachdem Nachbar Feuerstelle gebaut hat
- Opfergrenze
- Verfassungskonforme Auslegung des § 9 SOG
- in besonnderen Ausnahmefällen
- kein EInfluss auf Gefahrentstehung
- wenn man gar keinen Nutzen mehr ziehen kann
- Zusatzverantwortlichkeit, § 8 II, III
- Aufsichtspflicht (§ 8 II SOG)
a) Minderjährige
- §1626 ff. BGB
- aus Vertrag
- z.B. Kindermädchen
- b) Betreungbedürftige
- §1896 ff. BGB
- Einschränkung; Plichtenkreis
- Verrichtungsgehilfe (§ 8 III SOG)
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